Der Board erörterte noch einmal die Charakteristika, die
dazu führen, dass kündbare Instrumente als Restanteil (residual interest)
betrachtet werden, also für die Klassifizierung als Eigenkapital
qualifizieren.
Der Entwurf Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation
entstehende Verpflichtungen identifizierte den Restanteil des Nettovermögens eines
Unternehmens dadurch, dass von jedem einzelnen kündbaren
Instrument gefordert wurde, dass es
| a) zu der nachrangigsten Klasse von Instrumenten
gehören müsse,
|
| b) zum beizulegenden Zeitwert des proportionalen
Anteils des Nettovermögens des Unternehmens ausgegeben werde und
kündbar sein müsse und
|
| c) weder einen begrenzten noch einen
garantierten Ertrag habe.
|
In Bezug auf die oben genannte Forderung b) kam der
Board vorläufig zu dem Schluss, dass die vollständige Teilnahme am
Erfolg des Emittenten am deutlichsten dann werde, wenn die Instrumente
zum beizulegenden Zeitwert des Instrument ausgegeben werden und kündbar
sind.
Einige Anwender hielten fest, dass insbesondere die
Forderung b) den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Veränderung zu
sehr beschränke.
Der "Überarbeitete Ansatz"
Als Reaktion auf diese Kommentare präsentierte der Stab
den "Überarbeiteten Ansatz". Das Hauptmerkmal
dieses Ansatzes liegt darin, dass von der Klasse der kündbaren
Instrumente als Ganzes gefordert wird, den Restanteil des
Unternehmens darzustellen. Demzufolge wäre der Put-Preis des einzelnen
Instruments von wenig Belang für die Klassifizierung der Klasse der
kündbaren Instrumente solange die Klasse als Ganzes den Restanteil am
Unternehmen darstellt. Dennoch müssen alle einzelnen Instrumente immer
noch in jeder anderen Hinsicht gleich sein.
Der überarbeitet Ansatz lässt die Forderung b) fallen,
und deswegen hängt die Definition des Restanteils viel stärker auf
der oben genannten Forderung c).
Der Stab schlug vor, dass der Entwurf dahingehend
geändert werden sollte, dass beschrieben wird, welche Art von Ertrag
charakteristisch für Eigenkapital ist, und nicht nur, welche Art von
Ertrag nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital klassifiziert. Die
folgende Änderung wurde vorgeschlagen:
"Der
Gesamtertrag des kündbaren Instruments basiert in höchstem Maße auf dem
Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens
(ausgenommen jeglicher Auswirkungen, die das kündbare Instrument auf den
Nettoverdienst oder das Nettovermögen haben könnte). ein Beispiel für
ein kündbares Instrument mit einem Ertrag, der nicht im Höchsten Maße
auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des
Unternehmens basiert, ist ein kündbares Instrument, das einen
festgesetzten oder garantierten Gesamtertrag in welchem Umfang auch
immer vor oder bei der Liquidation hat."
Der Stab lenkte die Aufmerksamkeit des Boards darauf,
dass die Definition von Erträgen nicht den Sachverhalt adressiert, dass
es auch andere (weniger nachrangige) Instrumente geben kann, die den
größten Teil der Schwankung des Erfolgs eines Unternehmens auffangen und
nur einen vorherbestimmten (aber leicht schwankenden) Betrag des
Nettoverdienstes oder des Nettovermögens für die Klasse der kündbaren
Instrumente übrig lassen. Um dieser möglichen Schwäche entgegenzutreten,
schlug der Stab vor, die folgenden Leitlinien in den Entwurf
aufzunehmen:
"Die
Schwankung des Gesamtertrages bezüglich der Klasse der kündbaren
Instrumente wird nicht in einem hohen Maß durch einen anderen Vertrag
oder ein anderes Finanzinstrument oder einer wie auch immer gearteten
Kombination von beidem aufgefangen. Falls die Entscheidung, dass diese
Bedingungen erfüllt sind, nicht eindeutig getroffen werden kann, sind
die kündbaren Instrumente als Schulden zu klassifizieren.
Gewöhnliche Handelsverträge
wie beispielsweise Leasinggeschäfte, Hypotheken oder Franchising- oder
Lizenzvereinbarungen können Provisionen beinhalten, die auf
Bestandteilen des Ergebnisses basieren (beispielsweise ein prozentualer
Anteil des Bruttoerlöse). Verträge, die unter handelsüblichen
Bedingungen mit unverbundene Parteien eingegangen werden, fallen mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht in die mit diesem Test gemeinte Gruppe.
Wenn es beispielsweise das handelsübliche Vorgehen für einen
Leasinggeber ist, die Leasingzahlungen zu Teil an einen prozentualen
Anteil des Bruttoumsatzes zu binden, und wenn der prozentuale
Anteil im Leasingvertrag des Unternehmens in Übereinstimmung mit den in
dem Bereich berechneten Beträgen steht, dann sollte nicht davon
gesprochen werden, dass der Leasingvertrag in hohem Maße die Schwankung
im Nettoverdienst oder im Nettovermögen auffängt."
Der Board kam überein, mit dem überarbeiteten Ansatz
fortzufahren.
Verpflichtende Dividendenausschüttung und
Partnergesellschaftsbeteiligungen
Der Stab schlug vor, dass der Entwurf keine Leitlinien
zu der Frage enthalten solle, ob eine verpflichtenden
Dividendenausschüttung eine vertragliche Verpflichtung ist.
Der Board stimmte dem per Mehrheitsentscheid zu aber
wies darauf hin, dass das folgende Prinzip im Entwurf verdeutlicht
werden solle:
| Wenn es auch in Ermangelung eines Gewinns die
Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, qualifiziert
das Instrument nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital.
|
| Wenn es nur bei einem genügend großen Gewinn die
Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, sollte eine
solche Klausel nicht verhindern, dass das Instrument als
Eigenkapital klassifiziert wird.
|
Derivate auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen
aus Unternehmen auf Zeit
Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Leitlinien
im Entwurf beizubehalten, dass Derivate auf kündbare Instrumente oder
Anteile an Unternehmen auf Zeit kein Eigenkapital darstellen.
Umklassifizierung von Instrumenten
Der Board entschied, die folgenden Leitlinien
aufzunehmen, wie nach dem Entwurf ein Instrument umzuklassifizieren ist:
| Bei Umklassifizierung von den Schulden ins
Eigenkapital wird das Instrument als Eigenkapital mit dem
Buchwert klassifiziert, der dem vorherigen Buchwert entspricht.
Es gibt keine Gewinne oder Verluste.
|
| Bei Umklassifizierung aus dem Eigenkapital in
die Schulden wird das Eigenkapitalinstrument zu
Anschaffungskosten übernommen, während IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung den
beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz einer Schuld
vorschreibt (Paragraph 43). Jegliche Differenz zwischen dem
Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden
Zeitwert der neu angesetzten finanziellen Verpflichtung wird im
Eigenkapital erfasst.
|
Verpflichtende Rücknahme
Der Stab wies darauf hin, dass der
Entwurf sich diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich widme aber dass die
Kriterien im Entwurf (auch nach dem überarbeiteten Ansatz) nicht
verbieten würden, dass ein Instrument, dessen eingebetteter Put
automatisch bei Eintritt eines bestimmten gewissen oder ungewissen
Ereignisses ausgeübt wird (wie beispielsweise im Todesfall oder bei
Eintritt in den Ruhestand), als Eigenkapital klassifiziert wird.
Es schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass die verpflichtende Rücknahme im Todesfall oder bei
Eintritt in den Ruhestand nicht der Klassifizierung eines Instruments
als Eigenkapital widerspricht. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass
solche Klauseln seit Jahrzehnten in Gebrauch seien und dass eine jede
Veränderung dieses Prinzips massive Auswirkungen für viele derzeit nach
IFRS als Eigenkapital klassifizierte Instrumente haben würde. Dies würde
weit über dieses Projekt hinausgehen.
Auswirkungen der erneuten Überlegungen zu bei Liquidation von Unternehmen auf Zeit entstehende
Verpflichtungen
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu,
wonach die Leitlinien für kündbare Instrumente und für Verpflichtungen,
die im Zuge der Liquidation eines Unternehmens auf Zeit entstehen,
getrennt abgehandelt werden sollen, um die Komplexität des Entwurfs zu
verringern. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass man
Probleme habe zu entscheiden, welches Kriterium sich auf welche Art von
Verpflichtung bezöge.
Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Der Board entschied vorläufig, dass das Datum des
Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle, wobei eine frühere
Anwendung zulässig ist. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen
rückwirkend angewendet werden. Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf
hybride Instrumente, bei denen die Fremdkapitalkomponente nicht mehr
aussteht.
Nächste Schritte
Der Stab wurde gebeten, einen überarbeiteten Entwurf
unter Einschluss des überarbeiteten Ansatzes und der Entscheidungen, die
im Hinblick auf die sonstigen Sachverhalte getroffen wurden, zu
erstellen. Der Board beabsichtigt, Diskussionsrunden zum überarbeiteten
Entwurf in London im November 2007 abzuhalten. Auf der Grundlage des
Ergebnisses der Diskussionsrunden wird der Board festlegen, ob eine
erneute Veröffentlichung erforderlich ist.