(Die Mitglieder des Stabs
des FASB waren für diesen Sitzungsteil per Videolink zugeschaltet.)
Der Board setzte seine
Überlegungen zu verschiedenen Sachverhalten, die in einem ersten
Diskussionsdokument zu diesem Projekt behandelt werden sollen, fort.
Nach Fristigkeit gegliederte Darstellungen der Finanz- und
Vermögenslage
Der Board bestätigte mit der Mehrheit der Stimmen seine vorläufige
Entscheidung, dass ein Unternehmen keine nach Fristigkeit gegliederte
Finanz- und Vermögenslage angeben müsse, wenn eine nach Liquidität
gegliederte Darstellung verlässliche und relevantere Informationen
bietet. Der Board erkannte an, dass diese Entscheidung Urteilsvermögen
erfordert, und hielt fest, dass das erste Diskussionsdokument Beispiele
beinhalten solle, die diejenigen Umstände illustrieren, unter denen die
Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gegliedert nach Liquidität
relevanter sein könne.
Angaben zum Kapitalmanagement
Der Board erörterte die Angaben zum Kapitalmanagement, die derzeit in
den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 (überarbeitet 2007) Darstellung
des Abschlusses gefordert werden.
Der Stab wies darauf hin, dass der Begriff „Kapital"
auch Betriebsposten enthalten könne, und schlug vor, Paragraph 135(a)(i)
von IAS 1 etwa wie folgt zu ändern: „Eine
Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird (einschließlich,
soweit angemessen, Betriebs-, Finanz- und Eigenkapitalposten)". Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass sich in den bestehenden IFRS der
Begriff „Kapital" auf langfristige
Finanzierungs- und Eigenkapitalposten beziehe und dass daher die Angaben
nach den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 sich auf diese Posten
konzentrieren sollten.
Der Board kam zu dem Schluss, die bestehenden Leitlinien in
dieser Hinsicht nicht zu ändern.
Verrechnung in der Kapitalflussrechnung
Auf der Sitzung im März 2007 hatte der Board vorläufig
entschieden, das Konzept der Zahlungsmitteläquivalente abzuschaffen.
Demzufolge würde die Kapitalflussrechnung allein die Zahlungsflüsse in
Zusammenhang mit Zahlungsmitteln darstellen. Posten, die derzeit als
Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert werden, wären dann wie andere
kurzfristige Anlagen zu klassifizieren.
Auf dieser Sitzung erörterte der Board, ob die Netto- oder Bruttobeträge
von Kapitalzu- oder -abflüssen, die mit derzeit als
Zahlungsmitteläquivalenten klassifizierten Positionen in Zusammenhang
stehen, in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollten.
Auf früheren Sitzungen hatten der IASB und der FASB vorläufig ein
„Verrechnungsprinzip" beschlossen, nach dem
Unternehmen ihre Abschlüsse mit Bruttodarstellung erstellen sollten, es
sei denn, (a) eine Nettodarstellung wird in der maßgeblichen
Rechnungslegungsliteratur gefordert oder gestattet oder (b) die die
zusätzlichen Informationen einer Bruttodarstellung bieten keinen
zusätzlichen Nutzen – d.h. der Nettobetrag
bietet alle notwendigen Informationen.
Der Board entschied vorläufig, die bestehenden allgemeinen
Verrechnungsleitlinien in Paragraph 7 von IAS 7
Kapitalflussrechnungen fallen zu lassen, da dies durch dass
allgemeine Verrechnungsprinzip abgedeckt würde. Die derzeitigen
spezifischen Leitlinien zur Verrechnung in IAS 7.24 sollten beibehalten
werden, um weitere Anwendungsleitlinien zu bieten.
Auf Grundlage dieser Entscheidungen würden die Leitlinien zur
Verrechnung in der Kapitalflussrechnung etwa wie folgt aussehen:
|
Kapitalzu- und -abflüsse sollten in der Kapitalflussrechnung nicht
verrechnet werden (netto dargestellt werden), es sei denn, die
zusätzlichen Informationen, die in einer Bruttodarstellung enthalten
sind, würden keinen zusätzlichen Nutzen bringen –
d.h. der Adressat des Abschlusses hat keinen Nutzen daraus, dass er
die beiden Beträge kennt; der Nettobetrag bietet alle notwendigen
Informationen.
Eine Nettodarstellung ist unter den folgenden Umständen für
Finanzinstitutionen gestattet:
| Kapitalzu- und -abflüsse für die Annahme und Rückzahlung von
Einlagen mit festgelegter Laufzeit,
|
| die Platzierung und Kündigung von Einlagen bei anderen
Finanzinstituten,
|
| Barkredite und Darlehen an Kunden und die Rückzahlung von
solchen Barkrediten und Darlehen.
|
|
Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs
Auf früheren Sitzungen Waren der IASB und der FASB übereingekommen,
dass das Prinzip des inneren Zusammenhangs das bestimmende Prinzip im
Projekt zur Darstellung des Abschlusses sein solle.
Nach dem Prinzip des inneren Zusammenhangs werden Vermögenswerte und
Schulden in funktionale Kategorien eingeteilt (Betrieb, Investment,
Finanzierung etc.). Die Klassifizierung in der Darstellung der
Vermögens- und Finanzlage bestimmt die Behandlung in den anderen
Darstellungen. Demzufolge würden also die Erträge und Aufwendungen
(einschließlich der Gewinne und Verluste), die mit diesen
Vermögenswerten und Schulden in Verbindung stehen, in der entsprechenden
Kategorie der Aufstellung des vollständigen Einkommens dargestellt, und
die Kapitalflüsse, die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in
Verbindung stehen, in der entsprechenden Kategorie der
Kapitalflussrechnung dargestellt.
Klassifizierung und Darstellung auszuschüttender Dividenden
Der Board erörterte, ob die entsprechende Dividendenzahlung im
Finanzierungs- oder Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung zu
zeigen sei. Nach den derzeitigen Arbeitsprinzipien ist es
wahrscheinlich, dass eine Schuld für auszuschüttende Dividenden in der
Finanzierungskategorie ausgewiesen würde. Das Prinzip des inneren
Zusammenhangs würde daher verlangen, dass die Dividendenzahlung im
Finanzierungsabschnitt auszuweisen sei.
Da aber Dividendenzahlungen normalerweise im Zusammenhang mit
Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer stehen, wäre ein Klassifizierung in den
Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung angemessener.
Der Board kam zu dem Schluss, dass auszuschüttende Dividenden und
damit verbundene Veränderungen im Finanzierungsabschnitt der
Kapitalflussrechnung auszuweisen sind.
Klassifizierung und Darstellung von
Fremdwährungsumrechnungsanpassungen
Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf konsolidierte
Tochterunternehmen und anteilig konsolidierte Joint Ventures
Der Board erörterte die folgenden Alternativen:
Alternative 1:
Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen zu den Kategorien,
in denen die Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen und
Joint Ventures in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage
ausgewiesen sind.
Alternative 2:
Keine Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen sondern
Ausweis in:
| (a) der Betriebskategorie im Geschäftsabschnitt,
|
| (b) einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt.
|
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Alternative 1 nicht für
alle Unternehmen umsetzbar sei. Ein Boardmitglied schlug, vor,
Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Alternative 1 zu wählen.
Der Board kam überein, Alternative 2(b) als bevorzugte Sichtweise in
das erste Diskussionsdokument aufzunehmen. Es sollten jedoch beide
Alternativen weiter untersucht werden, und die Anwender sollten explizit
um ihre Ansichten gebeten werden.
Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf nach der
Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen
Der Board erwog die folgenden Alternativen:
Alternative 1:
Ausweis der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in der Kategorie, in
der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen in der
Darstellung der Vermögens- und Finanzlage ausgewiesen sind.
Alternative 2:
Ausweis in einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt.
Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob anteilig
konsolidierte Joint Ventures und nach der Equity-Methode bilanzierte
Joint Ventures unterschiedlich behandelt werden sollten (was der Fall
bei Alternative 1 wäre).
Schließlich stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder für
Alternative 1. Boardmitglieder, die Alternative 1 unterstützten, wieden
darauf hin, dass diese Alternative in Übereinstimmung mit dem Prinzip
des inneren Zusammenhangs stehe und dass die Anzahl der Ausnahmen von
diesem Prinzip so niedrig wie möglich gehalten werden sollte.
Bündeltransaktionen
Für die Zwecke dieses Projekts ist eine Bündeltransaktion eine
einzige Transaktion, die mehrere Vermögenswerte betrifft (oder eine
Kombination von Vermögenswerten und Schulden), die in der
vorgeschlagenen Darstellungsform mehr als einer Kategorie zugeordnet
würden.
Der Board erörterte, ob die Auswirkungen von Bündeltransaktionen
(Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste in der Darstellung des
vollständigen Einkommens und Kapitalflüsse in der Kapitalflussrechnung)
verschiedenen Kategorien zugeordnet werden sollten.
Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Darstellung von
Bündeltransaktionen in der Kapitalflussrechnung. Einige Boardmitglieder
gaben zu bedenken, dass eine solche Zuordnung arbiträr und/oder
belastend sein könne, und fragten den Stab, ob eine Zuweisungsmethode
entwickelt worden sei. Der Stab erwiderte, dass man zuerst die
allgemeine Sichtweise des Boards zu Zuweisungen eruieren wolle, bevor
man mit der Entwicklung einer Zuweisungsmethode fortfahre.
Der Board entschied vorläufig, dass die Zuweisungsanforderung in das
erste Diskussionsdokument aufgenommen werden solle, und bat den Stab,
eine Zuweisungsmethode zu entwickeln. Einige Boardmitglieder, die die
Zuweisung unterstützten, hielten fest, dass ihre Ansichten von der
Entwicklung einer umsetzbaren Zuweisungsmethode abhingen.