Rahmenkonzept ─ Phase A: Zielsetzungen und qualitative Merkmale

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Der Board erörterte die folgenden Sachverhalte:

Wie werden die nächsten Kapitel in das bestehende Rahmenkonzept passen?

Der Board erörterte den Sachverhalt, dass mit Abschluss der Phase zu Zielsetzungen und qualitativen Merkmalen des Projekts zum Rahmenkonzept Kapitel 1und 2 des neuen Rahmenkonzepts abgeschlossen sein werden. Daher werden die Paragraphen 9 bis 46 des bestehenden Rahmenkonzepts – das heißt diejenigen Paragraphen des bestehenden Rahmenkonzepts, die sich den Zielsetzungen und qualitativen Merkmalen von Abschlüssen widmen – überholt sein. Der Board diskutierte, ob

das bestehende Rahmenkonzept so gelassen werden soll, wie es ist, oder ob

die Paragraphen 9 bis 46 des Rahmenkonzepts zurückgezogen werden und entsprechende Folgeänderungen vorgenommen werden sollten.

Der Board entschied, dass für Phase A das Zurückziehen der Paragraphen 9 bis 46 die vorzuziehende Lösung sei einschließlich der notwendigen Folgeänderungen.

Änderungen an anderen Teilen des Rahmenkonzepts

Der Board erwog, ob der Ausdruck „Verlässlichkeit" in den Ansatzkriterien des bestehenden Rahmenkonzepts ersetzt werden solle. Er diskutierte ausführlich Argumente für und gegen eine Aktualisierung der Ansatzkriterien. Man kam vorläufig zu dem Schluss, die Ansatzkriterien nicht zu aktualisieren. Der Stab wurde gebeten, weitere Überlegungen zu Paragraph 86 des Rahmenkonzepts durchzuführen, um festzustellen, wie der Ausdruck „getreue Darstellung" angewendet werden kann.

Folgeänderungen an bestehenden IFRS

Der Board hielt fest, dass mit Fertigstellung von Kapitel 1 und 2 des neuen Rahmenkonzepts einige Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten IFRS und dem neuen Rahmenkonzept bestehen würden. Der Board kam jedoch zu dem Schluss, keine IFRS zu ändern. Es wird daher zu „Verlässlichkeit" kein Material im Rahmenkonzept geben, auf das zurückgegriffen werden kann. Dieser Ansatz entspricht dem Grundsatz, dass das Rahmenkonzept nicht den Vorrang vor einzelnen Verlautbarungen haben soll.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Board erörterte, ob es eines Zeitpunkts des Inkrafttretens des neuen Rahmenkonzepts für den Board und die Anwender bedürfe.

Der Board kam zu dem Schluss, dass er für seine eigenen Zwecke keines Zeitpunkts des Inkrafttretens bedürfe, wenn neue Kapitel fertig gestellt seien. Dies gelte insbesondere, da der Board das neue Rahmenkonzept für Standardsetzungezwecke sobald als möglich verwenden wolle. Der Board kam allerdings zu dem Schluss, dass für Anwender ein Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kapitel 1 und 2 nützlich sei. Der Board machte keinen genauen Vorschlag für ein Datum des Inkrafttretens; er kam jedoch vorläufig überein, dass ein Jahr nach Veröffentlichung der Kapitel ein vernünftiger zeitlicher Rahmen sei; vorherige Anwendung solle gestattet sein.

Die Zielsetzung von Rechnungslegung

Auf der Septembersitzung hatte der Board vorläufig entschieden, dass die Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen wie folgt zu definieren sei:

Das Ziel von Mehrzweckabschlüssen liegt darin, Finanzinformationen über die Berichtseinheit zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidungen derzeitiger und zukünftiger Investoren und Kreditgeber und andere Anwender in ihrer Funktion als Kapitalgeber nützlich sind.

Der Board erörterte diese Definition erneut, insbesondere ob der Ausdruck „und andere Anwender" aufgenommen werden solle oder ob die Zielsetzung von Rechnungslegung sich auf die Bedürfnisse von Kapitalgebern – die primäre Adressatengruppe – konzentrieren solle. Der Board kam zu keinem endgültigen Schluss. Der Stab wurde jedoch gebeten, die Zielsetzung zu überarbeiten und so zu formulieren, dass andere Anwender die Informationen verwenden könnten, die für Investoren und Kreditgeber zur Verfügung gestellt würden.

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