Jährliche Verbesserungen 2008

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IAS 18 – Feststellung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber oder als Vermittler auftritt

Auf der Sitzung im September 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen, keine Interpretation zu IAS 18 zu entwickeln, die bei der Feststellung behilflich sein könnte, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder als Vermittler. Man kam stattdessen überein, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen. IFRIC beschloss auch, dem Board vorzuschlagen, dem Anhang zu IAS 18 Umsetzungsleitlinien hinzuzufügen, um Anwendern dabei zu helfen, festzustellen, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder als Vermittler.

Der Board stimmte der Empfehlung von IFRIC vorläufig zu und kam vorbehaltlich editorischer Änderungen überein, dass die folgenden vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 in den Anhang von IAS 18 aufgenommen werden sollten:

In Paragraph 8 heißt es: „Gleiches gilt bei Vermittlungsgeschäften für die in den Bruttozuflüssen wirtschaftlichen Nutzens enthaltenen Beträge, die für den Auftraggeber erhoben werden und die nicht zu einer Erhöhung des Eigenkapitals des vermittelnden Unternehmens führen. Beträge, die das Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers erhebt, stellen keinen Ertrag dar. Ertrag ist demgegenüber die Provision."

Die Feststellung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber auftritt oder als Vermittler hängt von Fakten und Umständen ab und erfordert Urteilsvermögen. Ein Unternehmen handelt als Auftraggeber, wenn es erheblichen Chancen und Risiken aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Merkmale, die einzeln oder in Kombination darauf hinweisen könne, dass ein Unternehmen als Auftraggeber handelt, schließen die folgenden ein:

(a) Das Unternehmen trägt die Hauptverantwortung für die Lieferung der Güter oder die Erbringung der Dienstleistungen, die der Kunde wünscht, oder es ist hauptverantwortlich für die Erfüllung des Auftrags beispielsweise durch Haftung für die Annehmbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die vom Kunden bestellt oder gekauft werden.

(b) Das Unternehmen trägt das Vorratsrisiko vor oder nach dem Kundenauftrag, beim Versand oder bei Rückgabe.

(c) Die Preisfindung liegt direkt oder indirekt, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von weiteren Gütern oder Dienstleistungen, im Ermessen des Unternehmens.

(d) Das Unternehmen trägt das Kreditrisiko.

Ein Unternehmen handelt also als Vermittler, wenn es nicht erheblichen Risiken und Chancen aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Ein Merkmal, das darauf hinweisen kann, dass ein Unternehmen als Vermittler handelt, besteht darin, dass der Betrag, den das Unternehmen erhält, im Voraus feststeht und entweder eine festgeschriebene Gebühr pro Geschäftsvorfall oder ein festgelegter prozentualer Anteil des dem Kunden in Rechnung gestellten Betrags ist.

Angabeforderungen für nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifizierte langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen)

Auf der Sitzung im September 2007 hatte IFRIC eine Anfrage erörtert, die klarstellen sollte, ob die Angabeforderungen von anderen Standards (solange kein ausdrücklicher Ausschluss gilt) auf langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen anzuwenden sind, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind. IFRIC kam zu dem Schluss, dass dies am effektivsten durch eine klarstellende Änderung von IFRS 5 gelöst werden könne, und beschloss, dem Board diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und ihn nicht selbst auf die Agenda zu nehmen.

Der Board erörterte zwei mögliche alternative Ansätze, diesem Sachverhalt entgegenzutreten:

Sichtweise A: IFRS 5 spezifiziert alle erforderlichen Angaben, die in Bezug auf langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert werden, zu machen sind. Angabeforderungen aus anderen Standards sind auf solche Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) nicht anzuwenden.

Sichtweise B: Die Angabeanforderungen aller IFRS, aus deren Anwendungsbereich langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind, nicht ausgenommen sind, gelten weiterhin auch für diese Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen).

Der Board erörterte die beiden Ansätze und hielt fest, dass die ausdrückliche Ausnahme von Angabeforderungen wie in Sichtweise B vorgeschlagen zu praktischen Schwierigkeiten führen würde. Der Board traf keine Entscheidung dazu, welcher Ansatz vorzuziehen sei. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen vorzunehmen, die auf einer zukünftigen Sitzung vorgestellt werden sollen.

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