Schulden ─ Änderungen an IAS 37

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Im Mai 2007 erörterte der Board ein Beispiel, dass die Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung illustriert. Die Fakten des Beispiels waren die folgenden:

Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem Rechtskreis an, in dem die Rechtsprechung festlegt, dass der Verkäufer jedem Kunden, der einen verdorbenen Hamburger kauft, eine Entschädigung von 100.000 Währungseinheiten zu zahlen hat.

Bis zum 31. Dezember 200X (Bilanzstichtag) hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden verkauft.

Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass einer von eine Million Hamburgern verdorben ist. Keine weiteren Informationen liegen vor.

Der Board entschied, dass der Verkäufer nur dann zum 31. Dezember 200X eine gegenwärtige Verpflichtung hat, wenn er einen verdorbenen Hamburger verkauft hat. Der Board kam jedoch zu keinem Schluss, wie man der Unsicherheit in diesem Beispiel beikommen könne. Drei Möglichkeiten wurden vom Board erörtert:

Sichtweise A: Das Ereignis, das die Verpflichtung entstehen lässt, ist die Lieferung eines verdorbenen Hamburgers. Es ist unsicher, ob dieses Ereignis eingetreten ist, also ist unsicher, ob eine Verpflichtung entstanden ist.

Sichtweise B: Das Ereignis, das die Verpflichtung entstehen lässt, ist das Eingehen des Vertrages, einen Hamburger zu verkaufen. Die Verpflichtung ist die bedingungslose Zusage, die der Verkäufer dem Kunden macht: einen unverdorbenen Hamburger zu liefern oder eine Entschädigungsleistung zu zahlen, wenn der gelieferte Hamburger verdorben ist.

Sichtweise C: Eine dritte Sichtweise ist, dass das Ereignis, das die Verpflichtung, eine Entschädigungsleistung zu zahlen, entstehen lässt, die Lieferung des Hamburgers an den Kunden ist. Diese Sichtweise war nicht in den Unterlagen für die Maisitzung enthalten ist aber seit dem vom Stab erörtert worden.

Der Board erörterte weitere Beispiele in Bezug auf den Fall des Todes in einem Krankenhaus, der Behauptung der Beleidigung und Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen (ausgeführt in Agendapapier 13 der Unterlagen für Beobachter auf der Internetseite des IASB).

Der Board kam überein, Sichtweise B abzulehnen, und diskutierte Sichtweise A und Sichtweise C ausführlich. Einige Boardmitglieder bevorzugten den Ansatz aus Sichtweise A. Hinsichtlich der Bewertung wurde Sichtweise A weiter aufgeteilt in die Sichtweisen A1 und A2:

Sichtweise A1: Die Bewertung nach Sichtweise A1 nimmt an, dass die Unternehmensführung die Verpflichtung richtig eingeschätzt hat.

Sichtweise A2: Die Bewertung nach Sichtweise A2 verwendet Erwartungswerte, um die Unsicherheit über das Bestehen widerzuspiegeln.

Boardmitglieder, die Sichtweise A unterstützten, zogen den Ansatz aus A2 vor. Die Anhänger von Sichtweise A argumentierten, dass Sichtweise C nicht dabei helfe, Geschäftsrisiken von „echten" Schulden zu unterscheiden. Andere argumentierten, dass der Unterschied zwischen Sichtweise C und Geschäftsrisiko darin liege, dass Sichtweise C nur auf Ereignisse angewendet würde, die bereits eingetreten sind. Der Board führte dann eine weit greifende Diskussion darüber, wie mit Unsicherheit umzugehen sei. Die Diskussion schien darauf hinzuweisen, dass der Board die Aufnahme eines Kriteriums „es sprechen mehr Gründe dafür als dagegen" nicht unterstützt.

Der Board erörterte die Tatsache, dass ein Ereignis oder ein Geschäftsvorfall stattgefunden haben muss. Darüber hinaus deutete der Board an, dass es irgendeine Art von Hinweis geben müsse, dass eine Verpflichtung entstanden ist. Der Board einigte sich auf keine Sichtweise und bat den Stab, ein Papier zu erstellen, um klarzustellen, wie das Element der Unsicherheit bei der Bewertung berücksichtigt wird.

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