Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ─ Änderungen an IAS 24 ─ Erneute Erwägungen der Antworten auf den Entwurf

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Zielsetzung und Umfang

Der Board kam in folgenden Punkten überein:

Die im Entwurf vorgeschlagene Ausnahme wird nicht auf Unternehmen ausgeweitet, die von Unternehmen kontrolliert werden, die kein Staat sind.

Die Ausnahme von den Angabeforderungen im Entwurf wird nicht auf andere Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen oder Personen ausgeweitet.

Die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person wird nicht grundsätzlich neu durchdacht. Ein solch erneutes Durchdenken liegt außerhalb des Umfangs des Projekts.

Das Unterlassen von Angaben durch ein Unternehmen auf Basis der Aussage, dass es, obwohl es „sein Äußerstes" getan habe, nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Informationen über die Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen zu besorgen, ist nicht zulässig.

Es werden keine Leitlinien zur Wesentlichkeit in IAS 24 zur Verfügung gestellt.

Es wird keine Ausnahmen von den Angaben nach IAS 24 für Tochterunternehmen geben, deren Mutterunternehmen Konzernabschlüsse erstellen, die öffentlich zugänglich sind.

Staatlich kontrollierte Unternehmen

Der Board erörterte erneut den im Entwurf genannten grundlegenden Sachverhalt. Insbesondere ging es um die Frage, wie festzustellen sei, ob ein Unternehmen, das in Beziehung zu einem Staat steht, von den Angabeforderungen in IAS 24 ausgenommen werden sollte. Der Stab hatte einen Ansatz vorgeschlagen, der von dem im Entwurf genannten hinsichtlich einiger Aspekte grundsätzlich abwich. es wurde jedoch rasch deutlich, dass die Boardmitglieder die Empfehlungen des Stabs nicht begrüßten und einen Ansatz vorzogen, der dem in dem Entwurf genannten sehr ähnlich war.

Der Board konzentrierte sich auf die folgenden Paragraphen des Entwurfs:

17A. Eine Berichtseinheit ist von den Angabeforderungen nach Paragraph 17 in Bezug auf ein Unternehmen ausgenommen, wenn

(a) das Unternehmen nur deswegen ein nahe stehendes Unternehmen ist, weil die Berichtseinheit von einem Staat kontrolliert oder erheblich beeinflusst wird und das andere Unternehmen von dem gleichen Staat kontrolliert oder erheblich beeinflusst wird, und

(b) es keine Hinweise gibt, dass die Berichtseinheit auf das andere Unternehmen Einfluss ausgeübt hat oder von diesem beeinflusst wurde.

17B. Hinweise darauf, dass der in Paragraph 17A(b) genannte Einfluss vorliegt, liegen dann vor, wenn die nahe stehenden Unternehmen:

(a) Geschäftsvorfälle zu nicht marktüblichen Raten abwickeln (wenn nicht im Zuge von Regulierung),

(b) Ressourcen teilen, oder

(c) wirtschaftlich bedeutende Geschäfte miteinander abwickeln.

Der Stab wies darauf hin, dass in Stellungnahmen auf eine Unklarheit in Paragraph 17A hingewiesen worden sei. Es gehe darum, ob „Einfluss" der „erhebliche Einfluss" wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen verwendet sei oder etwas Anderes (vermutlich ein geringerer Grad von Einfluss).

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn man die Paragraphen 17A bis 17E des Entwurfs im Zusammenhang lese, deutlich würde, dass der „Einfluss" in IAS 24 nicht notwendigerweise der „erhebliche Einfluss" sei in dem Sinne, wie der Begriff in IAS 28 verwendet wird.

Nach ausführlicher Diskussion einigte sich der Board mit einer Gegenstimme auf die folgenden Punkte:

Wenn der Staat sowohl die Berichtseinheit kontrolliert oder einen erheblichen Einfluss auf diese ausübt (d.h. der Staat nimmt aktiv Einfluss auf die Ausrichtung und die Angelegenheiten des verbundenen Unternehmens) als auch die Gegenpartei, ist die Ausnahme nicht anzuwenden.

Wenn Hinweise dafür vorliegen, dass es „beeinflusste Geschäftsvorfälle" gibt [17A(b)], ist die Ausnahme nicht anzuwenden.

Wenn nahe stehende Unternehmen oder Personen Geschäftsvorfälle zu nicht marktüblichen Raten abwickeln (wenn nicht im Zuge von Regulierung) [17B(a)], ist davon auszugehen, das das auslösende Moment in 17A(b) per definitionem vorliegt, und die Ausnahme wäre nicht anzuwenden.

Der Board kam überein, in Paragraph 17E klarzustellen, dass, wenn einmal feststeht, dass die Ausnahme nicht anzuwenden ist, alle Angaben nach IAS 24 zu leisten sind (d.h. die Angaben sind nicht auf „beeinflusste Geschäftsvorfälle" beschränkt).

Der Board einigte sich in Hinblick auf Paragraph 17A(a) darauf, dass, wenn der Staat keinen erheblichen Einfluss ausübt (d.h. er könnte es tun, aber er nimmt nicht aktiv Einfluss auf die Festlegung der betrieblichen und Investitionsausrichtung des verbundenen Unternehmens) und wenn keine „beeinflussten Geschäftsvorfälle" vorliegen, die vorgeschlagenen Ausnahmen anzuwenden sind und keine Angaben nach IAS 24 erforderlich seien.

Der Board erkannte an, dass sein Ansatz Angabe„strafen" für außerhalb von Märkten abgewickelte Geschäftsvorfälle nach sich ziehen würde. Es wurde allerdings festgehalten, dass der Board mit seiner Abstimmung nicht beabsichtige, staatliche Anreize wie beispielsweise niedrigverzinsliche Darlehen und regionale Entwicklungsprogramme, die der Staat in seiner Eigenschaft als Staat anbiete, in den Anwendungsbereich aufzunehmen.

Der Board kam überein, dass die Hinweise in 17B(b) und (c) von gleichem Gewicht seien und dass der Stab überlegen solle, ob diese Hinweise mit denen in 17C kombiniert werden könnten. Der Stab wird diesen Sachverhalt auf einer späteren Sitzung vortragen.

Der Board wird seine Überlegungen auf einer späteren Sitzung fortführen.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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