Auf der IASB-Sitzung im Oktober begann der Board seine erneuten
Erwägungen der Änderungen an IAS 24
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen wie
im Entwurf
Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe stehenden
Unternehmens oder einer nahe stehenden Person (nachfolgend
„Entwurf" genannt; im Februar 2007 herausgegeben) vorgeschlagen im Licht
der eingegangenen Stellungnahmen. Der Stab wies darauf hin, dass in
einigen der eingegangenen Stellungnahmen Neuformulierungen oder
Klarstellungen vorgeschlagen worden seien. Diese würden beim endgültigen
Entwurf des Standards in Erwägung gezogen.
Der Stab stellte Sachverhalte vor, die sich auf die Definition eines
„nahe stehenden Unternehmens" oder einer „nahestehenden Person" bezogen
und die von den Anwendern im Nachgang zu der Veröffentlichung des
Entwurfs aufgebracht worden waren. Zuallererst wurde in den
Stellungnahmen auf eine scheinbare Unvereinbarkeit hingewiesen, die
darin bestand, dass die Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen nicht
in die Definition aufgenommen wurde, aber dass diese Beziehung in den
Fällen aufgenommen wurde, in denen die beeinflussende Partei Teil des
verantwortlichen Führungspersonals sei. Die vollständige Analyse kann in
Agendapapier 5A eingesehen werden, das auf der Internetseite des IASB
zur Verfügung steht. Während der Diskussion wurde darauf hingewiesen,
dass sich derzeit auch andere Gremien mit Geschäftsvorfällen zwischen
nahe stehenden Unternehmen oder nahe stehenden Personen beschäftigen und
dass es nützlich sein könne, die Ergebnisse dieser Projekt abzuwarten.
Da der Board dem Vorschlag des Stabs nicht zustimmen wollte, wurde der
Stab gebeten, erneut vor dem Board zu erscheinen, wenn die Sachverhalte,
die auf dieser Sitzung aufgebracht worden seien, untersucht worden
seien.
Die zweite Entscheidung, um die der Board gebeten wurde, betraf
die Definition von staatlich kontrollierten und Staatsunternehmen. In
ihren Reaktionen auf den Entwurf hatten die Anwender gefragt, ob
verschiedenen Teile oder Ebenen eines Staates als eine zusammenhängende
Partei angesehen werden sollte und ob Unternehmen, die von verschiedenen
Regierungsebenen kontrolliert und erheblich beeinflusst werden, als nahe
stehend betrachtet werden sollten. Der Stab analysierte seine Definition
und kam zu dem Schluss, dass die angegebene Definition eines Staates
prinzipienbasiert sei und ausreichend Leitlinien zur Verfügung stelle.
Der Board stimmte daher zu, die Definition im Entwurf zu belassen.
Ein weitere Punkt, der in den Stellungnahmen zum Entwurf genannt
wurde, bestand in der Frage, wie staatlich kontrollierte Unternehmen
unter gemeinschaftlicher Kontrolle bestimmt werden sollten. In den
Stellungnahmen wurde um eine Definition eines „gemeinsamen Staates"
ersucht (d.h. der Staat kontrolliert beide in den Geschäftsvorfall
verwickelten Unternehmen) oder entsprechende Anwendungshinweise. Der
Board stimmte dem Stab zu, dass es keine Definition oder keine
Anwendungshinweise geben solle.
Der Stab brachte dem Board eine mögliche weitere Quelle von
Verwirrungen zur Kenntnis, da in vielen Stellungnahmen Paragraph 17A(b)
des Entwurfs so verstanden wird, dass Unternehmen, die beide von
demselben Staat erheblich beeinflusst werden, als nahe stehend
gelten würden. Daher schlug der Stab vor, die Formulierungen dahingehend
zu verdeutlichen, dass dies nicht der Fall ist. Der Board stimmte zu.
Der Stab hob auch hervor, dass die Anwender gebeten hatten, in
Paragraph 17A(b) des Entwurfs eine Klarstellung vorzunehmen, so dass
deutlich würde, dass er sich nur auf auf Einflüsse zwischen staatlich
kontrollierten Unternehmen beziehe. Der Board stimmte zu, den
Paragraphen mit den Worten „durch einen gemeinsamen Staat ausgeübter
Einfluss" zu ergänzen.
Der Board wurde dann gebeten, eine frühere Entscheidung in
Zusammenhang mit der Definition von „engen Familienmitgliedern"
möglicherweise zu überdenken, die vielen Anwendern, die diesen
Sachverhalt aufbrachten, belastend erscheine. Der Board entschied
mehrheitlich, dass die Berichtseinheit kein Ermessen in der Frage haben
sollte, ob enge Familienmitglieder nahe stehende Parteien seien oder
nicht, d.h. ob Geschäftsvorfälle mit engen Familienmitgliedern (wie im
Entwurf definiert), wenn sie aufträten, Angaben erforderten. Daher
sollte keine Änderung an dem Entwurf vorgenommen werden.
Der nächste Sachverhalt, der in den Stellungnahmen genannt wurde, war
die bitte um die Definition einer „erheblichen Stimmmacht"; andere
wollten den Begriff ganz fallen lassen. Der Stab empfahl das
Fallenlassen des Begriffs. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin,
dass erhebliche Stimmmacht von erheblichem Einfluss abweiche und unter
bestimmten Umständen bestehen könne, selbst wenn kein erheblicher
Einfluss vorliege. Der Board kam zu keinem Schluss, wie die bedien
Begriffe genau gegeneinander abgegrenzt werden könnten. Man war sich
jedoch einig, dass das Vorliegen von erheblicher Stimmmacht die
Angabeforderungen nach IAS 24 auslösen sollten. Daher kam der Board zu
dem Schluss, den Begriff erhebliche Stimmmacht nicht wegfallen zu
lassen. Der Board stimmte ebenfalls dem Vorschlag des Stabs bezüglich
kleinerer Änderungen in Bezug auf bestimmte Situationen
gemeinschaftlicher Kontrolle und Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu.
Der Board diskutierte danach die Definition eines Geschäftsvorfalls
zwischen nahe stehenden Parteien und andere Sachverhalte.
Dem Board wurde ein Sachverhalt vorgestellt, der als belastende
Forderung in Zusammenhang mit zukünftigen Leistungszusagen bei einem
Geschäftsvorfall zwischen nahe stehenden Personen oder Unternehmen
angesehen wurde (Paragraph 20(j) des Entwurfs). Der Sachverhalt wurde
deshalb aufgebracht, weil es schwer sein könnte, diese Zusagen im
Buchhaltungssystem von Unternehmen zu erfassen. Der Board stimmte
überein, dass diese Zusagen und erfüllungsbedürftigen Verträge im
Anwendungsbereich verbleiben sollten und dass das Beispiel beibehalten
werden sollte.
Der Punkt, dem sich der Board als nächstes widmete, betraf eine in
den Stellungnahmen geäußerte Bitte nach Definition des Begriffs
‚individuelle Abschlüsse', da dieser Begriff in den IFRS nicht erklärt
sei. Der Stab ist der Meinung, dass solche Abschlüsse weder separate
Einzelabschlüsse noch Konzernabschlüsse seien, und schlug vor, zu
Klarstellungszwecken eine Definition in IAS 27
Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufzunehmen. Der
Board stimmte zu.
Einige Anwender zeigten sich besorgt über den vorgeschlagenen Wegfall
von Paragraph 14 in IAS 24. Adressaten würden solche Informationen als
nützlich ansehen. Der Stab schlug daher vor, dass der Paragraph
beibehalten werden und dahin gehend geändert werden solle, dass deutlich
würde, dass er einen Zusatz zu den anderen Angabeforderungen darstelle.
Der Board stimmte zu.
Einige Anwender fragten, ob die Vergütung der Geschäftsführung, die
anzugeben sei, die ausgezahlten oder auszuzahlenden Beträge seien oder
die Beträge, die als Aufwand erfasst würden, und was für die Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben werden sollte (wie
beispielsweise der „Korridoransatz", Zinsaufwendungen und der
Anteil an versicherungsmathematischen Gewinnen oder Verlusten zu
behandeln sei) oder für die anteilsbasierten Vergütungen.
Der Stab zeigte sich besorgt über den Verbrauch von Ressourcen wie
beispielsweise für Forschung und Auswertung nötig und schlug dem Board
vor, dass er sich innerhalb dieses Projekts nicht mit diesem Sachverhalt
beschäftigen solle. Man könne andere standardsetzende Institutionen
beobachten, um einige Erfahrung zu gewinnen, und dieses Wissen für das
nächste Projekt zu Geschäftsvorfällen zwischen nahestehenden Personen
oder nahe stehenden Unternehmen parat haben. Der Board stimmte zu.
Die nächste Bitte um Änderung galt einer Änderung der Kategorien der
Angaben in Paragraph 18 von IAS 24 aus Gründen der Nützlichkeit. Der
Stab schlug vor, die Kategorien nicht zu ändern. Der Board stimmte zu.
Ein weiterer Bereich, in dem Bedenken geäußert wurden, war, ob
innerhalb der Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer
nahe stehenden Person verbundene Unternehmen oder Joint Ventures auch
die Tochtergesellschaften dieser verbundenen Unternehmen oder Joint
Ventures beinhalten. Der Stab war der Meinung, dass der Paragraph in
dieser Hinsicht nicht klar sei, und schlug eine Änderung zwecks
Verdeutlichung vor. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu.
Der Stab fragte den Board dann nach dem Datum des Inkrafttretens des
endgültigen Standards. Der Board kam überein, diese Entscheidung zu
verschieben, bis klar ist, wann der Standard finalisiert wird.
Der Board kam außerdem überein, dass eine vollständige rückwirkende
Anwendung gefordert werden würde.
Der letzte Punkt betraf eine vorgeschlagene Folgeänderung an IFRS 8
im Hinblick auf staatlich kontrollierte Unternehmen. Die vom Stab
vorgeschlagenen Änderung würde die gleichen Erleichterungen in
Paragraph 34 von IFRS 8
Operative Segmente gewähren wie im vorgeschlagenen IAS 24. Der
Board stimmte zu.