Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ─ Vorläufige Definition des gegenwärtigen Zugangspreises und des gegenwärtigen Abgangspreises

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Der Stab begann die Morgensitzung damit, den Board über die neuesten Entwicklungen bezüglich der Einführung von SFAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert zu informieren, der die Grundlage für das vom IASB veröffentlichte Diskussionspapier darstellt. Die Entwicklungen schließen den Aufschub des Datums des Inkrafttretens von SFAS 157 für einmalige Bewertungen ein (beispielsweise bei Unternehmenszusammenschlüssen). Es wurde festgehalten, dass diese Entwicklungen keine Auswirkungen auf des IASB-Projekt zu Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert haben würden.

Der Stab stellte seine vorläufigen Definitionen des „gegenwärtigen Zugangspreises" und des „gegenwärtigen Abgangspreises" für Vermögenswerte und Schulden vor, die bei der Durchsicht der einzelnen Standards verwendet werden werden. Der Board und der Stab wiederholten noch einmal, dass sie nicht die Absicht hätten, die Bewertungen innerhalb der einzelnen Standards zu ändern. Das Ziel der von Stab durchgeführten Untersuchung soll darin liegen, herauszufinden, welches Bewertungsattribut der Board und sein Vorgänger (das IASC) meinten, wenn sie den Ausdruck „beizulegender Zeitwert" verwendeten.

Die vorläufigen Arbeitsdefinitionen des Stabs sind die folgenden:

Vermögenswerte:

Gegenwärtiger Zugangspreis: Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag gezahlt würde, um einen Vermögenswert zu erwerben.

Gegenwärtiger Abgangspreis: Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten würde, um einen Vermögenswert zu veräußern.

Schulden:

Gegenwärtiger Zugangspreis: Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten würde, um eine Schuld entstehen zu lassen.

Gegenwärtiger Abgangspreis I (Übertragung): Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten würde, um eine Schuld zu übertragen.

Gegenwärtiger Abgangspreis I (Erfüllung): Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten würde, um eine Schuld zu erfüllen.

Auf Bitte eines Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass mögliche Komponenten des beizulegenden Zeitwerts zu einem späteren Zeitpunkt im Projekt behandelt werden werden. Der Stab bestätigte außerdem, dass die Hilfe von Praxisexperten hinzugezogen werden wird, um Einsicht in die derzeit ausgeübte Bewertungspraxis unter bestimmten Umständen zu erhalten.

Der Board führte eine kurze Diskussion über bestimmte Aspekte der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und wurde vom Stab darauf hingewiesen, dass manche der Sachverhalte auf der Dezembersitzung erörtert werden werden.

Der Board stimmte den vorläufigen Definitionen von gegenwärtigen Zugangspreis und gegenwärtigen Abgangspreis für Vermögenswerte und Schulden zu. Man kam überein, dass der Stab keine anderen Bewertungsgrundlagen für die Untersuchungen der einzelnen Standards in Erwägung ziehen solle.

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