Schulden ─ Änderungen an IAS 37

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Der Stab des IASB stellte dem Board ein Papier vor, in dem die eingegangenen Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertungsvorschläge in dem Entwurf zu IAS 37 erörtert wurden. Der Stab wies darauf hin, dass der Umfang des Projekts zu IAS 37 keine grundsätzliche Überarbeitung der bestehenden Bewertungsanforderungen beinhalte; der Board erkannte jedoch an, dass Mehrdeutigkeiten bestünden zwischen den bestehenden Anforderungen und den vorgeschlagenen begrenzten Änderungen und machte folgende klarstellende Aussagen

(a) die Zielsetzung ist, die Schulden mit dem derzeitigen Erfüllungs- oder Übertragungswert zu bewerten, d.h. dem Betrag, den ein Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um die Verpflichtung zum Bewertungsstichtag zu erfüllen oder sie an eine dritte Partei zu übertragen; und

(b) der Ansatz über einen „erwarteten Cashflow" ist selbst für einzelne Verpflichtungen die richtige Art und Weise, diesen Betrag zu schätzen.

In früheren Sitzungen hatte der Board Aussagen von Stellungnehmenden zurückgewiesen, dass diese Vorschläge die bestehenden Anforderungen in IAS 37 ändern und nicht verdeutlichen würden.

Verdeutlichung oder Veränderung

Der Board erwog zuerst, wie die Bedenken, dass er die Bewertungsanforderungen in IAS 37 nur ändern aber nicht verdeutlichen würden, entkräftet werden könnten.

Der Stab hielt fest, dass in manchen Stellungnahmen zum Entwurf der Überzeugung Ausdruck verliehen worden sei, dass in IAS 37 derzeit gefordert würde, Schulden auf Grundlage des endgültigen Erfüllungsbetrages zu bewerten, und dass gestattet sei, einzelne Verpflichtungen mit ihrem wahrscheinlichsten Ergebnis zu bewerten. Der Stab war der Meinung, dass die bestehenden Anforderungen in IAS 37 falsch gelesen werden und dass es daher wichtig sei, diese zu verdeutlichen.

Der Stab schlug vor, dass den Bedenken, dass die bestehenden Anforderungen geändert würden und nicht verdeutlicht, am besten dadurch entgegen getreten werden könne, indem mehr Erklärungen in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen würden. Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass viele Anwender unabhängig von jeglichen Änderungen an der Grundlage für Schlussfolgerungen die Überarbeitungen nicht akzeptieren würden.

Erfüllung- oder Übertragungswert

Der Board widmete sich dann der Erwägung, ob eine der beiden Bewertungszielsetzungen (also der Erfüllungs- oder der Übertragungswert) aus den vorgeschlagenen Bewertungsanforderungen weggelassen werden solle.

Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen zum Entwurf der Meinung Ausdruck verliehen worden sei, dass nicht klar sei,

ob es einen Unterschied zwischen dem Betrag, der für die Erfüllung einer Verpflichtung notwendig sei, und dem Betrag, der für die Übertragung einer Verpflichtung an eine dritte Partei notwendig sei, gebe und

ob, wenn es einen Unterschied gebe, was dieser Unterschied sei, und ob die Unternehmen dann frei zwischen den beiden Bewertungszielsetzungen wählen könnten.

Der Board führte eine ausführliche Diskussion darüber, ob die beiden Beträge unterschiedlich seien. Dabei waren einige Boardmitglieder der Meinung, dass die Beträge die gleichen seien, während andere Boardmitglieder der Meinung waren, dass sie sich unterscheiden könnten. Ein Boardmitglied zeigte dies an einem Beispiel, in dem:

ein Unternehmen eine Verpflichtung von 100 hat;

es eine Wahrscheinlichkeit von 50% gebe, dass die Verpflichtung mit 100 zu erfüllen sei, und eine Wahrscheinlichkeit von 50%, dass die Verpflichtung mit 0 zu erfüllen sei.

Der erwartete zukünftige Cashflow betrage also 50. Wenn die Erfüllung als Bewertungsgrundlage gewählt würde, würde die Schuld weniger als 50 betragen, denn das Unternehmen würde vernünftigerweise weniger als 50 für die Erfüllung der Verpflichtung akzeptieren (beispielsweise würde weniger als 50 akzeptiert im Austausch für die Gewissheit, das Geld zu erhalten). Bei Verwendung eine Übertragungsgröße für die Bewertung der Schuld würde die Gegenpartei, die die Verpflichtung übernimmt, mehr als 50 dafür verlangen (beispielsweise wegen der Risikomarge, der Profitmarge oder anderer Faktoren).

Nicht alle Boardmitglieder waren der Meinung, dass dies ein gültiges Beispiel sei.

Der Board konnte zu keiner Einigung gelangen, ob es einen Unterschied zwischen der Erfüllungs- und der Übertragungszielsetzung gebe, und schlug vor, dass eine kleine Gruppe von Stabmitgliedern und Boardmitgliedern diesen Sachverhalt außerhalb der Boardsitzung besprechen sollten, um einen weiteren Versuch zu unternehmen, die Erörterten Konzepte in Wörter zu fassen. Der Sachverhalt wird auf einer späteren Boardsitzung erneut erörtert werden.

Begründung für den derzeitigen Erfüllungs-/Übertragungswert

Der Board erörterte kurz den vorgeschlagenen Text für die Grundlage für Schlussfolgerungen (nicht öffentlich zur Verfügung gestellt) und kam überein, dass die vorgeschlagenen Änderungen nützlich sein würden.

Correction list for hyphenation

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