Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2008

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IFRS 8 Geschäftssegmente – Angabeforderungen für das Segmentvermögen

Der Stab des IASb stellte einen Vorschlag für den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 vor. Der Stab fragte den Board, ob IFRS 8 dahingehend geändert werden sollte, dass unbeabsichtigte mögliche Abweichungen von der US-amerikanischen Praxis bezüglich der Angabeforderungen für das Segmentvermögen eliminiert werden sollten. Insbesondere wurden die folgenden Fragen gestellt:

(a) Sollte eine Bewertung des Segmentsvermögens angegeben werden, auch wenn solche Informationen dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger (chief operating decision maker, CODM) nicht zur Verfügung gestellt werden? Diese Anforderung würde eine Abweichung von bestehender US-amerikanischer Praxis darstellen.

(b) Sollte der Standard geändert werden, um Angabeforderungen für Segmentvermögen, die der Board beabsichtigt, klar darzustellen?

Der Sachverhalt kommt deswegen auf, weil GS35 scheinbar diese Angaben in jedem Fall fordert, auch wenn solche Informationen dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger nicht zur Verfügung gestellt werden. Diese Interpretation widerspricht den Leitlinien, die für die Anwendung von SFAS 131 Angaben über die Segmente eines Unternehmens und damit in Zusammenhang stehende Informationen herausgegeben worden sind. Darüber hinaus sind die Angaben zu Segmentvermögen nicht als eine der beabsichtigten Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP aufgeführt.

Der Board kam darin überein, dass eine Bewertung des Segmentsvermögens nur dann anzugeben sein solle, wenn diese Information dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger zur Verfügung gestellt wird. Es solle keine Abweichung zu bestehender US-amerikanischer Praxis eingeführt werden. Der Board kam weiterhin überein, die Grundlage für Schlussfolgerungen zu ändern und keine Änderungen am Standard IFRS 8 vorzunehmen. Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

Anwendungsbereich von Paragraph 11A von IAS 39 – Anwendung der Fair-Value-Option

Der Stab stellte dem Board ein Papier vor, in dem zwei alternative Interpretationen von IAS 39.11A untersucht werden. Der Sachverhalt war ursprünglich an IFRIC verwiesen worden mit der Bitte um Erwägung, ob die Fair-Value-Option (FVO) in IAS 39.11A auf alle vertraglichen Vereinbarungen mit einem oder mehreren eingebetteten Derivat(en) angewendet werden kann einschließlich vertraglicher Vereinbarungen mit Basisverträgen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. IFRIC verwies den Sachverhalt an den Board, da er sich auf einige der grundlegenden Anforderungen von IAS 39 bezieht und eventuell Änderungen am Standard erforderlich sein könnten.

IAS 39.11A besagt dass „ungeachtet Paragraph 11 gilt, dass wenn ein Vertrag ein oder mehrere eingebetteten Derivat(e) enthält, ein Unternehmen den gesamten hybriden (kombinierten) Vertrag als finanziellen Vermögenswert und finanzielle Verbindlichkeit erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designieren darf".

Der Sachverhalt betrifft die Frage, ob Paragraph 11a auf alle hybriden Verträge anzuwenden ist, selbst wenn in Abwesenheit einer solchen Designierung, der Basisvertrag nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen würde, oder ob Paragraph 11A sich nur auf hybride Verträge bezieht, deren Basisverträge in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.

Der Board stimmte überein, dass die Formulierungen von IAS 39 dahingehend geändert werden sollten, dass deutlich würde, dass sich Paragraph 11A nur auf Basisverträge im Anwendungsbereich von IAS 39 bezieht. Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) von IAS 39 – gesonderte Bilanzierung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats

Im Mai 2007 veröffentlichte IFRIC eine vorläufige Agendaentscheidung, in der festgehalten wurde, dass die Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) von IAS 39 von einem Unternehmen verlangt

festzustellen, in welchem wirtschaftlichen Umfeld ein Geschäftsvorfall stattfindet, und

die Währungen festzustellen, die üblicherweise in dem wirtschaftlichen Umfeld verwendet wird, in dem der Geschäftsvorfall stattfindet.

Im September 2007 entschied IFRIC jedoch, den Sachverhalt an den Board zu verweisen, da jegliche Leitlinien, die hierzu entwickelt würden, der Art nach eher Anwendungsleitlinien wären als eine Interpretation.

Der Stab des IASB stellte dem Board ein Papier vor, in dem der Sachverhalt umrissen wurde und Uneinheitlichkeiten in der Praxis bezüglich der Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) dargestellt wurden, und schlug dem Board eine überarbeitete Formulierung zur Erwägung vor. Der Stab hielt fest, dass der Standard die Bedeutung des Ausdrucks wirtschaftliches Umfeld nicht erklärt, und wies darauf hin, dass Unternehmen den Ausdruck wirtschaftliches Umfeld in verschiedener Weise interprtieren.

Der Stab äußerte die Meinung, dass die Absicht der Ausnahme darin liege, den Erstellern zu gestatten, eingebettete Fremdwährungsderivate nicht getrennt zu bilanzieren, wenn die eingebetteten Derivate integraler Bestandteil der Vereinbarung sind und daher eine enge Verbindung zu den Bedingungen des Vertrags aufweisen. Das heißt also, dass die Ausnahme auf eingebettete Fremdwährungsderivate anzuwenden ist, die offensichtlich nicht aus Gründen eingegangen worden sind, die in der Erzielung eines bestimmten Bilanzierungsergebnisses oder der Spekulation liegen.

Der Stab stellte Beispiele von Situationen vor, in denen Fremdwährung als integraler Bestandteil anzusehen wäre, und wies darauf hin, dass in jedem Beispiel die Währungen viele Merkmale einer funktionalen Währung aufwiesen (d.h. der Währung des hauptsächlichen wirtschaftlichen Umfeldes, in dem das Unternehmen tätig ist).

Der Stab des IASB schlug dem Board vor, dass der Paragraph verändert werden sollte, um auf die Merkmale einer funktionalen Währung wie in IAS 21.9 aufgeführt zu verweisen (s. Agendapapier 3C Anhang 1 für die vorgeschlagene Neuformulierung). Der Board stimmte zu. Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

Sachverhalte im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Cash Flow Hedges

Der Stab des IASB stellte einen Sachverhalt zur Klarstellung vor, der die Periode betrifft, in der Gewinne oder Verluste aus Sicherungsinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung als Umbuchungsanpassung für Cash Flow Hedges umzubuchen sind. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass Unsicherheit bezüglich der Periode bestehe, in der die Umbuchungsanpassungen vorzunehmen sind, wenn die abgesicherte erwartete Transaktion zum Ansatz eines Finanzinstruments führt. Der Stab schlug Änderungen and den Paragraphen 97 und 100 von IAS 39 vor, um jegliche Unsicherheit bezüglich des angemessenen Zeitpunkts der Umbuchung zu beseitigen.

Der Board stimmte darin überein, dass diese Paragraphen der Änderung bedürften; einige Boardmitglieder hatten aber Bedenken bezüglich der vorgeschlagenen Formulierungen. Der Board kam überein, dass der Entwurf der vorgeschlagenen Formulierung außerhalb der Sitzung abgeschlossen werden solle. Die endgültige Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

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