Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

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Das Ziel dieses Sitzungsteils lag darin, mit den Boardmitgliedern Sachverhalte zu erörtern, die während der Gespräche am Runden Tisch zum Stabentwurf zu kündbaren Finanzinstrumenten aufgekommen waren, und die bedeutendsten Änderungen des Entwurfs zusammenzufassen. Die Erörterungen erfolgten auf der Grundlage einer vorläufigen Abstimmungsvorlage, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stand.

Im ersten Teil der Sitzung wurden die folgenden Sachverhalte erörtert:

Finanzinstrumente, die andere vertragliche Verpflichtungen enthalten Die Anwender hatten hinterfragt, warum die Paragraphen 16A und 16C des Stabentwurfs voneinander abwichen, insbesondere in Bezug auf die Bedingung in Paragraph 16a, dass das Instrument „keine anderen vertraglichen Verpflichtungen enthalten dürfe, Barzahlungen zu leisten", während Paragraph 16C diese Bedingung nicht enthalte. Der Stab war der Meinung, dass es angemessen sei, unterschiedliche Bedingungen zu haben, änderte aber den Titel des Abschnitts, in dem 16C enthalten ist, auf „Komponenten von Instrumenten", um deutlich zu machen, dass solche Instrumente andere vertragliche Verpflichtungen enthalten könnten, die dann abzuspalten wären. Der Board stimmte zu. Ein weiterer Sachverhalt war, ob verpflichtende Ausschüttungen und Teilhabervergütung die Definition einer vertraglichen Verpflichtung erfüllen. Der Board war im September 2007 überein gekommen, diesen Sachverhalt nicht zu behandeln, und entschied sich, diese Entscheidung nicht zu ändern.

Inhaber eines Instruments in der Rolle eines Eigentümers und eines Nichteigentümers Anwender beschrieben Situationen, in denen ein Teil der Vergütung für erbrachte Dienstleistungen ist und deshalb nicht dem Eigentümer in seiner Rolle als Eigentümer gelten. Dies würde allerdings nicht automatisch dazu führen, dass das ganze Instrument als Schuld behandelt würde und separat analysiert würde. Der Board stimmte zu, dass das richtig sei, aber wie ein Boardmitglied angab, muss dies zweckgebunden sein, d.h. übermäßige „Dienstleistungsvergütungen" müssen verboten sein. Der Entwurf wird noch einmal dahingehend geändert, dass deutlich wird, dass diese Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen muss.

Die Bedeutung von „fest‟, „garantiert‟ und „beschränkt‟ zur Beschreibung der Erträge eines Instruments Der Stabentwurf hatte zu einiger Verwirrung geführt in Hinblick auf die Bedeutung eines „festen‟, „garantierten‟ oder „beschränkten‟ Ertrages eines Instruments. Deshalb wurde der letzte Satz des Paragraphen 16A(e) in der vorläufigen Abstimmungsunterlage gestrichen. Der Board stimmte dieser Streichung zu.

Zusammenwirken der vorgeschlagenen Änderungen und der Anforderungen in IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwender fragten auch nach dem Zusammenwirken von IFRS 2 und der vorgeschlagenen Änderung. Es könne Situationen geben, in denen die Vorschriften in IAS 32 zu einer Darstellung als Eigenkapital in der Bilanz führten während IFRS 2 das Ausweisen einer Schuld vorschreiben würde. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken bezüglich des scheinbaren Konflikts zwischen dem Rahmenkonzept und den vorgeschlagenen Änderungen. Nachdem der Vorsitzende dem Board in Erinnerung gerufen hatte, dass dies kein großes Projekt sein solle, stimmten die Baordmitglieder den überarbeiteten Formulierungen der Abstimmungsvorlage zu.

Vorgeschlagene Angabeforderungen Der Stab war hinsichtlich der Angaben zum beizulegenden Zeitwert dieser Instrumente geteilter Meinung. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass diese Information aus der Sicht der Adressaten nützlich sei. Der Board entschied, diese Angabeforderung beizubehalten. Darüber hinaus kam man überein, eine Folgeänderung in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben aufzunehmen, um zu verdeutlichen, dass Instrumente, die unter die Änderungen von IAS 32 fallen, vom Anwendungsbereich von IFRS 7 ausgenommen sind.

Anwendung der Anforderungen der vorgeschlagenen Änderungen auf bestimmte Investmentfondstrukturen Der Stab fragte den Board, ob es irgendwelche Fragen zur Anwendung der Änderungen auf Investmentfonds gebe. Der Board entschied sich, sich diesem Sachverhalt nicht im einzelnen zu widmen.

Ist es angemessen, die Ausnahmen in der vorgeschlagenen Änderung zu Analogieschlüssen heranzuziehen? Der Stab fragte den Board, ob der Text des Standards Leitlinien enthalten solle, dass die Ausnahmen, die sich aus den Änderungen ergeben, nicht zu Analogieschlüssen herangezogen werden sollten. Einige Boardmitglieder fragten, ob eine solche Änderung nicht eher an IFRS 8 vorgenommen werden sollte, da es ein Prinzip zu sein schiene, dass Ausnahmen nicht zu Analogieschlüssen herangezogen werden sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies mehr als eine geringfügige Änderung sei. Dennoch sollte diese Klarstellung aufgrund der sich schnell bewegenden Strukturierungsindustrie in diese Änderungen aufgenommen werden. Der Board stimmte zu.

Änderung des Entwurfs, um Situationen zu begegnen, in denen ein erheblicher Betrag der Gewinne über Rabatte ausgeschüttet wird (nicht im Agendapapier enthalten) Dies war ein zusätzlicher Sachverhalt, der vom Stab im Hinblick auf Rabatte aufgebracht wurde, die Eigentümern gewährt werden. Es wurde vorgeschlagen, die Anwendungshinweise zu ändern, um die Absichten des Boards klarzustellen. Der Board stimmte zu.

Danach stellte der Stab dem Board die bedeutendsten Änderungen im Vergleich zum veröffentlichten Stabentwurf vor. Der Board akzeptierte alle vorgenommenen Änderungen.

Der Stab fragte dann, ob die Grundlage für Schlussfolgerungen eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten solle. Der Stab wies darauf hin, dass es die übliche Vorgehensweise sei, eine solche Analyse aufzunehmen. Der Board stimmte zu.

Der Vorsitzende bat um eine Abstimmung zwecks Stimmungsbild. Zwei Bordmitglieder deuteten an, dass sie nicht zustimmen würden.

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass eine Abstimmungsvorlage versenden würde, und wenn diese akzeptiert würde, würde spätestens am 24. Dezember ein beinahe endgültiger Entwurf im nur für Abonnenten zugänglichen Bereich der Internetseite des IASB veröffentlicht.

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