(Der
Stab des FASB war per Telefon zugeschaltet.)
Der
Stab stellte das Modell der Kundengegenleistung vor und wies darauf hin,
dass auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober der Stab jeweils eine
Zusammenfassung sowohl des Bewertungsmodells als auch des Modells der
Kundengegenleistung gegeben hatte. Der Stab hielt fest, dass vermutlich
weder das Modell der Kundengegenleistung noch das Bewertungsmodell das
endgültige Modell sein würde. Der endgültige Standard wird vermutlich
aus einer Kombination der beiden Modelle entwickelt werden.
Bewertung (Agendapapier 2B)
Bewertung zu Vertragsbeginn
Der Stab stellte das Bewertungskonzept des Modells
der Kundengegenleistung vor, nach dem die Bewertung zu Vertragsbeginn
erfolgt. Der Stab hob folgende Punkte hervor:

| Die vertraglichen Rechte werden mit dem Betrag der
vertraglichen Gegenleistung bewertet, der in dem Vertrag genannt wird
(Kundengegenleistung); und
|

| die Kundengegenleistung wird den einzelnen
Erfüllungsverpflichtungen anteilig zugewiesen; dies geschieht auf
Grundlage der einzelnen Verkaufspreise der zugrunde liegenden Waren oder
Dienstleistungen. Im Ergebnis wird also die Summe der Erfüllungsverpflichtungen
zu Vertragsbeginn mit einem Betrag bewertet, der der
Kundenverpflichtung entspricht.
|
Nach dem Modell der Kundengegenleistung werden die Rechte innerhalb
eines Vertrages mit dem Betrag der vom Kunden zugesagten Gegenleistungen
bewertet und nicht neu bewertet. Der Stab wies jedoch darauf hin, dass
die Auswirkungen des Kreditrisikos auf die Bewertung solcher Rechte nach
wie vor berücksichtigt würden.
Der Stab stellte des Weiteren drei mögliche Grundlagen vor, die
verwendet werden könnten, um die vertraglichen Grundlagen zu bewerten:

| die einzelnen Verkaufspreise jeder zugesagten Ware oder
Dienstleistung;
|

| der Übernahmepreis jeder zugesagten Ware oder Dienstleistung;
oder
|

| eine Zuweisung der zugesagten Kundengegenleistung.
|
Der Stab favorisierte eine Bewertungsgrundlage, die eine Zuweisung
der zugesagten Kundengegenleistung beinhaltet und bat um Stellungnahme
der Boardmitglieder.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass Unternehmen in manchen Situationen
die Preise für etwas schätzen müssten, das sie nicht tatsächlich
verkauften (beispielsweise den Preis für die Lieferung einzelner
Produkte, die das Unternehmen nur im Paket verkauft) – so bedürften
also, obwohl der Betrag des Vertrags als Ganzes relativ leicht zu
bestimmen sei, die einzelnen Bestandteile eventuell einer Schätzung. Das
Boardmitglied fragte, wie Unternehmen Preise von Gegenständen beurteilen
sollten, die sie nicht tatsächlich verkauften.
Der Stab stimmte zu, dass eine Zuweisung notwendig sei, und das
Schätzungen sowohl Teil des Bewertungsmodells als auch Teil des Modells
der Kundengegenleistung seien. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung,
dass der Unterschied zwischen den Modellen darin liege, dass der
Gesamtbetrag des Erlöses nach dem Modell der Kundengegenleistung nach
oben begrenzt sei, während er nach dem Bewertungsmodell nach oben offen
sei.
Die Boardmitglieder erörterten die Merkmale der der einzelnen
Vorschläge einschließlich der Ausnahme für leicht beobachtbare
Übernahmepreise in aktiven Märkten. Einige Boardmitglieder verlangten,
dass der Stab klarstellen solle, was mit dieser Ausnahme gemeint sei.
Der Stab antwortete und wies darauf hin, dass die Ausnahme für
Rohstoffverträge gälte.
Zuweisung der Kundengegenleistung
Der Stab erörterte dann, wie die Kundengegenleistung den
Erfüllungspflichten des Vertrages zugewiesen werden. Die
Kundengegenleistung, die jeder Verpflichtung zugewiesen wird, basiert
auf den verlässlichsten Informationen zu Verkaufspreisen, die zur
Verfügung stehen. Die Hierarchie der verlässlichsten Verkaufspreise, die
vom Stab vorgeschlagen wurde, ist wie folgt (in absteigender Folge der
Verlässlichkeit):

| Ebene 1 – derzeitige
Verkaufspreise, die vom Unternehmen selbst berechnet werden (auf
einem aktiven oder nicht aktiven Markt),
|

| Ebene 2 – derzeitige
Verkaufspreise, die von Mitbewerbern des Unternehmens berechnet
werden (auf einem aktiven oder nicht aktiven Markt),
|

| Ebene 3 – Schätzung des
Verkaufspreises, den das Unternehmen auf Grundlage seiner
Preispolitik und interner Annahmen berechnen würde.
|
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in dem Agendapapier ausgesagt
würde, dass bei Schätzung eines Verkaufspreises auf Ebene 2, das
Unternehmen den Verkaufspreis eines Mitbewerbers verwenden könne, aber
diesen so verändern dürfe, dass er dem angenommenen Verkaufspreis des
eigenen Unternehmens entspräche. Ein anderes Boardmitglied wies darauf
hin, dass dies bedeute, dass alle Verkaufspreise unternehmensspezifisch
seien und nicht auf dem Markt basierten. Ein anderes Boardmitglied
schlug daher vor, dass, wenn dies der Fall sei, nur eine Ebene (und
nicht drei) benötigt würden; ein weiteres Boardmitglied stimmte dem
teilweise zu und gab an, dass es keinen Unterschied zwischen den
Ebenen 2 und 3 gebe. Wieder ein anderes Boardmitglied sagte aus, dass
die ganz normale Hierarchie des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden
könnte.
Ein Boardmitglied hinterfragte die Tatsache, dass das Modell der
Kundengegenleistung die Schätzung einzelner Verkaufspreise zulasse, um
die Kundengegenleistung zuzuweisen. Dies war im Agendapapier als
erhebliche Abweichung von US-GAAP dargestellt worden. Ein Boardmitglied
fragte, warum das Modell von US-GAAP abweiche, worauf ein anderes
Boardmitglied erwiderte, dass US-GAAP nicht den Ankepunkt für dieses
Projekt darstelle. Ein weiteres Boardmitglied empfahl, diesen Hinweis
nicht in das endgültige Diskussionspapier aufzunehmen.
Der Board erörterte dann die Ausnahme für leicht beobachtbare
Übernahmepreise an aktiven Märkten. Wenn eine zugesagte Ware oder
Dienstleistung auf einem aktiven Markt mit leicht beobachtbaren
Marktpreisen gehandelt wird, sollte die Verpflichtung mit diesem Preis
bewertet werden. Weitere Beträge der Kundengegenleistung sollten ihr
nicht zugewiesen werden. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass wenn
alle Waren oder Dienstleistungen zum gleichen Zeitpunkt geliefert
würden, eine weitere Aufteilung gar nicht nötig wäre. Es wurde von einem
weiteren Boardmitglied festgehalten, dass allein die Tatsache, dass ein
Unternehmen einen Gegenstand an diesem Markt verkaufen könnte, nicht
automatisch bedeuten müsse, dass die Ausnahme gezogen werden müsse.
Bewertung nach Vertragsbeginn
Der Stab stellte dann Bewertung nach Vertragsbeginn vor. Nach dem
Modell der Kundengegenleistung werden die Vertragsrechte nach
Vertragsbeginn mit dem Betrag bewertet, der der noch zu erwartenden
Kundengegenleistung bereinigt um den Zeitwert des Geldes entspricht. Die
vertraglichen Verpflichtungen (also die Erfüllungspflichten) werden mit
dem Betrag bewertet, die dem Betrag der Kundengegenleistung entsprechen,
die ihnen zu Vertragsbeginn ursprünglich zugewiesen wurden.
Erfüllungspflichten werden nicht neu bewertet, solange der Vertrag nicht
als belastend beurteilt wird.
Ein Boardmitglied fragte, was der Stab beabsichtige, wenn er vom
Zeitwert des Geldes Spreche. Der Stab gab zu verstehen, dass man dies
noch nicht im Detail erörtert habe. Der Board erörterte Bewertung im
Allgemeinen. Dies schloss die Fortsetzung einer Erörterung von Bedenken
ein, dass es nicht möglich sei, eine Übernahme der Verpflichtungen zu
erreichen, die das Modell zu bewerten suche, das daher möglicherweise
ein Merkmale anwenden wolle, das nicht existiere.
Erfüllungspflichten (Agendapapier 2C)
Der Stab erörterte dann Erfüllungspflichten. Obwohl das Arbeitspapier
den Titel trägt Modell der Kundengegenleistung – Erfüllungspflichten,
stellte der Stab klar, dass die Erörterung von Erfüllungspflichten
ebenso auf das Bewertungsmodel zutrifft. Die Definition des Erlöses
jedoch beträfe nur das Modell der Kundengegenleistung. Der Stab stellte
die Definition einer Erfüllungspflicht als eine von einem Unternehmen
geleistete, rechtlich durchsetzbare Zusage im Rahmen eines Vertrages mit
einem Kunden vor, die die Übertragung einer wirtschaftlichen Ressource
an diesen Kunden betrifft. Der Stab identifizierte drei
Schlüsselmerkmale einer Erfüllungspflicht:

| eine rechtlich durchsetzbare
Zusage,
|

| ein Vertrag mit einem Kunden,
|

| die Übertragung einer
wirtschaftlichen Ressource.
|
Der Stab hielt fest, das Erfüllungspflichten nicht auf Verträge einer
bestimmten Erfüllungsleistung beschränken; die Definition gilt auch für
Wiedergutmachungen von Schäden.
Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte sich dahingehend, dass die
Formulierungen in den Definitionen und Erklärungen noch der
Überarbeitung bedürften. Der Board hatte Bedenken hinsichtlich des
Konzepts der rechtlich durchsetzbaren zusagen wie vom Stab erläutert.
Insbesondere galten die Bedenken der Frage, wie dies im Falle von
Rückgaberechten zu handhaben wäre. Der Stab wurde gebeten, die in den
Erklärungen verwendeten Formulierungen noch einmal zu überdenken.
Der Board erörterte dann das Konzept der Übertragung von
wirtschaftlichen Ressourcen und rechtlich durchsetzbaren Zusagen. Eine
Reihe von Boardmitgliedern gab an, dass sie Schwierigkeiten hätten,
diese Prinzipien auf Dienstleistungsverträge anzuwenden.
Beispiele von Erfüllungspflichten
In einem Versuch, die vorangegangene Diskussion zu verdeutlichen,
ging der Stab dann direkt zu den Beispielen von Erfüllungspflichten
über.
Die drei Beispiele behandelten die folgenden Sachverhalte:

| Lieferung von Farbe im Rahmen
eines Vertrages, der die Ausführung von Malerarbeiten betrifft.
|

| Rückgaberechte.
|

| Zusagen im Rahmen von
Verkaufsförderungsmaßnahmen.
|
Rückgaberechte
Der größte Teil der Diskussion drehte sich um Erfüllungspflichten im
Zusammenhang mit Rückgaberechten. Zwei gegensätzliche Sichtweisen
bezüglich Rückgaberechten wurden dem Board vorgestellt – Rückgaberechte
als Erfüllungspflichten und Rückgaberechte als fehlgeschlagene Verkäufe
oder gekündigte Verträge.
Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte Bedenken hinsichtlich des vom
Stab vorgestellten Beispiels hinsichtlich der Bilanzierung von
Rückgaberechten als Erfüllungspflichten. In dem Beispiel wurde
vorgeschlagen, dass die Zurverfügungstellung von Ressourcen
(beispielsweise Abrechnungsgeräte zur Durchführung von Rückgaben) eine
direkte Leistung an den Kunden durch das Unternehmen darstelle. Daher
sollte ein Teil der Kundengegenleistung dieser Erfüllungspflicht bei
Vertragsbeginn zugewiesen werden und Erträge erfasst werden, wenn diese
Pflicht erfüllt worden sei. Andere Boardmitglieder unterstützen jedoch
diese Sichtweise und verwarfen die Sichtweise eines gekündigten
Vertrages.
Ein Boardmitglied fragte, ob der Board nur eine Sichtweise im
endgültigen Diskussionspapier darstellen solle oder ob beide Sichtweisen
dargestellt werden sollten, da der Board sicht nicht auf eine
vorgezogene Sichtweise einigen könne. Man kam überein, dass nur eine
Sichtweise dargestellt werden solle. Der Stab wurde gebeten, die drei im
Agendapapier dargestellten Beispiele noch einmal zu überdenken und ein
Papier vorzubereiten, in dem eine Reihe von möglichen alternativen
Sichtweisen zu jedem Beispiel dargestellt würde. Dieses Papier wird den
Boardmitgliedern auf einer zukünftigen Boardsitzung vorgestellt werden,
um zu versuchen, die Meinungsfindung der Boardmitglieder zu erleichtern,
und festzustellen, ob eine Übereinkunft erzielt werden kann.
Wann sind Erfüllungspflichten erfüllt?
Der Board erörterte nachfolgend den Zeitpunkt der Erfüllung einer
Erfüllungspflicht. Diese Diskussion drehte sich hauptsächlich um ein
Beispiel, in dem ein Maler Farbe vor der Aufnahme der Arbeiten liefert,
die in einem Auftrag über Malerarbeiten vereinbart wurden. Würde dies
bedeuten, dass eine Erfüllungspflicht erfüllt sei? Einige
Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise, während andere der
Meinung waren, dass eine solche Lieferung der Erfassung von Erträgen
genügen sollte. Der Board wiederholte seine Bitte an den Stab, ein
Papier zu erarbeiten, das sich der Identifizierung und der Erfüllung von
Erfüllungspflichten in den drei vorgestellten Beispielen widmet.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Das Agendapapier 2D wurde vom Board nicht erörtert.