Das Projekt der jährlichen Verbesserungen ist ein neuer Prozess, um
mit verschiedenen, weniger eiligen kleinen Sachverhalten aus den IFRS
auf eine effiziente Art und Weise umzugehen. Das erste Dokument, das im
Rahmen dieses Prozesses veröffentlicht wurde, war der Im Oktober 2007
veröffentlichte Entwurf, der 41 Änderungen an 25 IFRS umfasste. Der Sinn
dieses Sitzungsteils liegt darin, den Board über die Stellungnahmen zu
unterrichten, die von den Anwendern eingegangen sind. Gleichzeitig soll
entschieden werden, wie der Prozess der jährlichen Verbesserungen
fortgesetzt werden soll.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er
75 Stellungnahmen erhalten habe (zum größten Teil aus Europa), die zu
einem Drittel nach Ende der Kommentierungsfrist eingegangen sind. Die
Anwender wurden daran erinnert, dass ein rechtzeitiges Einreichen von
Stellungnahmen notwendig ist.
Der Stab wies darauf hin, dass er die vorgeschlagenen Änderungen in
drei Abteilungen unterteilt hat:
Der Stab fragte den Board auch, ob er die Genehmigung einer
eigenständigen Veröffentlichung des neu strukturierten IFRS 1 in
Erwägung zöge. Der Board schien zuzustimmen.
Ein Boardmitglied fragte, ob die Änderungen in die vom IASB
herausgegebene gebundene Ausgabe der IFRS eingebunden würden. Die
fachliche Direktorin teilte dem Board mit, dass beabsichtigt sei, die
Änderungen in die diesjährige Ausgabe des von der IASC-Stiftung
herausgegebenen annotierte Ausgabe der IFRS (A Guide through International
Financial Reporting Standards, das sogenannte
„grüne Buch") aufzunehmen.
Der Stab teilte mit, dass eine bedeutende Anzahl von Stellungnahmen
mit allgemeinen Kommentaren zum jährlichen Verbesserungsprozess selbst
eingegangen wären. Dies betraf insbesondere die folgenden Bereiche:
| Umfang,
|
| vorzeitige Anwendung und
Übergangsbestimmungen,
|
| Folgeänderungen und
|
| Konsultationsprozess und -prozeduren.
|
Umfang
Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender sich schwer getan hätten,
zu verstehen, welche Kriterien der Board bei der Bestimmung der Frage
angelegt habe, ob eine Änderung „kleiner" sei. Einige Anwender
zeigten sich besorgt ob der Änderung von Prinzipien in den IFRS oder der
Behandlung von Sachverhalten, die bisher noch nicht in den IFRS
behandelt worden seien, ohne dass die Aufmerksamkeit der Anwender
entsprechend geweckt würde. In einigen Stellungnahmen wurde starke
Ablehnung bezüglich der Behandlung von einigen der vorgeschlagenen
Änderungen als „kleinere" Verbesserungen ausgedrückt. Dies betraf
insbesondere folgende Änderungen:
| Übereinstimmenserklärung in IAS 1,
wenn nicht alle IFRS befolgt werden,
|
| geänderte Definition eines
Derivats in IAS 39,
|
| Werbe- und
Verkaufsförderungsaktivitäten und
|
| Klassifizierung von Grund und
Boden nach IAS 17.
|
Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass der Board den
Konsultationsprozess nicht eingehalten habe. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass der Konsultationsprozess eingehalten worden sei, da der
jährliche Verbesserungsprozess alle Schritte nach dem IASB-Handbuch zum
Konsultationsprozess enthalte außer einer Diskussionspapierphase
enthielte (letztere war nicht für notwendig erachtet worden).
Dieses Boardmitglied wies auch darauf hin, dass „kleiner" nicht
bedeute „geringe Auswirkungen" oder „keine Änderungen in der Praxis",
sondern „kleine Änderungen" im Sinne von Änderungen weniger Wörter in den IFRS.
Ein Boardmitglied schlug einen „zweijährigen Verbesserungsprozess"
vor. Dieser Vorschlag fand keine Unterstützung bei den anderen Boardmitgliedern.
Vorzeitige Anwendung
Ein Ergebnis der Analyse der Stellungnahmen bestand darin, dass
nahezu alle, die geantwortet haben, mit den Übergangsvorschriften,
wie sie im Entwurf dargelegt wurden, nicht einverstanden waren. Der
Board nahm die Stellungnahmen zur Kenntnis und wird dieses für den
nächsten Zyklus jährlicher Verbesserungen erwägen. Der Board akzeptierte
auch, dass zuweilen besondere Übergangsregelungen im
Verbesserungsdokument für dieses Jahr sachgerecht sein mögen.
Folgeänderungen
Ein weiteres Gebiet, das Bedenken bei den Adressaten hervorrief,
bestand darin, dass ihrer Meinung nach alle Begleitmaterialien (z.B. die
Grundlage für Schlussfolgerungen) die Änderungen widerspiegeln sollten.
Auch wenn einige Teile nicht verpflichtend anzuwenden sind, denkt man,
dass es für das Verständnis der Auswirkungen der Änderungen hilfreich
wäre.
Verfahrensweise und Vorgehen
Einige Stellungnehmende äußersten Bedenken, dass das Dokument der
jährlichen Verbesserungen kleine sprachliche Verbesserungen mit
Änderungen durcheinander bringt, die große Auswirkung auf die Praxis
haben. Sie schlugen vor, dass der Entwurf so aufgebaut sein sollte, dass
man die Änderungen, die eine größere Auswirkung haben, klar
hervorgehoben werden.
Der Stab informierte den Board, dass er beabsichtige, den Prozess für
die jährlichen Verbesserungen des Jahres 2008 durchzusehen, sobald die
Änderungen, die sich aus dem Entwurf für 2007 ergeben, fertig gestellt
seien.
Der Board wurde sodann gefragt, ob er mit der vom Stab vorgenommenen
Einteilung einverstanden sei. Der Board schien sich damit einverstanden
zu erklären.
Der Stab wandte sich dann den Änderungen zu, die er als "Änderungen,
an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die Arbeit aber
rechtzeitig abgeschlossen werden kann" eingestuft hatte, und setzte den
Board davon in Kenntnis, dass dies der erste Satz Unterlagen für die
erneute Diskussion sein. Die erörterten Sachverhalte bestanden in:
| Änderungen an IFRS 5: Plan, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen
zu veräußern
|
| Änderungen an IAS 16: Verkauf von Mietvermögen
|
| Änderungen an IAS 19: Plankürzungen und negativer
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
|
| Änderungen an IAS 19: kurz- und langfristige Leistungen
|
| Änderungen an IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse bei
Beteiligungen, die nach IAS 39 bilanziert werden
|
| Änderungen an IAS 28: Wertminderungen von Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen
|
| Änderungen an IAS 38: Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
|
| Änderungen an IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als
Finanzinvestition gehalten werden
|
Änderungen an IFRS 5: Plan, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen
zu veräußern
In der Änderung wird vorgeschlagen, zu verdeutliche, dass alle
Vermögenswerte und Schulden eines Tochterunternehmens als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden müssen, wenn das
Mutterunternehmen einen Verkauf anstrebt, der den Verlust der Kontrolle
über das Tochterunternehmen mit sich bringt.
Der Stab schlug vor, weitere Worte hinzuzufügen, um die
vorgeschlagenen Änderungen zu verdeutlichen, und das vorgesehene Datum
des Inkrafttretens der Änderung mit dem der überarbeiteten Version von
IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS wie
im Januar 2008 veröffentlicht in Einklang zu bringen. IAS 27
(überarbeitet 2008) tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach
dem 1. Juli 2009 beginnen.
Der Board stimmte zu.
Änderungen an IAS 16: Verkauf von Mietvermögen
Die Änderung soll Klarstellung in dem Fall schaffen, in dem ein
Vermögenswert in Rahmen eines Geschäftsmodells mit dem doppelten Zweck
gehalten wird, sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf zur Verfügung
zu stehen.
Besondere Bedenken galten drei Punkte: Dies sei eine Regel und kein
Prinzip; die Folgeänderungen an IAS 7
Kapitalflussrechnungen sehen „betriebliche" Behandlung der
ursprünglichen Ausgaben für den betreffenden Vermögenswert vor; die
Wechselwirkungen mit IFRS 5 sind zu bedenken.
Der Stab schlug vor, mit den Änderungen wie vorgeschlagen
fortzufahren aber eine Klarstellung der Nichtanwendbarkeit von IFRS 5 in
die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen. Ein Boardmitglied
schlug vor, diese Leitlinien in den Hauptteil des Textes aufzunehmen.
Dieser Vorschlag schien beim Rest des Boards Unterstützung zu finden.
Der Board stimmte dem zu.
Änderungen an IAS 19: Plankürzungen und negativer
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
Das Ziel der Änderung besteht darin, Klarheit darüber herzustellen,
wo der Unterschied zwischen einer Plankürzung und negativem
Dienstzeitaufwand liegt, und den Bezug auf 'Wesentlichkeit' in
IAS 19.111 zu entfernen. Eine der früheren Entscheidungen des Boards
bestand darin, dass sich jedwede Verbindung zu zukünftigen
Einkommenssteigerungen auf zukünftige Dienstleistungen beziehe. Der Stab
überarbeitete die Formulierung, mit denen dies wiedergegeben werden
sollte. Der Stab schlug ferner vor, in der Änderung klarzustellen, das
die Veränderung einer leistungsorientierten Verpflichtung auslösendes
Ereignis dafür ist, ob nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand vorliegt
oder nicht. Der Stab schlug ebenso vor, dass sich die Änderungen, die
sich auf negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand beziehen,
prospektiv angewendet werden sollten, d.h. für Leistungsänderung, die am
oder nach dem 1. Januar 2009 eintreten.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über die vom Stab gewählte
Formulierung im Hinblick auf die Verbindung zu zukünftigen
Einkommenssteigerungen und waren der Ansicht, dass dies nicht hilfreich
sei. Der Stab sagte, er würde sich dem Thema noch einmal widmen und eine
verbesserte Formulierung herumreichen. Ein Boardmitglied sagte aus, dass
es die gesamte Änderung fallenlassen würde, da IAS 19 so nicht geheilt
werden könne.
Der Board entschied, die Ersetzung des Wortes 'Wesentlichkeit' durch
das Wort 'bedeutend' beizubehalten, obwohl 'bedeutend' kein definierter
Ausdruck sei. Alle anderen Vorschlage des Stabs wurden vorbehaltlich
einiger Formulierungsänderungen angenommen.
Änderungen an IAS 19: kurz- und langfristige Leistungen
Die ursprüngliche vorgeschlagene Änderung besagte, dass der Anspruch
die Trennlinie zwischen kurz- und langfristigen Leistungen darstelle.
Der Board führte eine ausgiebige Diskussion darüber, was die
angemessene Trennlinie und ob das 'Ganzheits'-Kriterium (d.h. die Schuld
wird in ihrer Gänze erfüllt) das Richtige sei.
In dem Vorschlag des Stabs wurden die Worte 'von denen erwartet wird,
dass sie in Gänze erfüllt werden' für kurzfristige Leistungen an
Arbeitnehmer verwendet. Einige Boardmitglieder schlugen vor, die
Formulierung aus IAS 1 (überarbeitet 2007) Paragraph 69(c) zu verwenden.
Diese lautet: 'innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem
Berichtszeitraum zu erfüllen'. Die anderen Boardmitglieder schienen
zuzustimmen.
Änderungen an IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse bei
Beteiligungen, die nach IAS 39 bilanziert werden
Die vorgeschlagene Änderung verlangt, dass Unternehmen die
Fair-Value-Option auf ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
oder an Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle anwenden, um
manche der Angaben, die in IAS 28 und IAS 31 gefordert werden,
zusätzlich zu den Anforderungen aus IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben zu leisten.
Die Anwender stellten in Frage, warum diese Beteiligungen anders
behandelt werden sollten als andere Beteiligungen nach IAS 39, da der
Board entschieden hat, eine Behandlung zum beizulegenden Zeitwert für
solche Beteiligungen für bestimmte Unternehmen zuzulassen,
vorausgesetzt, sie unterscheiden sich nicht von anderen finanziellen
Vermögenswerten. Der Stab schlug vor, die ursprünglichen Änderungen
beizubehalten. Ein Boardmitglied schlug vor, die Begründung des Boards
in der Grundlage für Schlussfolgerungen ausführlicher darzustellen.
Der Board stimmte dem zu.
Änderungen an IAS 28: Wertminderungen von Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen
Die Änderung zielt darauf ab, Klarheit bezüglich der Aufholung einer
Wertminderung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen zu
schaffen, die den Geschäfts- oder Firmenwert des assoziierten
Unternehmens betrifft. Sie besagt, dass einem Unternehmen die
vollständige Aufholung einer Wertminderung einer Beteiligung an einem
assoziierten Unternehmen gestattet ist, wenn die Beteiligung als ein
einziger Vermögenswert behandelt wird, wenn der erzielbare Wert aus der
Beteiligung entsprechend zunimmt.
Änderungen an IAS 38: Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, klarzustellen, was die
Formulierung „Periode [...], in der sie anfallen", die in IAS 38.69
verwendet wird, in Bezug auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
bedeutet. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde den Unternehmen
vorgeschrieben, die Aufwendungen zu erfassen, sobald sie Zugang zu den
Waren oder Dienstleistungen haben.
Der Board erhielt eine große Anzahl ablehnender Stellungnahmen zu
diesem Vorschlag. In einer Reihe von Stellungnahmen wurde
herausgestrichen, dass dies eine bedeutende Änderungen der herrschenden
Praxis sei und deshalb nicht Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts
sein sollte. In anderen Stellungnahmen wurde argumentiert, dass Werbe-
und Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht klar definiert seien, es sei
schwierig, zu bestimmen, was unter IAS 38.39 falle, insbesondere bei
Versandkatalogen. Einige Stellungnehmende bezogen sich auf die
Leitlinien nach US-GAAP, die in SOP 93-7 dargelegt sind, nach denen
gestattet ist Aufwendungen aus auf spontane Kaufleistungen abgestellte
Werbung (beispielsweise Versandkataloge) aktiviert werden dürfen. Ein
anderer Sachverhalt, der in den Stellungnahmen aufgebracht wurde, betraf
die Behandlung nicht zugestellter Werbe- und
Verkaufsförderungsmaterialien. Die in manchen Stellungnahmen gezogene
Schlussfolgerung lautete, dass die Änderung Inhalt eines eigenständigen
Projekts des IASB werden solle oder dass der Sachverhalt an IFRIC
zurückverwiesen werden soll.
Der Stab schlug vor, mit der Änderung wie vorschlagen fortzufahren,
unter der Bedingung, dass einige Formulierung geändert werden, um die
Bedenken, die in den Stellungnahmen geäußert wurden, widerzuspiegeln.
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig, und einige
Boardmitglieder standen der Änderung deutlich ablehnend gegenüber. Ein
Boardmitglied fragte, ob die Rechnungslegung durch diese Änderung
wirklich verbessert würde. Zudem drückten einige Boardmitglieder ihre
Unterstützung für die Alternative Sichtweise aus, die im Dokument der
jährlichen Verbesserung dargelegt ist und nach der einige der
Sachverhalte, die von der vorgeschlagenen Änderung abgedeckt seien,
besser in Standards zu Sachvermögen wie IAS 2 Vorräte behandelt
werden sollten.
Der Vorsitzende beraunte zu dieser Änderung eine Abstimmung an. Der
Board stimmte zu, mit der Änderung fortzufahren (drei Boardmitglieder
stimmten dagegen).
Änderungen an IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als
Finanzinvestition gehalten werden
Die endgültige Änderung, die diskutiert wurde, bestand in dem
Vorschlag, Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden,
in Übereinstimmung mit IAS 40 (und nicht mit IAS 16) zu behandeln. Wenn
also ein Modell des beizulegenden Zeitwerts von einem Unternehmen
gewählt würde, müssten daher seine als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien im Bau vom ersten Tag an zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden.
In 26 der 42 Stellungnahmen, in denen auf diesen Sachverhalt
eingegangen wurde, wurde dieser Vorschlag abgelehnt. Die beiden
Hauptgründe lauteten:
| Die Änderung ist eine bedeutende Veränderung und sollte nicht
als Teil eines jährlichen Verbesserungsprojekts abgehandelt werden.
|
| Wenn ein Unternehmen ein Modell des beizulegenden Zeitwerts
anwendet, kann aber den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich
bestimmen, wäre weiterhin nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zu bilanzieren, selbst wenn beizulegende Zeitwerte verfügbar werden
sollten.
|
Der Board erörterte verschiedenen Möglichkeiten, sich dieser
Sachverhalte anzunehmen. Schließlich schien am Ende der Diskussion
Übereinstimmung zu herrschen, dass der in IAS 41.30-33 vorgeschlagene
Weg (nämlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Surrogat für den
beizulegenden Zeitwert zu verwenden, bis dieser zur Verfügung stehe) der
richtige sei.
Projektplan
Zum Ende der Sitzung informierte der Stab den Board über den
Projektplan. Einige Änderungen, die mehr Arbeit auf Seiten des Stabs
erforderten, würden dem Board in der Märzsitzung erneut vorgelegt.
Restanten werden in Aprilsitzung besprochen. Die Veröffentlichung des
ersten Dokuments mit jährlichen Verbesserungen wird für Mai 2008
erwartet.
Der Board stimmte dem Projektplan zu.