Jährliche Verbesserungen an den IFRS - 2006/2007

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Analyse der Stellungnahmen zum Entwurf

Dieser Sitzungsteil war die Fortsetzung der erneuten Erörterungen, die auf der Februarsitzung zu den Stellungnahmen zum Entwurf der Änderungen aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt, der im Oktober 2007 veröffentlicht worden war, aufgenommen worden war.

Zweck dieser Sitzung war es, die Zustimmung des Boards zu weiteren zehn Empfehlungen des Stabs als Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen der Anwender zu erhalten, um zu einer Abstimmung zu diesen Änderungen zu gelangen. Die dem Board auf dieser Sitzung vorgestellten Sachverhalte waren die folgenden:

staatliche Kredite mit geringeren Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20)

leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38)

Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23)

Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren Wertes verwendet wurden, (IAS 36)

kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1)

Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27)

Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7)

Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8)

Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41)

zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41)

Der Board bestätigte seine Absicht, das endgültige Dokument zum jährlichen Verbesserungsprojekt im Mai zu veröffentlichen.

Staatliche Kredite mit geringeren Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20)

Der Zweck dieser Änderung liegt darin, eine mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung hinsichtlich der fiktive Berechnung von Zinsen auf staatliche Kredite zu besseren als den marktüblichen Bedingungen. Die Änderung würde IAS 20 dahingehend ändern, dass eine fiktive Berechnung von Zinsen auf solche Kredite gefordert wird und dass der Unterschied zwischen dem empfangenen Betrag und dem Buchwert bei erstmaligen Ansatz eine Zuwendung der öffentlichen Hand ist.

In den Stellungnahmen wurde auf praktische Schwierigkeiten hingewiesen, da solche Kredite bestimmte Bedingungen beinhalten, die in nicht staatlichen Krediten nicht enthalten seien, und daher subjektive Anpassungen von den Erstellern vorgenommen werden müssten, um zum beizulegenden Zeitwert zu gelangen. Der Stab erkannte diese Bedenken an aber zog in Zweifel, dass praktische Schwierigkeiten die Änderung nicht umsetzbar machten. Es wurde festgehalten, dass man der Meinung sei, dass der Nutzen die Kosten überwiege.

Ein Boardmitglied fragte, wie diese theoretische Berechnung in der Praxis vorgenommen werde. Der Board erörterte dies kurz. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass die Änderung zwei Sachverhalte adressiere: den Kredit und die Zuwendung der öffentlichen Hand. Es wurde darauf hingewiesen, dass Anwender Bedenken haben könnten, eine Gewinn an Tag 1 zu erfassen und Zinsaufwendungen in späteren Perioden.

Der Stab wies dann darauf hin, dass er beabsichtige, die Formulierung des neuen IAS 20.10A auf Grundlage der Stellungnahme eines Anwenders zu ändern, da man die Verwendung der Formulierung „fiktive Zinsberechnung" vermeiden wolle, die in IAS 39 nicht vorkomme. Darüber hinaus schlug der Stab vor, eine prospektive Anwendung der Änderung zu fordern, d. h. die Änderung gilt nur für neue staatliche Kredite.

Der Board stimmte dem zu.

Leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38)

Die Änderung sieht vor, den letzten Satz von IAS 38.98 zu streichen, weil der Ausdruck „selten, wenn überhaupt" in der Praxis als gleichbedeutend mit „nie" interpretiert wird.

In den eingegangenen Stellungnahmen wurden Bedenken bezüglich fortdauernder Divergenz geäußert, weil der „erwartete Abschreibungsverlauf des wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts" der Klarstellung bedürfe. Bedenken wurden auch geäußert über die möglichen Auslegung der Grundlage für Schlussfolgerungen dieser Änderung, dass die Änderung sich nur auf Dienstleistungsvereinbarungen beziehen könne.

Der Stab wies darauf hin, dass er geänderte Formulierungen für die Grundlage für Schlussfolgerungen herumschicken würde, um den letzten Punkt zu adressieren. Bezüglich des ersten Sachverhalts hob der Stab hervor, dass Abschreibungen allein schon ihrem Wesen nach eine Schätzung darstellen und dass er deshalb empfehle, die Änderung beizubehalten.

Der Board stimmte dem zu.

Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23)

Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die Abstimmung gegeben.

Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren Wertes verwendet wurden, (IAS 36)

Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die Abstimmung gegeben.

Kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1)

Die vorgeschlagene Änderung soll mangelnde Übereinstimmung bezüglich der Klassifizierung von Derivaten als kurz- oder langfristig in den Leitlinien zu IAS 1 beseitigen. IAS 1.68 und IAS 1.71 scheinen zu besagen, dass Derivate immer als kurzfristig zu klassifizieren sind.

Anwender zeigten sich besorgt, dass der Sachverhalt aus der Annahme entstehe, dass „hauptsächlich zu Handelszwecken gehalten" in IAS 1 gleichwertig sei mit „zu Handelszwecken gehalten" in IAS 39 und dass die vorgeschlagene Änderung dieses Problem nicht behebe. Es wurden auch Bedenken hinsichtlich der Bezeichnung „zu Handelszwecken gehalten", die als Überschrift für einen Bewertungskategorie in IAS 39 verwendet wird, geäußert, die für die Verwirrung ausschlaggebend sein könne. IAS 39 sollte in angemessener Weise geändert werden.

Ein Boardmitglied zeigte einiges Verständnis für die Stellungnahme, in der die Änderung von IAS 39 angesprochen wurde. Der Stab hielt fest, dass IAS 39 nicht leicht geheilt werden könnte und dass der im Entwurf vorgeschlagene Ansatz zu dem gleichen Ergebnis führen würde.

Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten aber die Formulierungen in IAS 1.68 und IAS 1.71 zu ändern, um die Unterschiede in den ähnlich klingenden Formulierungen besser zu verdeutlichen. Der Stab stellte einen Formulierungsvorschlag vor, aber dieser war nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.

Der Board stimmte der überarbeiteten Formulierung zu. Die Änderung soll beibehalten werden.

Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27)

Die Änderung ändert IAS 27 dahingehend, dass klar ausgesagt wird, dass eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, die nach IAS 39 im separaten Einzelabschluss zu bilanzieren ein Unternehmen sich entscheidet, weiterhin nach IAS 39 bilanziert wird, wenn es als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird.

Der Board führte eine kurze Diskussion zu den Auswirkungen dieser Änderung auf den Einzel- und den Konzernabschluss des gleichen Unternehmens.

Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten. Den Boardmitgliedern wurden außerdem Formulierungsänderungen vorgestellt, die die Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen nach dem Modell aus IAS 39 klar darstellen sollten. Diese Formulierungsänderungen waren nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.

Der Board stimmte dem zu.

Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7)

Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die Abstimmung gegeben.

Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8)

Die Änderungen zielen darauf ab, den Status der Umsetzungsleitlinien zu klären, da die derzeitigen Formulierungen in IAS 8.7 fälschlicherweise so gelesen werden können, als ob die Umsetzungsleitlinien verpflichten anzuwenden wären.

In den Stellungnahmen auf den Entwurf wurden Bedenken hinsichtlich einer wahrgenommenen Reduzierung des Gewichts der Umsetzungsleitlinien innerhalb der IFRS ausgedrückt. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze vor, wie man den Bedenken der Anwender entgegentreten könne:

Möglichkeit A: Beibehaltung des Paragraphen 9 von IAS 8 in weitestgehend unveränderter Form; Änderung wie vorgeschlagen nur von IAS 8.7 und IAS 8.11.

Möglichkeit B: Neuformulierung der Änderung von IAS 8.9, um verschiedene Zusammenhänge und Gewichtungen von verschiedenen Arten von Leitlinien innerhalb der Standards zu berücksichtigen; Änderung wie vorgeschlagen von IAS 8.7 und IAS 8.11.

Die vorgeschlagenen Änderungen sowohl für Möglichkeit A und Möglichkeit B waren nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.

Der Stab schlug vor, mit den Änderungen nach Möglichkeit B fortzufahren.

Der Stab führte eine kurze Diskussion, um die Bedenken der Anwender zu erörtern, und stimmte zu, mit den Änderungen nach Möglichkeit B fortzufahren.

Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41)

Die Änderung zielt darauf ab, die Formulierung „Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs" durch „Verkaufskosten" zu ersetzen.

In einigen Stellungnahmen wurden Bedenken geäußert, dass der neue Ausdruck „Verkaufskosten" nicht die gleiche Bedeutung habe wie „Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs".

Der Stab stellte im Agendapapier eine detaillierte Analyse beider Ausdrücke vor und kam zu dem Schluss, dass die beiden die gleichen Bedeutung im Zusammenhang des Standards hätten. Er schlug daher vor, die Änderung wie vorgeschlagen beizubehalten, aber schlug außerdem vor, die Grundlage für Schlussfolgerungen auszuweiten, um klarzustellen, dass Grenzkosten sich auf Kosten beziehen, die bei dem Verkauf entstehen.

Der Board stimmte dem zu.

Zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41)

Die Änderung sieht vor, das Verbot, „zusätzliche biologische Transformationen" bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts unter der Verwendung abgezinster Cashflows zu berücksichtigen.

In Stellungnahmen, in denen die Änderung abgelehnt wurde, wurde herausgestrichen, dass dies mit der Zielsetzung konfligiere, den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes an seinem derzeitigen Ort und in seinem derzeitigen Zustand zu bewerten. In anderen Stellungnahmen wurden Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufnahme von Ernte in die Definition von biologischer Transformation erhoben. Die Begründung hierfür war, dass Ernte eine Tätigkeit ist, die von Menschen ausgeführt würde. Dies sei also nicht Bestandteil eines biologischen Transformationsprozesses.

Der Stab schlug vor, die Änderung zu finalisieren, aber folgende Änderungen am Entwurf vorzunehmen:

Ausweitung der Grundlage für Schlussfolgerungen, um deutlich zu machen, dass die Begründung für die Verwendung eines Modells des abgezinsten Cashflows darin liege, eine marktbasierten Bewertung des Vermögenswertes an seinem derzeitigen Ort und in seinem derzeitigen Zustand zu erzielen;

Streichung des Begriffs „Ernte" aus der vorgeschlagenen Änderung der Definition einer „biologischen Transformation" und Ersetzung des Ausdrucks „biologischen Transformation" durch den Ausdruck „biologischen Transformation oder Ernte" im gesamten Standard, wo dies angemessen ist;

Forderung von prospektiver Anwendung der Änderung.

Bezüglich des ersten Punktes merkte ein Boardmitglied an, dass diese Klarstellung im Hauptteil des Standards besser aufgehoben sei. Der Stab stimmte dem zu und hielt fest, dass er den Entwurf entsprechend anpassen würde.

Der Board kam überein, die Änderung beizubehalten.

Weitere Schritte

Über alle auf dieser Sitzung erörterten Sachverhalte wird einzeln abgestimmt werden (nach Neuformulierung, wo dies nötig ist). Der Stab deutete an, dass die Boardsitzung im April für etwaige Restanten dieses Themas vielleicht nicht benötigt werde.

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