Änderung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS – Übergangssachverhalte, die Rechtskreise betreffen, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden

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Der Board erörterte vom kanadischen Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB) und der kanadischen Öl- und Gasindustrie eingereichte Anfragen. Die Anfrage des AcSB gilt Sachverhalten aus IFRS 1für Rechtskreise, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden. Der von der kanadischen Öl- und Gasindustrie aufgebrachte Sachverhalt betrifft praktische Schwierigkeiten, auf die kanadische Unternehmen gestoßen sind, die nach der Vollkostenmethode unter kanadischen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzieren.

Die Sachverhalte wurden vom Stab des AcSB und einem Vertreter der kanadischen Öl- und Gasindustrie vorgetragen und schlugen Änderungen von IFRS 1 bezüglich der folgenden Punkte vor:

Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden,

Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen,

retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten.

Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung.

Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden

Der Stab des AcSB empfahl, dass die Ausnahme bezüglich der Ausbuchungsanforderungen nach IAS 39 in IFRS 1.27 überarbeitet wird, um sich auf Geschäftsvorfälle zu beziehen, die vor dem „Datum des Überganges auf IFRS" aufgetreten sind, um Übergangssachverhalte in Ländern adressieren zu adressieren, in denen der Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS deutlich später liegt als der 1. Januar 2004 (beispielsweise 1. Januar 2011 in Kanada).

Der Board hielt fest, dass der 1. Januar 2004 das Datum sei, zu dem die Ausbuchungsanforderungen nach IAS 39 in Kraft getreten seien, deswegen gebe es keinen Zusammenhang zu Übergangsdaten. Darüber hinaus war der Stab des IASB der Ansicht, dass die genannten praktischen Probleme durch andere Ausnahmen in iFRS 1 bezüglich der rückwirkenden Anwendung von IFRS abgedeckt sein könnten.

Der Board stimmte dem zu und entschied, IFRS 1.27 nicht zu ändern.

Neueinschätzung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen

Dieser Vorschlag bezog sich auf Rechtskreise, die einen graduellen Übergang auf IFRS durchgeführt haben und nicht zu einem festgesetzten Datum einen vollständigen Übergang durchgeführt haben. Nach dem graduellen Übergang werden einzelne IFRS in nationale Rechnungslegungsgrundsätze eingebunden, bevor die Unternehmen Einhaltung der vollen IFRS für sich in Anspruch nehmen können.

Der Stab des AcSB schlug vor, die Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen auszuschließen, wenn diese vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze den entsprechenden IFRS Wort für Wort übernommen haben und die gleichen Übergangsbestimmungen wie nach IFRS 1 mit Ausnahme des Übergangsdatums festgeschrieben haben. Der Stab des AcSB wies darauf hin, dass in diesen Fällen in IFRS 1einem Unternehmen vorgeschrieben wird, diese Bilanzierung rückwirkend neu zu beurteilen, obwohl die Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen mit der nach IFRS identisch ist.

Einige Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und sagten aus, dass die Art der vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze nicht die erstmalige Anwendung beeinflussen sollte. Andere Boardmitglieder gestanden ein, dass der Aufwand für eine zweimalige Neubeurteilung (beispielsweise aller Leasingverträge eines Unternehmens) den Nutzen überwiegen könnte.

Schließlich wurde per Mehrheitsentscheidung entschieden, diesen Vorschlag weiter zu untersuchen. Der Stab des AcSB wurde gebeten, den Vorschlag insbesondere hinsichtlich der genauen Herausarbeitung des Umfangs einer solchen Änderung zu überarbeiten. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass eine jegliche Änderung nur anzuwenden sein sollte, wenn die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze den entsprechenden IFRS Wort für Wort übernommen haben, und dass eine Neubeurteilung nur „nicht gefordert" sein sollte und nicht „ausgeschlossen".

Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten

Der Stab des AcSB schlug vor, ein Prinzip in IFRS 1 aufzunehmen, das die rückwirkende Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten verbietet, wenn die Information bezüglich des beizulegenden Zeitwerts zu dem Zeitpunkt, zu dem in den IFRS die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes vorgeschrieben ist, nicht vorlag oder bestimmt wurde. Der Board stimmte dem zu und bat den Stab des AcSB, einen Änderungsvorschlag zu entwerfen, der auf einer künftigen Sitzung erörtert werden solle.

Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung

Der Vertreter der kanadischen Öl- und Gasindustrie wies darauf hin, dass dieser Sachverhalt landesspezifisch zu sein scheine. Er erörterte, dass nach der Vollkostenmethode Aufwendungen, die während der Explorations- und Evaluierungsphase entstanden sind, nach einer Art und Weise bilanziert würden, die im Wesentlichen im Einklang stehe mit IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen. Sobald feststeht, dass die Exploration erfolgreich war, werden die aufgelaufenen Aufwendungen in einer einzigen Kostenstelle für jedes Land in einem einzigen Betrag erfasst. Der Vertreter wies darauf hin, dass daher die Buchungseinheit nach IFRS kleiner sei als nach der Vollkostenmethode und dass die Wiederberechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für jeden Öl- oder Gasvermögenswert nicht durchführbar sei.

Der Vorschlag ging dahin, diesen Unternehmen zu erlauben, den derzeitigen Buchwert jeder Kostenstelle den Öl- oder Gasvermögenswerten zuzuordnen, die in dieser Kostenstelle erfasst sind (ein Ansatz nach zahlungsmittelgenerierenden Einheiten).

Der größte Teil der Diskussion galt dem Verständnis der Auswirkungen von Kostenrechnung. Schließlich entschied der Board, diesen Vorschlag weiter zu untersuchen und bat den Stab des AcSB, eine umfassende Beschreibung dieses Sachverhalts zu erarbeiten.

Der Board verschob die Entscheidung, im Rahmen welcher Art von Projekt die Änderungen adressiert werden sollten.

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