Analyse der Stellungnahmen zum Entwurf
Dieser Sitzungsteil war die Fortsetzung der erneuten Erörterungen,
die auf der Februarsitzung zu den Stellungnahmen zum Entwurf der
Änderungen aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt, der im Oktober 2007
veröffentlicht worden war, aufgenommen worden war.
Zweck dieser Sitzung war es, die Zustimmung des Boards zu weiteren
zehn Empfehlungen des Stabs als Reaktion auf die eingegangenen
Stellungnahmen der Anwender zu erhalten, um zu einer Abstimmung zu
diesen Änderungen zu gelangen. Die dem Board auf dieser Sitzung
vorgestellten Sachverhalte waren die folgenden:
| staatliche Kredite mit geringeren
Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20)
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| leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38)
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| Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23)
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| Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren
Wertes verwendet wurden, (IAS 36)
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| kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1)
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| Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens
in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27)
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| Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7)
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| Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8)
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| Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41)
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| zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41)
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Der Board bestätigte seine Absicht, das endgültige Dokument zum
jährlichen Verbesserungsprojekt im Mai zu veröffentlichen.
Staatliche Kredite mit geringeren
Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20)
Der Zweck dieser Änderung liegt darin, eine mangelnde Übereinstimmung
zwischen
IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung hinsichtlich der fiktive Berechnung von Zinsen
auf staatliche Kredite zu besseren als den marktüblichen Bedingungen.
Die Änderung würde IAS 20 dahingehend ändern, dass eine fiktive
Berechnung von Zinsen auf solche Kredite gefordert wird und dass der
Unterschied zwischen dem empfangenen Betrag und dem Buchwert bei
erstmaligen Ansatz eine Zuwendung der öffentlichen Hand ist.
In den Stellungnahmen wurde auf praktische Schwierigkeiten
hingewiesen, da solche Kredite bestimmte Bedingungen beinhalten, die in
nicht staatlichen Krediten nicht enthalten seien, und daher subjektive
Anpassungen von den Erstellern vorgenommen werden müssten, um zum
beizulegenden Zeitwert zu gelangen. Der Stab erkannte diese Bedenken an
aber zog in Zweifel, dass praktische Schwierigkeiten die Änderung
nicht umsetzbar machten. Es wurde festgehalten, dass man der Meinung sei,
dass der Nutzen die Kosten überwiege.
Ein Boardmitglied fragte, wie diese theoretische Berechnung in der
Praxis vorgenommen werde. Der Board erörterte dies kurz. Ein anderes
Boardmitglied wies darauf hin, dass die Änderung zwei Sachverhalte
adressiere: den Kredit und die Zuwendung der öffentlichen Hand. Es wurde
darauf hingewiesen, dass Anwender Bedenken haben könnten, eine Gewinn an
Tag 1 zu erfassen und Zinsaufwendungen in späteren Perioden.
Der Stab wies dann darauf hin, dass er beabsichtige, die Formulierung
des neuen IAS 20.10A auf Grundlage der Stellungnahme eines Anwenders zu
ändern, da man die Verwendung der Formulierung
„fiktive Zinsberechnung" vermeiden wolle, die in IAS 39 nicht vorkomme.
Darüber hinaus schlug der Stab vor, eine prospektive Anwendung der
Änderung zu fordern, d. h. die Änderung gilt nur für neue staatliche
Kredite.
Der Board stimmte dem zu.
Leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38)
Die Änderung sieht vor, den letzten Satz von IAS 38.98 zu streichen,
weil der Ausdruck „selten, wenn überhaupt" in der Praxis als
gleichbedeutend mit „nie" interpretiert wird.
In den eingegangenen Stellungnahmen wurden Bedenken bezüglich
fortdauernder Divergenz geäußert, weil der „erwartete
Abschreibungsverlauf des wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts"
der Klarstellung bedürfe. Bedenken wurden auch geäußert über die
möglichen Auslegung der Grundlage für Schlussfolgerungen dieser
Änderung, dass die Änderung sich nur auf Dienstleistungsvereinbarungen
beziehen könne.
Der Stab wies darauf hin, dass er geänderte Formulierungen für die
Grundlage für Schlussfolgerungen herumschicken würde, um den letzten
Punkt zu adressieren. Bezüglich des ersten Sachverhalts hob der Stab
hervor, dass Abschreibungen allein schon ihrem Wesen nach eine Schätzung
darstellen und dass er deshalb empfehle, die Änderung beizubehalten.
Der Board stimmte dem zu.
Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23)
Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu
erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die
Abstimmung gegeben.
Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren
Wertes verwendet wurden, (IAS 36)
Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu
erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die
Abstimmung gegeben.
Kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1)
Die vorgeschlagene Änderung soll mangelnde Übereinstimmung bezüglich
der Klassifizierung von Derivaten als kurz- oder langfristig in den
Leitlinien zu IAS 1 beseitigen. IAS 1.68 und IAS 1.71 scheinen zu
besagen, dass Derivate immer als kurzfristig zu klassifizieren sind.
Anwender zeigten sich besorgt, dass der Sachverhalt aus der Annahme
entstehe, dass „hauptsächlich zu Handelszwecken gehalten" in IAS 1
gleichwertig sei mit „zu Handelszwecken gehalten" in IAS 39 und dass die
vorgeschlagene Änderung dieses Problem nicht behebe. Es wurden auch
Bedenken hinsichtlich der Bezeichnung „zu Handelszwecken gehalten", die
als Überschrift für einen Bewertungskategorie in IAS 39 verwendet wird,
geäußert, die für die Verwirrung ausschlaggebend sein könne. IAS 39
sollte in angemessener Weise geändert werden.
Ein Boardmitglied zeigte einiges Verständnis für die Stellungnahme,
in der die Änderung von IAS 39 angesprochen wurde. Der Stab hielt fest,
dass IAS 39 nicht leicht geheilt werden könnte und dass der im Entwurf
vorgeschlagene Ansatz zu dem gleichen Ergebnis führen würde.
Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten aber die
Formulierungen in IAS 1.68 und IAS 1.71 zu ändern, um die Unterschiede
in den ähnlich klingenden Formulierungen besser zu verdeutlichen. Der
Stab stellte einen Formulierungsvorschlag vor, aber dieser war nicht in
den Materialien für Beobachter wiedergegeben.
Der Board stimmte der überarbeiteten Formulierung zu. Die Änderung
soll beibehalten werden.
Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens
in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27)
Die Änderung ändert IAS 27 dahingehend, dass klar ausgesagt wird,
dass eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, die nach IAS 39 im
separaten Einzelabschluss zu bilanzieren ein Unternehmen sich
entscheidet, weiterhin nach IAS 39 bilanziert wird, wenn es als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert wird.
Der Board führte eine kurze Diskussion zu den Auswirkungen dieser
Änderung auf den Einzel- und den Konzernabschluss des gleichen
Unternehmens.
Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten. Den Boardmitgliedern
wurden außerdem Formulierungsänderungen vorgestellt, die die
Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen nach dem Modell aus
IAS 39 klar darstellen sollten. Diese Formulierungsänderungen waren
nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.
Der Board stimmte dem zu.
Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7)
Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu
erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die
Abstimmung gegeben.
Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8)
Die Änderungen zielen darauf ab, den Status der Umsetzungsleitlinien
zu klären, da die derzeitigen Formulierungen in IAS 8.7
fälschlicherweise so gelesen werden können, als ob die
Umsetzungsleitlinien verpflichten anzuwenden wären.
In den Stellungnahmen auf den Entwurf wurden Bedenken hinsichtlich
einer wahrgenommenen Reduzierung des Gewichts der Umsetzungsleitlinien
innerhalb der IFRS ausgedrückt. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze
vor, wie man den Bedenken der Anwender entgegentreten könne:
| Möglichkeit A: Beibehaltung
des Paragraphen 9 von IAS 8 in weitestgehend unveränderter Form;
Änderung wie vorgeschlagen nur von IAS 8.7 und IAS 8.11.
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| Möglichkeit B:
Neuformulierung der Änderung von IAS 8.9, um verschiedene
Zusammenhänge und Gewichtungen von verschiedenen Arten von
Leitlinien innerhalb der Standards zu berücksichtigen; Änderung
wie vorgeschlagen von IAS 8.7 und IAS 8.11.
|
Die vorgeschlagenen Änderungen sowohl für Möglichkeit A und
Möglichkeit B waren nicht in den Materialien für Beobachter
wiedergegeben.
Der Stab schlug vor, mit den Änderungen nach Möglichkeit B
fortzufahren.
Der Stab führte eine kurze Diskussion, um die Bedenken der Anwender
zu erörtern, und stimmte zu, mit den Änderungen nach Möglichkeit B
fortzufahren.
Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41)
Die Änderung zielt darauf ab, die Formulierung „Kosten zum Zeitpunkt
des Verkaufs" durch „Verkaufskosten" zu ersetzen.
In einigen Stellungnahmen wurden Bedenken geäußert, dass der neue
Ausdruck „Verkaufskosten" nicht die gleiche Bedeutung habe wie „Kosten
zum Zeitpunkt des Verkaufs".
Der Stab stellte im Agendapapier eine detaillierte Analyse beider
Ausdrücke vor und kam zu dem Schluss, dass die beiden die gleichen
Bedeutung im Zusammenhang des Standards hätten. Er schlug daher vor, die
Änderung wie vorgeschlagen beizubehalten, aber schlug außerdem vor, die
Grundlage für Schlussfolgerungen auszuweiten, um klarzustellen, dass
Grenzkosten sich auf Kosten beziehen, die bei dem Verkauf entstehen.
Der Board stimmte dem zu.
Zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41)
Die Änderung sieht vor, das Verbot, „zusätzliche biologische
Transformationen" bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts unter
der Verwendung abgezinster Cashflows zu berücksichtigen.
In Stellungnahmen, in denen die Änderung abgelehnt wurde, wurde
herausgestrichen, dass dies mit der Zielsetzung konfligiere, den
beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes an seinem derzeitigen Ort und
in seinem derzeitigen Zustand zu bewerten. In anderen Stellungnahmen
wurden Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufnahme von Ernte in
die Definition von biologischer Transformation erhoben. Die Begründung
hierfür war, dass Ernte eine Tätigkeit ist, die von Menschen ausgeführt
würde. Dies sei also nicht Bestandteil eines biologischen
Transformationsprozesses.
Der Stab schlug vor, die Änderung zu finalisieren, aber folgende
Änderungen am Entwurf vorzunehmen:
| Ausweitung der Grundlage für
Schlussfolgerungen, um deutlich zu machen, dass die Begründung
für die Verwendung eines Modells des abgezinsten Cashflows darin
liege, eine marktbasierten Bewertung des Vermögenswertes an
seinem derzeitigen Ort und in seinem derzeitigen Zustand zu
erzielen;
|
| Streichung des Begriffs „Ernte"
aus der vorgeschlagenen Änderung der Definition einer
„biologischen Transformation" und Ersetzung des Ausdrucks
„biologischen Transformation" durch den Ausdruck „biologischen
Transformation oder Ernte" im gesamten Standard, wo dies
angemessen ist;
|
| Forderung von prospektiver
Anwendung der Änderung.
|
Bezüglich des ersten Punktes merkte ein Boardmitglied an, dass diese
Klarstellung im Hauptteil des Standards besser aufgehoben sei. Der Stab
stimmte dem zu und hielt fest, dass er den Entwurf entsprechend anpassen
würde.
Der Board kam überein, die Änderung beizubehalten.
Weitere Schritte
Über alle auf dieser Sitzung erörterten Sachverhalte wird einzeln
abgestimmt werden (nach Neuformulierung, wo dies nötig ist). Der Stab
deutete an, dass die Boardsitzung im April für etwaige Restanten dieses
Themas vielleicht nicht benötigt werde.