Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2008

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Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Ansichten des Boards dazu zu erfragen, dem jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 eine Änderung hinzuzufügen, die der Anwendung der Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs in IAS 39.2(g) gilt, nach der aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung diejenigen Verträge auszunehmen sind, die einer Vereinbarung zwischen einem Erwerber und einem erworbenen Unternehmen in einem Unternehmenszusammenschluss gelten, das erworbene Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben oder zu veräußern. Die erhobene Frage lautete, ob dies nur auf bindende Verträge zutreffe (Termingeschäfte) oder ob dies auch allgemeiner gelte und in einem Analogschluss angewendet werden könnte.

Ursprünglich war diese Frage an IFRIC weitergereicht worden gemeinsam mit der Frage, ob IAS 39.2(g) auch im Analogverfahren auf ähnliche Geschäftsvorfälle angewendet werden könne (beispielsweise Verträge mit einem assoziierten Unternehmen). IFRIC kam zu dem Schluss, dass der Standard uneindeutig sei, was zu Abweichungen in der Praxis führen könne.

Der Stab stellte eine Analyse des Umfangs der Ausnahme für drei Arten von Finanzinstrumenten in Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses vor:

Bezüglich Termingeschäften kam der Stab zu dem Schluss, dass die Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs anzuwenden ist. Bezüglich gegenwärtig ausübbarer Optionen hielt der Stab fest, dass in IAS 39 mit Paragraph 2(a) eine andere Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs enthalten sei, die Paragraph 2(g) vorangehe. Schließlich kam der Stab zu dem Schluss, dass Paragraph 2(g) auf gegenwärtig nicht ausübbare Optionsverträge nicht anwendbar sei.

Der Board erörterte den Sachverhalt nur kurz. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Board solche Verträge ursprünglich ausgeschlossen habe, weil es zwischen der Vereinbarung und dem Abschluss eines Unternehmenszusammenschlusses einen gewissen Zeitraum geben könne. Einige Boardmitglieder schlugen Formulierungsänderungen vor. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs unter Vorbehalt von Formulierungsänderungen zu.

Der Stab fragte dann den Board, ob er mit der Empfehlung des Stabs übereinstimme, dass Paragraph 2(g) nicht in einem Analogschluss auf ähnliche Sachverhalte angewendet werden könne. Der Board stimmte dem zu.

Darüber hinaus bestätigte der Board, dass diese Änderung Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 sein solle.

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