Schulden – Änderungen an IAS 37 (war Teil des zu Unternehmenszusammenschlüssen – Phase II)

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Bewertungsleitlinien

Der Stab des IASB stellte einen ersten Entwurf möglicher Anwendungsleitlinien vor, die den Bewertungsanforderungen der vorgeschlagenen Überarbeitung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen beigefügt werden sollen.

Der Board machte nicht wirklich Fortschritte, und es wurde deutlich, dass die Mitglieder immer noch geteilter Meinung waren, was „Übertragung‟ und was „Erfüllung‟ bedeute, was der Begriff „rationales‟ Handeln beinhalten soll und welches Bewertungsattribut zugrunde zu legen ist.

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass man im Januar 2008 entschieden habe, dass „Erfüllung‟ voraussetze, dass es eine Gegenpartei gebe. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass in manchen Fällen eine Verpflichtung bestehe aber keine Gegenpartei existiere. Dies ist oft der Fall, wenn die Verpflichtung aufgrund der Satzung entstehen oder als Bedingung von Schürfrechten. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es bei manchen Schulden nicht möglich sei, diese Schuld zu übertragen, und das die einzige „rationale‟ Handlung für das Unternehmen darin liege, sich von der Verpflichtung zu befreien (was eine Herausforderung für die oben genannte Vorstellung einer „Erfüllung gegenüber einer Gegenpartei‟ darstellen würde). Umweltsanierungspflichten wurden als gutes Beispiel für solche Verpflichtungen angeführt. Andere Boardmitglieder fühlten sich nicht wohl mit den vorgeschlagenen „Bausteinen‟: wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse, Zeitwert des Geldes und Risikoanpassungen. Insbesondere die Risikoanpassung wurden hinterfragt. Ein Boardmitglied gab an, dass wenn Risiken gestreut werden könnten, sie nicht die Bewertung beeinflussen sollten. Andere Boardmitglieder stimmten dem im Allgemeinen zu aber hielten im Gegenzug fest, dass bei Schulden in Bezug auf die Ausbuchung langlebiger Vermögenswerte oder Umweltsanierung eine Risikostreuung oft nicht möglich sei.

Ein einfaches Beispiel zeigte, dass IAS 37 verschiedenen Verständnisse von Bewertung unterstützt. Das Beispiel betraf eine Hochseebohrinsel, die in 20 bis 30 Jahren abgebaut werden muß (siehe Beispiel 3 in Anhang C von IAS 37), und die Bewertungen schlossen die folgenden ein:

(a) Welche Kosten würden dem Unternehmen zum Bilanzstichtag entstehen, wenn es die Verpflichtung des Abbaus der Bohrinsel in 20 bis 30 Jahren an eine dritte, unverbundene Partei übertragen würde?

(b) Welche Kosten würden dem Unternehmen entstehen, wenn der Vermögenswert zum Bilanzstichtag ausgebucht würde (also Ende der Förderung jetzt vor dem Ablauf der Nutzungsdauer der Bohrinsel und Abbau derselben)?

(c) Was ist der heutige Preis der Stilllegung der Bohrinsel in 20 bis 30 Jahren unter Berücksichtigung zukünftiger Preisänderungen abgezinst auf den heutigen Tag unter der Annahme, dass das Unternehmen die Arbeit selbst ausführt?

(d) wie (c) aber unter der Annahme, dass das Unternehmen eine anderes Unternehmen beauftragt, die Arbeit auszuführen (das beauftragte Unternehmen wird also einen Gewinn machen wollen)?

An diesem Punkt wurde die Debatte abgebrochen. Der Stab wurde gebeten, mit den entsprechenden Direktoren zusammenzuarbeiten und auf einer zukünftigen Sitzung mit Vorschlägen zurückzukehren.

Allgemeine Anforderungen für Sanierungskosten und besondere Leitlinien für Kosten bei Vertragsende

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die im Entwurf von 2005 enthalten waren aber noch nicht wieder vom Board erörtert worden waren.

Ob im überarbeiteten IAS 37 ähnliche Angaben wie die in FAS 146 Bilanzierung von Kosten in Verbindung mit der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, Absatz 20, aufgenommen werden sollen

Der Board stimmte im Allgemeinen überein, das Angaben ähnlich denen in FAS 146.20 in den überarbeiteten IAS 37 aufgenommen werden sollen. Einige Boardmitglieder äußerten jedoch Vorbehalte. Ein Boardmitglied war besorgt, dass eine solche Anforderung zu unnötigen Angaben führen würde, die geleistet würden „nur um sicherzugehen‟, ohne dass der Informationsgehalt wirklich erwägt würde. Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass man diese Entscheidung nicht fällen sollte, bevor der Board zu einer Einigung gekommen sei, was das Bewertungsattribut in AIS 37 sein solle. Die Boardmitglieder äußerten sich dahingehend, dass nach fünf Jahren der Überarbeitung von IAS 37 der Board immer noch nicht sicher sei, was dieses Bewertungsattribut sein solle.

Faktische Verpflichtungen

Der Stab hob hervor, dass die Art und Weise, in der faktische Verpflichtungen im Entwurf erörtert wurden, zu einem Missverständnis der Absichten des Boards durch die Stellungnehmenden geführt haben mag. Der Board stimmte einem Vorschlag des Stabs zu, Paragraph 15 des Entwurfs von 2005 wie folgt zu ändern:

15 Bei Mangel an gesetzlicher Durchsetzbarkeit ist besondere Vorsicht bei der Bestimmung notwendig, ob eine andere Partei sich darauf verlassen kann, dass das Unternehmen auf eine bestimmte Art und Weise handelt oder tätig wird. das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, die nicht zu erfüllen es wenig Spielraum wenn überhaupt hat. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dies Dies wird nur der Fall sein, wenn:

(a) das Unternehmen durch ein etabliertes Verhaltensmuster, veröffentlichte Unternehmenspolitik oder ausreichende gegenwärtige Verlautbarungen der anderen Partei den anderen Parteien gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt;

(b) das Unternehmen als Ergebnis in der anderen Partei die Erwartung geweckt hat, dass es die andern Parteien sich vernünftigerweise erwarten können darauf verlassen kann, dass das Unternehmen die Verpflichtungen übernimmt; und

(c) die anderen Parteien werden andere Partei wird von der Erfüllung der Pflicht durch das Unternehmen profitieren oder durch die Nichterfüllung Schaden nehmen.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken bezüglich der Formulierungen. Dies galt besonders hinsichtlich Paragraph 15(b), den manche „zu schwach‟ fanden. Dies Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Gegenpartei gesetzliche Mittel gegen das Unternehmen haben sollte: Obwohl dies dem US-amerikanischen Begriff des „promissory estoppel‟ [etwa „Rechtskraftwirkung aufgrund von Zusagen‟, ein vertraglich durchsetzbares Recht, das eine Partei schützt, die Schaden nehmen würde] sehr nahe käme, wäre ohne diesen Begriff Gewinngestaltung sehr einfach.

Belastende Verträge

Der Board kam überein, die Leitlinienparagraphen 57 des Entwurfs über Verträge klarzustellen, die auf Grund von Faktoren belastend werden, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. Die Klarstellung wäre wir folgt:

In einigen Fällen werden Verträge auf Grund von Ereignissen belastend, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. So kann beispielsweise ein Vertrag belastend werden, nach dem ein Unternehmen bestimmte Zahlungen unabhängig davon zu leisten hat, ob es bestimmte Lieferungen vertraglicher Güter oder Erbringungen vertraglicher Dienstleistungen in Anspruch nimmt, wenn der Marktpreis der Güter oder Dienstleistungen unter den vertraglich festgelegten Preis fällt und als Konsequenz der Nutzen, den das Unternehmen aus den Gütern oder Dienstleistungen ziehen kann, geringer ist als die nach dem Vertrag nicht vermeidbaren Kosten.

Der Stab schlug vor, die Absichten des Boards hinsichtlich Verträgen, die durch eigene Handlungen des Unternehmens belastend werden, durch Änderung der erläuternden Beispiele und Verdeutlichung der Grundlage für Schlussfolgerungen klarzustellen. Obwohl der Board die vorgeschlagenen Änderung nicht ablehnte, wurde von einigen Boardmitgliedern die Ansicht geäußert, dass die Klarstellung auch im Standard vorgenommen werden sollte; eine Verbesserung der nicht verpflichtenden Bestandteile sei nicht ausreichend.

Der Board kam zu dem Schluss, dass Änderungen am Text des Entwurfs hinsichtlich einer wahrgenommene Unvereinbarkeit zwischen den Paragraphen 15 und 55 des Entwurfs bezüglich faktischer Verpflichtungen nicht notwendig sei; das gleiche gelte in Bezug auf die Leitlinien im Paragraph 58 des Entwurfs bezüglich Erträgen aus Untervermietung.

Der Board kam überein, den Paragraphen 55 des Entwurfs zu ändern, um folgendes auszusagen: „Wenn ein Unternehmen einen belastenden Vertrag hat, hat es den Nettowert der gegenwärtigen Verpflichtung nach dem Vertrag als Schuld anzusetzen‟. Darüber hinaus kam man zu dem Schluss, Paragraph 58 des Entwurfs wie folgt zu ändern: „Wenn der Vertrag ein Mietleasing eines Vermögenswertes betrifft, den das Unternehmen nicht länger nutzt, dann bestimmt das Unternehmen den Nettowert der gegenwärtigen Verpflichtung die unvermeidbaren Kosten auf Grundlage der verbleibenden Leasingzahlungen abzüglich der geschätzten Untervermietungserträge, die angemessenerweise aus der Untervermietung des Vermögenswertes erwartet werden können, selbst wenn das Unternehmen nicht beabsichtigt, einen Untervermietungsvertrag einzugehen.‟

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