Änderungen an IFRS 5: Aufgegebene Geschäftsbereiche

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Der Board erörterte mögliche Änderungen an IFRS 5, die sich aus Entscheidungen ergeben, die IASB und FASB bei den jüngsten gemeinsamen Projekten getroffen haben. Die folgenden Entscheidungen wurden auf dieser Sitzung erörtert:

Bewertung langfristiger zu Veräußerungszwecken gehaltener Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (der „Bewertungsteil‟)

Konvergierte Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen (der „Teil zu aufgegebenen Geschäftsbereichen‟)

Bewertung langfristiger zu Veräußerungszwecken gehaltener Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (der „Bewertungsteil‟)

In ihrem gemeinsamen Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen haben die Boards entschieden, dass alle langfristigen zu Veräußerungszwecken gehaltenen Vermögenswerte (also auch alle, die in keinem Zusammenhang mit einen Unternehmenszusammenschluss stehen) zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Die Boards entschieden jedoch, dass die Anwender die Gelegenheit haben sollten, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen, und gestatteten daher im überarbeiteten Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen eine zeitlich beschränkte Ausnahme vom Bewertungsprinzip des beizulegenden Zeitwert, bis IFRS 5 (und FAS 144) geändert seien. Der Stab wies darauf hin, dass der Hauptgrund für diese Änderung darin liege, dass man den Ansatz von so genannten Tag-2-Verlusten vermeiden wolle. Tag-2-Verluste würden dann auftreten, wenn langfristige Vermögenswerte am Tag 1 des Unternehmenszusammenschlusses zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden und am Tag 2 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nach IFRS 5.

Der Stab wies darauf hin, dass es in den IFRS drei andere Situationen gebe, in denen der Ausdruck „beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten‟ verwendet werde:

Der Stab fasste die möglichen Sachverhalte, denen man sich im Bewertungsteil des Projekts zuzuwenden habe, wie folgt zusammen:

Sachverhalt 1: Soll das Bewertungsattribut für langfristige zu Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte von beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten auf beizulegender Zeitwert geändert werden?

Sachverhalt 2: Soll die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Bezug auf Warenmakler/-händler geändert werden und für solche gelten, die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert bewerten, und nicht für solche, die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerten?

Sachverhalt 3: Soll die Definition des erzielbaren Betrags als der höhere der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert geändert werden in den höheren der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert und dem Nutzungswert?

Sachverhalt 4: Soll das Bewertungsattribut für biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Produkte vom beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten geändert werden in den beizulegenden Zeitwert?

Der Board wurde dann gebeten, den Umfang des Bewertungsteils des Projekts zu bestimmen. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass die Aufnahme aller Sachverhalte bedeutende Mitarbeiterressourcen erfordern würde. Andere Boardmitglieder entgegneten darauf, dass es wichtig sei, Ausnahmen so bald als möglich abzuschaffen.

Schließlich stimmte der Board mehrheitlich dafür, alle vier Sachverhalte in den Umfang des Bewertungsteils aufzunehmen.

Konvergierte Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen (der „Teil zu aufgegebenen Geschäftsbereichen‟)

Auf ihren jeweiligen Sitzungen im Januar 2007 hatten die Boards im Rahmen der Erörterung der Darstellung des Abschlusses vorläufig entschieden, ihre Definitionen von aufgegebenen Geschäftsbereichen zu konvergieren. Die Boards entschieden, dass ein aufgegebener Bestandteil eines Unternehmens nur dann im Abschnitt zu aufgegebene Geschäftsbereichen des Abschlusses aufgenommen werden sollte, wenn dieser Bestandteil der Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8 Geschäftssegmente genügt.

Auf Grundlage dieser Entscheidung beschlossen die Boards vorläufig die folgende konvergierte Definition aufgegebener Geschäftsbereiche:

Ein Bestandteil eines Unternehmens, der veräußert wurde (oder veräußert werden soll) und der die Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8 erfüllt, wird im Hauptbestandteil des Jahresabschlusses als aufgegebener Geschäftsbereich dargestellt.

Die Board entschieden auf ihren jeweiligen Januarsitzungen auch, dass ein Unternehmen im Anhang des Abschlusses aufgegliederte Finanzinformationen sowohl für (a) einen aufgegebenen Bestandteil eines Unternehmens, der als aufgegebener Geschäftsbereich im Abschluss dargestellt wird, als auch für (b) einen aufgegebenen Bestandteil eines Unternehmens, der als Teil der fortgeführten Geschäftstätigkeit dargestellt wird, weil er nicht die Definition eines Geschäftssegments erfüllt, darzustellen hat.

Die Boards kamen vorläufig überein, die folgenden Angaben für alle Bestandteile eines Unternehmens zu fordern, die veräußert wurden (oder veräußert werden sollen):

Die Hauptklassen von Erträgen und Aufwendungen einschließlich Wertminderungen, Zinsen, Abschreibungen und Amortisation und Minderheitenanteile.

Die Hauptklassen der Cash Flows (Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit).

Die Hauptklassen der Vermögenswerte und Schulden.

Die Art der Veräußerung und die Verwendung der Erträge aus der Veräußerung.

Die Diskussion des Boards drehte sich im Wesentlichen darum, ob der Verweis auf IFRS 8 in der Definition auch Auswirkung auf die Darstellung und Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen habe. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass nach IFRS 8 Informationen zu Geschäftssegmenten nicht notwendigerweise auf den IFRS basieren müssen, und dass einige Angaben in der Segmentberichterstattung nicht vorhanden sein können.

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich und schien schließlich zu der Übereinstimmung zu gelangen, dass die Zielsetzungen von IFRS 5 und IFRS 8 grundlegend verschieden sind. Daher kam der Board zu folgenden Entscheidungen:

IFRS 8 wird zu Rate gezogen, wenn bestimmt wird, ob ein Bestandteil eines Unternehmens einen aufgegebenen Geschäftsbereich darstellt, und

IFRS 5 wird nur herangezogen, wenn es um die Darstellung und Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen geht.

Per Mehrheitsabstimmung bestätigte der Board die im Januar gefällten Entscheidungen und bat den Stab, mit dem Teil zu aufgegebenen Geschäftsberechen des Projekts fortzufahren.

Der Board kam zu dem Schluss, dass die Änderungen an IFRS 5 in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereich prospektiv anzuwenden sein sollen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der im Hauptteil der Darstellung des vollständigen Einkommens dargestellte Betrag nach IFRS 5.33(a) sollte auf Grundlage der überarbeiteten Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen für alle dargestellten Perioden neu dargestellt werden. Wenn ein Unternehmen seine in früheren Perioden dargestellten Beträge umklassifiziert, ist diese Tatsache mitsamt den umklassifizierten Beträgen anzugeben.

Der Board entscheid außerdem, dass die Angaben bezüglich der Bestandteile eines Unternehmens, die veräußert wurden (oder veräußert werden sollen), nicht für Tochterunternehmen gefordert werden sollen, die ausschließlich mit der Absicht der Wiederveräußerung erworben und gehalten werden.

Andere Sachverhalte

Der Board kam überein, dass dieses Projekt nicht dem offiziellen Entscheidungsprozess über Agendaprojekte unterworfen werden müsse, da es ein Ergebnis bestehender Projekte sei.

Der Board entschied, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage betragen solle, und bat den Stab eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs anzufertigen.

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