IFRS 1 – Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens bei erstmaliger Anwendung der IFRS

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Der Stab stellte die Agendapapiere für die Sitzung vor. Der Stab wies darauf hin, dass im Januar 2007 ein Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 1 veröffentlicht worden war und, im Anschluss an erneute Erörterungen des Boards, ein überarbeiteter Entwurf im Dezember 2007. Die Kommentierungsfrist endete im Februar 2008.

Insgesamt werde in den Stellungnahmen im Großen und Ganzen Zustimmung ausgedrückt, wie der Stab erklärte, es gebe jedoch die folgenden zwei Ausnahmen:

die Forderung nach einem Wertminderungstest; und

die Bildung eines neuen Mutterunternehmens.

Der Stab schlug dem Board vor, nicht die unstrittigen Punkte des Entwurfs zu erörtern, als da wären angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Aufnahme von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in die Vorschläge und das Entfernen der Anschaffungskostenmethode aus IAS 27. Diese Punkte können nach Einschätzung des Stabs durch kleine editorische Änderungen abgehandelt werden. Der Board stimmte dem zu.

Der Stab fuhr dann damit fort, den ersten der umstrittenen Sachverhalte zu erörtern - Darstellung von Dividenden als Erträge und die Anforderung, eine Beteiligung auf Wertminderung zu prüfen.

Der Stab hielt fest, dass in den Stellungnahmen unterschiedliche Meinungen dazu ausgedrückt würden, ob empfangene Dividenden immer als Erträge dargestellt werden sollten, die Stellungnehmenden waren jedoch einhellig der Meinung, dass der Vorschlag des Boards, einen Wertminderungstest durchzuführen, abzulehnen sei. Der Stab empfahl dem Board folgendes:

Beibehaltung des Vorschlags, dass ein Anteilseigner in seinem Einzelabschluss von einem Tochterunternehmen, einem Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder einem assoziierten Unternehmen erhaltene Dividenden als Erträge darzustellen hat; und

Änderung des Vorschlags, einen Wertminderungstest für den entsprechenden Anteil zu fordern, so dass das Recht auf den Erhalt einer Dividende ein Hinweis auf Wertminderung sein kann. Dies gelte insbesondere in einer Situation, in der der Betrag der Dividende den erzielbaren Ertrag aus dem Anteil auf einen Betrag unter den Buchwert des Anteils im Einzelabschluss des Anteilseigners verringert.

Der Board stimmte dem ersten Vorschlag zu und stimmte auch dem zweiten Vorschlag zu unter der Vorraussetzung, dass der zweiten Satz gestrichen werde, da dies bereits eine Wertminderung per Definition sei. Es wurde von einem Boardmitglied festgehalten, dass dieser Vorschlag alle erhaltenen Dividenden betreffe und nicht nur Dividenden aus Tochterunternehmen. Der Board stimmte dem zu.

Der Stab wendete sich dann dem zweiten strittigen Punkt zu – Bilanzierung der Bildung eines neuen Mutterunternehmens.

Der Stab deutete an, dass in den Stellungnahmen gemischte Gefühle bezüglich dieses Vorschlags ausgedrückt worden seien. Nur knapp über die Hälfte der Stellungnehmenden stimmte den Vorschlägen des Boards zu.

Vor dem Hintergrund der Stellungnahmen hatte der Stab drei Ansätze herausgearbeitet, zwischen denen der Board wählen könne:

Ansatz A – Fortfahren mit dem Vorschlag in Entwurf, IAS 27 dahingehend zu ändern, dass Unternehmen aufgefordert sind, Vortragswerte zu verwenden.

Ansatz B – Derzeit keine Änderung von IAS 27. Abwarten und Erörterung im Rahmen des Projekts zu gemeinschaftlicher Kontrolle.

Ansatz C – Änderung von IAS 27, um klarzustellen, dass Unternehmen entweder den beizulegenden Zeitwert oder Vortragswerte verwenden können, bis der Sachverhalt im Rahmen des Projekts zu gemeinschaftlicher Kontrolle erörtert wird.

Es wurde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass erörterte Sachverhalt die Einzelabschlüsse betrifft. Aus Sicht des Konzerns hat sich nichts geändert. Der Stab wies auch darauf hin, dass IAS 27 derzeit von vielen Anwendern so interpretiert wird, dass bei Bildung eines neuen Mutterunternehmens der beizulegende Zeitwert verwendet werden muss. Es wurde auch klargestellt, dass die erörterten Vorschläge keine Auswirkungen auf die Möglichkeit des Mutterunternehmens hätten, sich für die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 39 zu entscheiden, wenn eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen bilanziert wird. Der Vorschlag beziehe sich nur darauf, wie die Anschaffungskosten für einen solche Beteiligung zu bewerten sind.

Der Board stimmte mit acht Stimmen für Ansatz C. Vier Boardmitglieder stimmten für Ansatz A. Der Stab bat dann den Board zu Meinungen bezüglich weiterer Sachverhalte, die in den Stellungnahmen aufgebracht worden waren. Der erste Sachverhalt betraf die Frage, ob die Änderung auch dann anzuwenden ist, wenn Vorzugsaktien (oder ähnliche Wertpapiere) im vorigen Mutterunternehmen verbleiben. Eine Reihe von Boardmitgliedern bat um Klarstellung, was mit diesem Sachverhalt gemeint sei. Der Stab stellte klar, dass in einem solchen Szenario, sich die Vermögenswerte und Schulden des Konzerns sich nicht verändern und dass sich die proportionalen Eigentümeranteile der Eigentümer des vorigen Mutterunternehmens sich nicht ändern. Unter der Voraussetzung, dass es klar sei, dass sich die proportionalen Eigentümeranteile nicht verändern, stimmte der Board zu.

Ein zweiter Sachverhalt, der zu erörtern war, war die Frage, ob die Änderungen auch auf Zwischenholdinggesellschaften anzuwenden seien. Der Stab deutete an, dass nie beabsichtigt gewesen sei, dass die Änderung auch auf solche Gesellschaften anzuwenden sein sollten. Einige Boardmitglieder fragten, warum dies nicht der Fall sein sollte. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, dass die Änderungen nicht auf Bildungen von Zwischenmutterunternehmen anzuwenden sein solle.

Die dritte Frage war, ob die Änderungen auch dann gelten sollten, wenn das neue Mutterunternehmen einen Teil des Erwerbs über Schulden finanziert. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ihm nicht klar sei, wie man eine Buchung finanzieren könne. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, dass die Anwendung nicht auf die Bildung eines neuen Mutterunternehmens anzuwenden sein soll, die teilweise über Schulden finanziert wird.

Der Board erörterte dann, wie die Vortragswerte bestimmt werden sollen, wenn das vorige Mutterunternehmen Nettoschulden oder ein Nettovermögen hat, die geringer sind als der Nominalwert der ausgegebenen Anteile. Der Board kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen vortragen solle, was immer in den Büchern des vorigen Mutterunternehmens verzeichnet war.

Der Stab ging dann auf Sachverhalte in Bezug auf Übergangsbestimmungen und das Datum des Inkrafttretens ein. Im Entwurf war vorgeschlagen worden, dass alle Änderungen prospektiv anzuwenden sein sollten. In einigen Stellungnahmen war gefordert worden, dass der Board gestatten solle (aber nicht vorschreiben solle), dass Unternehmen die Änderungen rückwirkend anwenden können. Der Board war nicht der Meinung, dass rückwirkende Anwendung für die Änderungen von IAS 27 angemessen sei, und stimmte dafür, den Vorschlag im Entwurf, der einen prospektive Anwendung vorschreibt, beizubehalten.

Per Mehrheitsbeschluss entschied der Board, dass es Unternehmen gestattet sein soll, die Änderungen bezüglich der Bildung eines neuen Mutterunternehmens rückwirkend anzuwenden.

Der Board entscheid außerdem, dass das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der 1. Januar 2009 sein solle.

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