Gemeinsame Vereinbarungen (Joint Ventures)

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Der Stab stellte eine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf Nr. 9 Gemeinschaftliche Vereinbarungen eingegangen sind. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen (etwa zwei Drittel) keine Zustimmung zum Entwurf ausgedrückt worden sei und dass abweichende Meinungen zu verschiedenen Aspekten des Entwurfs ausgedrückt worden waren. Die wichtigsten Bedenken waren die folgenden:

Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu weitreichend. Insbesondere bedürfen nach Meinung der Stellungnehmenden der Bezug auf „die Rechte auf Nutzung‟ eines Vermögenswertes und die Entfernung der Quotenkonsolidierung weiterer Untersuchungen und sollten nicht im Rahmen des kurzfristigen Projekts adressiert werden.

Die vorgeschlagenen Formulierungsänderungen, Definitionen der Arten der Vereinbarungen, die bilanzielle Behandlung bei Ansatz vertraglicher Rechte und Verpflichtungen und die Entfernung der Quotenkonsolidierung werden in der Grundlage für Schlussfolgerungen nicht ausreichend gerechtfertigt.

Entfernung der Quotenkonsolidierung – dies schien der problematischste Bereich zu sein. In vielen Stellungnahmen wurde eine Ablehnung des Wegfalls auf Grundlage der folgenden Aussagen ausgedrückt:

Die Quotenkonsolidierung bietet nützlichere Informationen und stellt eine bessere Widergabe der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen dar. In den Stellungnahmen wurde der Meinung Ausdruck verliehen, dass Entscheidungsmanagement und Risikomanagement auf einer detaillierten Kenntnis der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle, Vermögenswerte, Schulden, Kapitalflüsse und Risiken beruhen und nicht auf dem Anteil des Nettoergebnisses.

Der Wegfall der Quotenkonsolidierung wird zu der gleichen bilanziellen Behandlung von gemeinschaftlicher Kontrolle und bedeutendem Einfluss führen. Dies wird als nicht angemessen erachtet.

Der Entwurf zeigt keine zwingenden Gründen für die Entfernung auf.

Der Wegfall gemeinschaftlicher Kontrolle aus der Definition von gemeinsamen Vermögenswerten und gemeinsamen Geschäftsvorfällen mindert die Bedeutung gemeinschaftlicher Kontrolle und spiegelt nicht die Substanz dieser gemeinschaftlichen Vereinbarungen wider.

Eine Reihe von wichtigen Konzepten in der Bilanzierung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen werden derzeit in anderen aktiven Agendaprojekten des IASB erörtert und überprüft – beispielsweise „Kontrolle‟ (Konsolidierungsprojekt), Definition von „Vermögenswerten und Schulden‟ (Projekt zum Rahmenkonzept) und „Rechte auf Nutzung‟ (Leasinggeschäfte). In diesen Stellungnahmen wurde hervorgehoben, dass es notwendig sei, diese anderen Projekte abzuschließen, bevor man die bestehende Praxis ändern könne. Dadurch würde man vermeiden, einen neuen IFRS auf Konzepte und Prinzipien aufzubauen, die womöglich Änderungen unterworfen sein können.

Diese Anwender kamen daher also zu dem Schluss, dass der Entwurf seiner Zielsetzung nicht gerecht würde und keine Verbesserung der Finanzberichterstattung darstelle. Viele der Anwender, die den neuen Entwurf ablehnten, schlugen daher vor, den neuen IFRS zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen solange ruhen zu lassen, bis die aufgebrachten Sachverhalte in einem weiter gefassten Projekt gelöst seien.

Die Diskussion des Boards drehte sich hauptsächlich um die eingegangenen Stellungnahmen, in denen der Wegfall der Quotenkonsolidierung thematisiert wurde.

Einige Boardmitglieder gestanden ein, dass der Wegfall der Quotenkonsolidierung zu einem Informationsverlust für Anwender führen würde. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass man anhand der Quotenkonsolidierung künftige Kapitalflüsse besser vorhersagen könne, während in der Equitiy-Methode alle Informationen in einer Zahl zusammenfallen würden.

Die Mehrheit der Boardmitglied hielten aber Konsistenz mit dem Rahmenkonzept für wichtiger. Diese Boardmitglieder hielten fest, dass es nicht angemessen sei, Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen anzusetzen, wenn das Partnerunternehmen nur einen Anspruch auf einen Teil des Ergebnisses der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle habe nicht aber auf die Vermögenswerte und Schulden selbst. Daher sollte eine Unternehmen, wenn es Anspruch auf einen Teil des Ergebnisses habe (Joint Ventures), die Equitiy-Methode anwenden; wenn es Anspruch auf einen Teil der Vermögenswerte oder Schulden habe (gemeinsame Vermögenswerte und gemeinsame Geschäftsvorfälle), sollte es seinen Anteil an den Vermögenswerten/Schulden ansetzen.

Im Hinblick auf den Wegfall der der Quotenkonsolidierung entschied der Board, mit dem Entwurf wie derzeit formuliert fortzufahren. Insbesondere sollte nicht weiter ausgeführt werden, warum die Equity-Methode die angemessendste Methode ist, um eine Joint Venture zu bilanzieren. Der Board erkannte jedoch an, dass die Schlussfolgerungen der Entscheidungen des Boards verdeutlicht werden sollten.

Darüber hinaus entschied der Board, die folgenden Schritte auszuführen, bevor das Projekt abgeschlossen wird:

Rückmeldungen an bestimmte Anwender, dass ihre Bedenken verstanden worden seien. Der Board beabsichtigt, in erster Linie Adressaten und Vertreter bestimmter Industrien zu kontaktieren (beispielsweise der Rohstoffindustrien). In diesem Zusammenhang sollen Analysten befragt werden, welche Informationen bei Wegfall der Quotenkonsolidierung verloren gehen.

Auf Grundlage der Ergebnisse der Beratungen soll erwogen werden, zusätzliche Angeben bei Anwendung der Equity-Methode zu fordern, um jegliche Informationsverluste aufzufangen.

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