Rahmenkonzept – Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen und Phase D: Berichtseinheit

Date recorded:

Phase A: Blickwinkel der Finanzberichterstattung

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Auswirkungen der Entscheidung des Boards, die Sichtweise des Unternehmens in dem Diskussionspapier zu Phase A Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung: Das Ziel der Finanzberichterstattung und qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Informationen der Finanzberichterstattung zu wählen, zusammengefasst werden. Mitglieder des Boards hatten Bedenken geäußert, dass diese Entscheidung und ihre Auswirkungen auf andere Teile des Projekts zum Rahmenkonzept den Anwendern im Diskussionspapier nicht deutlich genug dargestellt worden sei.

Unternehmenssichtweise: Nach der Unternehmenssichtweise liegt die Zielsetzung darin, Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens für die Kapitalgeber des Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Daher gibt es keinen konzeptionellen Unterschied zwischen den verschiedenen Parteien, die ein finanzielles Interesse an dem Unternehmen haben, da sie alle Kapitalgeber oder Anspruchsberechtigte sind (Bilanzgleichung: Vermögenswerte = Ansprüche).

Eigentümersichtweise: Die alternative Sichtweise, die in den Erörterungen im Rahmen von Phase A diskutiert worden war, ist die Eigentümersichtweise. Nach der Eigentümersichtweise liegt der Zweck der Erstellung von Mehrzweckabschlüssen darin, dem Eigentümer Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit des Eigentümers zur Verfügung zu stellen. Es wird also angenommen, dass die Berichtseinheit keine eigene Substanz jenseits der ihrer Eigentümer hat. Die Bilanzgleichung lautet also: Vermögenswerte abzüglich Schulden = Eigentümerschaft (Eigenkapital).

Die Boards erörterten die folgenden Sachverhalte:

Mögliche Auswirkungen auf die Definition von Elementen des Abschlusses (Phase B)

Mögliche Auswirkungen für die Berichtseinheit (Phase D)

Der Stab war der Ansicht, dass eine vollständige Untersuchung der Auswirkungen der Wahl der Sichtweise auf alle zukünftigen Phasen des Projekts zum Rahmenkonzept vor Veröffentlicht des Entwurfs zu Phase A zwecks Einholung öffentlicher Stellungnahmen nicht möglich und nicht notwendig sei. Daher schlug der Stab vor, ohne Verzögerung mit dem Entwurf zu Phase A fortzufahren und in der Grundlage für Schlussfolgerungen die getroffenen Entscheidungen, die bezüglich der Unternehmenssichtweise gegenüber der Eigentümersichtweise getroffen worden seien, zu erklären ebenso wie die Auswirkungen, die noch nicht erörtert worden sind.

Einige Mitglieder von IASB und FASB gaben an, dass alle Auswirkungen als Teil von Phase A erörtert werden sollten, um Inkonsistenzen in späteren Phasen des Projekts zu vermeiden. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Unternehmenssichtweise eventuell nicht mit dem Ansatz über das Mutterunternehmen bezüglich des Konzernabschlusses, der in Phase D erörtert wird, in Einklang stehe. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Unternehmenssichtweise bedeutende Auswirkungen auf die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital habe, die in Phase B erörtert werden soll. Sie fragten, ob nach der Unternehmenssichtweise es weiterhin angemessen sei, Zinsen auf Fremdkapital und Dividenden an Eigentümer unterschiedlich darzustellen. Einige Boardmitglieder entgegneten darauf, dass ihrer Meinung nach die Unternehmenssichtweise eine unterschiedliche Behandlung von Fremd- und Eigenkapital nicht ausschließen würde, da auch weiterhin eine Unterschied auf Grundlage der Merkmale der Eigentümerschaft der Ansprüche gemacht werden könne.

Schließlich stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder den Empfehlungen des Stabs zu.

Phase D: Rückmeldungen zur zweiten vorläufigen Abstimmungsunterlage des Diskussionspapiers

Die Boards erörterten drei Sichtweisen, die bezüglich der Nützlichkeit von Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens entwickelt worden waren.

Sichtweise A:

Sowohl Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens als auch Konzernabschlüsse können entscheidungsnützliche Informationen für externe Adressaten zur Verfügung stellen, und Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens sollten generell zusätzlich zum Konzernabschluss zur Verfügung gestellt werden.

Sichtweise B:

Sowohl Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens als auch Konzernabschlüsse können entscheidungsnützliche Informationen für externe Adressaten zur Verfügung stellen, und Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens sollten „manchmal‟ zusätzlich zum Konzernabschluss zur Verfügung gestellt werden.

Sichtweise C:

Das Mutterunternehmen darf nur einen Mehrzweckabschluss veröffentlichen, und das muss der Konzernabschluss sein. Daher sollte der Einzelabschluss des Mutterunternehmens nicht in den Mehrzweckabschluss des Mutterunternehmens aufgenommen werden, obwohl einige Informationen zum Mutterunternehmen als Einzelunternehmen aufgenommen werden dürfen, beispielsweise im Anhang zum Konzernabschluss.

Der Stab wies darauf hin, dass eine Mehrheit der Mitglieder das FASB Sichtweise C unterstützt, während der IASB noch zu keiner Mehrheitsansicht gelangt ist. Die Boards diskutierten ausführlich, und es schien, als ob einen bedeutende Anzahl von IASB-Mitgliedern anerkannte, dass Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen Mehrzweckabschlüsse sein können. Dennoch wurde keine Mehrheitssichtweise durch den IASB zum Ausdruck gebracht. Ein Mitglied des FASB zeigte sich frustriert bezüglich des Fortschritts, der im Projekt zum Rahmenkonzept erreicht worden sei. Schließlich schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Empfehlung des Stabs zu folgen sei. Diese besteht darin, die folgenden vorläufigen Ansichten im Diskussionspapier darzulegen:

Ein Mutterunternehmen sollte immer einen Konzernabschluss veröffentlichen.

Die Veröffentlichung eines Einzelabschlusses des Mutterunternehmens sollte auf konzeptioneller Ebene nicht verboten werden, vorausgesetzt, er wird in dem gleichen Finanzbericht dargestellt wie der Konzernabschluss.

Es wäre ein Sachverhalt auf Standardebene, zu bestimmen, ob ein Einzelabschluss des Mutternunternehmens gefordert (entweder immer oder unter bestimmten Voraussetzungen) oder nur gestattet werden sollte oder ob ähnliche Arten von Informationen in einem anderen Format dargestellt werden sollten.

Es wäre ebenfalls ein Sachverhalt auf Standardebene, die Art und Weise zu bestimmen, in der Informationen im Konzernabschluss dargestellt werden sollen.

Dienstag, 22. April 2008 (nur vormittags)

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.