Emissionshandelsschemata

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(Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Videoschaltung teil.)

Hintergrund und Zielsetzung

Das Zeil dieser Sitzung lag darin, den Umfang des gemeinsam mit dem FASB geführten Projekts zu Emissionshandelsschemata festzulegen. Der Board hatte die Arbeit an diesem Projekt im Dezember 2007 aufgenommen, und das Thema wurde jetzt das erste Mal seitdem erörtert.

Der Stab hob die folgenden Aspekte hervor:

Derzeit gibt es weder in Form von IFRS noch in Form von US-GAAP verpflichtende Rechnungslegungsliteratur, die sich diesem Thema widmet. Im Juni 2005 hat der IASB IFRIC 3 Emissionsrechte zurückgezogen, in dem die Bilanzierung von Rechten und Pflichten adressiert worden war, die aus der Teilnahme am europäischen Emissionshandelsprogramm (Emission Trading Scheme, ETS) entstehen.

Die Klärung des Umfangs ist von erheblicher Bedeutung, weil sich daraus die folgenden Auswirkungen ergeben:

Die Bilanzierungsfragen, die geklärt werden müssen, (und damit die Richtung, in die der Stab forscht) hängen vom Umfang des Projekts ab.

Keiner der Boards hat den Umfang des Projekt (vor dem Hintergrund der verschiedenen Handelsprogramme, die es gibt) geklärt, als das Projekt auf die Agenda genommen wurde.

Jetzt bietet sich die Gelegenheit, den Umfang des jeweiligen Projekts der beiden Boards aneinander anzugleichen.

Es gibt eine große Bandbreite von Emissionshandelsprogrammen. Generell sind sie alle darauf ausgerichtet, Umweltschäden zu reduzieren. Die Theorie hinter dem Handel von Emissionsrechten liegt an der Schaffung von Werten durch die Zuweisung von Emissionsrechten. Das Ziel liegt normalerweise unter den tatsächlichen Ausstoßmengen, die derzeit von Unternehmen in die Atmosphäre geschickt werden. Dadurch wird eine künstliche Knappheit generiert, die zur Wertsteigerung der durch die Unternehmen gehaltenen Emissionsrechte führt. Man geht davon aus, dass Emissionshandelsprogramme Ausstoßmengen auf eine kosteneffiziente und effektive Weise verringern.

Im allgemeinen wird ein Emissionsziel festgesetzt, und die entsprechenden Rechte werden (entweder durch Auktion oder Zuteilung) an qualifizierende Unternehmen verteilt. Das Emissionsrecht schafft eine Obergrenze oder Bezugslinie von Gesamtemissionen, die in einem bestimmten Zeitraum zugelassen werden.

Umfangvarianten und Boardentscheidungen

Auf Grundlage der Untersuchungen des Stabs wurden drei mögliche Umfangvarianten für das Projekt herausgearbeitet:

Möglichkeit A: nur staatlich vorgegebene Emissionsobergrenzen und Handelsprogramme (enger Umfang).

Möglichkeit B: alle Emissionshandelsprogramme und handelbaren Rechte (weiter Umfang).

Möglichkeit C: ein Umfang der zwischen dem engen und dem weiten Umfang liegt.

Der Board unterstütze aus den folgenden Gründen größtenteils Möglichkeit B:

Die Adressaten, insbesondere die Abschlussersteller, benötigen Leitlinien in diesem Bereich.

Es gibt derzeit weder in Form von IFRS noch in Form von US-GAAP verpflichtende Rechnungslegungsliteratur, die sich diesem Thema widmet. Daher sind die Abschlussersteller unsicher, wie die richtige Bilanzierung aussieht, und es haben sich abweichende Methoden in der Praxis entwickelt.

Der Mangel an verpflichtenden Leitlinien kann zu Abweichungen zwischen verschiedenen Schemata und/oder handelbaren Rechten führen.

Eine Auswirkung eines im Umfang begrenzten Projekts könnte darin liegen, dass Ersteller und Prüfer den Board mit Anfragen bombardieren, wie handelbare Rechte oder Schemata zu bilanzieren sind, die vom Umfang des Projekt ausgeschlossen worden waren.

Die Anzahl und die verschiedenen Arten von Emissionshandelsprogrammen nehmen im Laufe der Zeit zu, weil immer mehr Einwohner, Unternehmen und Regierungen weltweit zunehmen besorgt in Bezug auf Umweltfragen sind.

Der Board erörterte dann die Definition eines Emissionshandelsprogramms. Der Stab schlug die folgende Definition vor:

Ein Emissionshandelsprogramm ist eine Vereinbarung, die dazu dienen soll, die Umwelt zu verbessern, und in deren Rahmen teilnehmende Unternehmen gezwungen sein können, einem Verwalter eine Menge von handelbaren Rechten zu bezahlen, die direkt oder indirekt in Bezug zu ihren Auswirkungen auf die Umwelt stehen.

Im Großen und Ganzen stimmte der Board der Definition zu. Einige Boardmitglieder schlugen jedoch vor, einige Formulierungen leicht zu ändern, um zu verdeutlichen, dass ein Handelsprogramm nicht die Umwelt verbessere, sondern die negativen Auswirkungen auf die Umwelt reduzieren solle. Weitere Formulierungsänderungswünsche werden dem Stab außerhalb der Sitzung übermittelt werden.

Schließlich stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass man sich nicht durch bestehende verbindliche Literatur gebunden sehen solle, wenn mögliche Bilanzierungsmodelle entwickelt werden, sondern dass man sicherstellen solle, dass das entwickelte Modell in Übereinstimmung mit dem Rahmenkonzept stehe.

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