Änderungen an IAS 39: Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren

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Auf der Sitzung im April 2008 hatte der Board erörtert, wie mit dem Projekt fortgefahren werden solle. Der Board entschied, begrenzte Änderungen an IAS 39 vorzunehmen, um zwei Sachverhalte zu klären:

die Absicherung von Inflationsrisiken in bestimmten Situationen und

die Designierung einer gekauften Option in ihrer Gänze als Sicherungsinstrument für ein Risiko aus einer Position, die keine Optionalität beinhaltet, sodass keine Effektivität daraus entsteht.

Absicherung von Inflationsrisiken in bestimmten Situationen

Der Sachverhalt, der ursprünglich vor den IASB gebracht worden war, war die Frage, ob es unter IAS 39 möglich sei, das Inflationsrisiko einer zinsgebundenen finanziellen Schuld als Grundgeschäft zu designieren.

Der Board erörterte diesen Sachverhalt als Teil der Erwägungen, die zur Veröffentlichung des Entwurfs von Änderungen an IAS 39 geführt hatten. Im Entwurf wird klargestellt, dass zinsgebundene Schulden nicht für das Fair-Value-Hedge-Accounting bezüglich des Inflationsrisikos qualifizieren. Variabel verzinsliche Schulden können qualifizieren, aber dies gilt nur, wenn Zahlungsströme aus den vertraglich festgelegten variablen Zinssätzen des angesetzten Schuldinstruments an Änderungen der Inflation geknüpft sind. Das Inflationsrisiko wurde im Paragraphen 80Y des Entwurfs nicht als in Frage kommendes Risiko benannt worden. Wenn jedoch Inflation (a) ein vertraglich festgelegter Kapitalfluss sei und (b) die verbleibenden Zahlungsströme keine Restgröße wären, wäre nach Paragraph 80Y(e) des Entwurfs gestattet, eine Inflationskomponente zu designieren.

Auf dieser Sitzung bestätigten die Boardmitglieder ihre Entscheidung, da sie der Meinung waren, dass diese die ursprüngliche Absicht widerspiegele, nur Risiken und Zahlungsströme als für die Designierung in Frage kommend anzuerkennen, die einzeln identifizierbar und bewertbar seien. Der Board war außerdem der Meinung, dass diese Entscheidung die bestehende Praxis widerspiegele, wie vom Großteil der Stellungnehmenden bestätigt worden war. Paragraph 80Y wird in die Anwendungsleitlinien von IAS 39 verschoben werden.

Designierung einer gekauften Option als Sicherungsinstrument

Der Entwurf bietet auch Klarstellung bezüglich einer früheren IFRIC-Diskussion bezüglich der Cash-Flow Hedge-Effektivität bei Verwendung einer gekauften Option. Wenn ein Unternehmen ein nicht-optionales Risiko (beispielsweise variable Zinszahlungen aus emittierten variabel verzinslichen Schulden) mit Hilfe einer Option absichert (beispielsweise durch Kauf einer Höchstzinsvereinbarung), kann das Unternehmen nicht behaupten, dass die Schuld mit einer Optionalität behaftet ist, die der der Option entspricht, und alle Veränderungen im beizulegenden Zeitwert der Option im Eigenkapital im Rahmen eines Cash-Flow-Hedges abgrenzen.

Die Entscheidung des Boards bei der Entwicklung des Entwurfs (Paragraph A99E) stimmte mit der von IFRIC überein. Paragraph A99E besagt: „Bei Designierung eines Teils eine Finanzinstruments als Grundgeschäft kann ein Unternehmen keinen Kapitalfluss als Grundgeschäft spezifizieren, der nicht im Finanzinstrument als Ganzes vorkommt. So kann zum Beispiel bei Designierung eines einseitigen Risikos (beispielsweise die Abnahme im beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertes) als gesicherter Teil ein Unternehmen nicht jeden Kapitalfluss einschließen, der dem abgesicherten Teil zugeschrieben oder aus diesem abgeleitet werden kann (beispielsweise eine Ableitung von Zahlungsströmen, die aus dem Zeitwert einer fiktiven geschriebenen Option in einem nicht-derivativen Finanzinstrument entstehen).‟

Der Board entschied, den Ansatz im Entwurf beizubehalten, weil die Mitglieder der Meinung waren, dass diese Entscheidung ihre ursprünglichen Ansichten widerspiegele. Der Board erkannte jedoch an, dass abweichende Handhabungen in der Praxis bestehen und dass Paragraph A99E zu einer Änderung der Bilanzierungspraxis für manche Unternehmen führen kann.

Datum des Inkrafttretens für die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen

Im Entwurf war eine rückwirkende Anwendung vorgeschlagen worden. Der Board war der Meinung, dass die Neudarstellung von Vergleichsinformationen bei der erstmaligen Anwendung dieser vorgeschlagenen Änderungen keine bedeutenden Kosten oder Mühen mit sich bringen würde, denn die Anforderungen in IAS 39 bezüglich der Dokumentation von Sicherungsbeziehungen sollte bedeuten, dass die Informationen, die für eine Neudarstellung benötigt würden, bereitstehen sollten. Wenn ein Unternehmen vormals sowohl den Zeitwert als auch den inneren Wert einer gekauften Option abgegrenzt hat und die Änderungen eine solche Designierung nicht mehr zuließen, müsste das Unternehmen die Position so neu darstellen, als ob nie eine Sicherungsbeziehung bestanden hätte. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen die Auswirkungen einer alternativen Designierung einer Sicherungsbeziehung, die in Wirklichkeit nie bestanden hat, nicht rückwirkend darstellen.. Diese Entscheidung spiegelt das Prinzip wieder, dass Sicherungsbeziehungen nur bilanziert werden können, wenn die Designierung und die Dokumentation zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung erfolgen.

Hinsichtlich des vorgeschlagenen Datums des Inkrafttretens schlug der Stab vor, dass die Änderungen auf Berichtsperioden angewendet werden sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung solle erlaubt sein. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, ob das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens den Anwendern genug Zeit lasse, die Änderungen zu übernehmen. Das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens wurde mit 11 Ja-Stimmen beschlossen.

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