Ergebnis je Aktie
(Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Videoschaltung teil.)
Der Board erörterte einige Restanten, die vom Board und externen Experten bei der Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie entdeckt worden waren. Die vorläufige Abstimmungsvorlage war den Materialien für Beobachter für diese Sitzung nicht beigegeben.
Anwendungsbereich von IAS 33
Kündbare Finanzinstrumente
Im Februar 2008 hatte der Board IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung geändert, um eine Ausnahme aufzunehmen, nach der Instrumente, die der Definition einer finanziellen Schuld genügen als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert werden sollen, wenn sie alle Merkmalen aufweisen und alle Bedingungen erfüllen, die in Paragraph 16A und 16B oder den Paragraphen 16C und 16D dieses Standards genannt sind.
Einige externe Experten hatten darauf hingewiesen, dass in Paragraph 96C von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung nur Instrumenten in IAS 1, IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 gilt, die nach der Änderung als Eigenkapital behandelt werden. Daher gilt die Ausnahme nicht für IAS 33, und die Instrumente würden nicht als Stammaktien bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie berücksichtigt.
Der Board kam überein, IAS 32.96C in dieser Hinsicht zu ergänzen, um IAS 33 in die Ausnahme aufzunehmen. Der Board wies darauf hin, dass diese Änderung die Berechnung des Ergebnisses ja Aktie mit der bilanziellen Behandlung dieser Instrumente in Einklang bringen würde.
Darüber hinaus erörterte der Board, wie IAS 33 auf ein Instrument anzuwenden sei, das die Definition einer finanziellen Schuld erfüllt aber zu einem späteren Zeitpunkt als dem erstmaligen Ansatz in Übereinstimmung mit der Ausnahme in IAS 32 als Eigenkapital klassifiziert werden muss.
Der Board stimmte der Analyse des Stabs zu, dass die Ausweitung des Anwendungsbereiches von IAS 32 auf IAS 33 der Standard Prinzipien für Instrumente bieten würde die (1) die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen würden oder (2) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Daher entschied der Board, dass eine Änderung an der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig sei.
Berechnung des Ergebnisses je Aktie für Optionen, Optionsscheine und ähnliche Instrumente
Termingeschäfte über den Verkauf eigener Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens
Einige externe Experten regten eine Klarstellung der Behandlung bei Ergebnis je Aktie in Bezug auf Termingeschäfte an, die den Verkauf eigener Aktien des Unternehmens betreffen. Der Borad entschied, Leitlinien in die Änderung aufzunehmen, die die verwässernde Auswirkung von Termingeschäften bezüglich als Eigenkapital klassifizierte betreffen und in denen besagt werden soll, dass die Treasury-Stock-Methode auf diese Verträge angewendet werden soll.
Erlöse - Buchwert einer Schuld
Einige externe Experten fragten, ob Leitlinien zu der Frage notwendig seien, was in den Fällen als Erlös angesehen wird, in denen ein Instrument eine finanzielle Schuld ist, die eine Option, ein Optionsschein oder etwas Ähnliches ist. Wenn Optionen, Optionsschein und gleichartige Instrumente als Schuld klassifiziert würden, wären sie immer erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, und eine Anpassung des Nenners bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie sei nicht erforderlich. Daher fragten die externen Experten, ob der Vorschlag, die Erlöse aus der angenommenen Ausübung der Optionen, Optionsscheine und ähnlicher Instrumente zu definieren, notwendig sei.
Der Board stimmte diesen Stellungnahmen zu und entschied, den Paragraphen von in die Erlöse aus der Ausübung von Optionen, Optionsscheinen und ähnlichen Instrumenten aufzunehmenden Positionen in Paragraph 46 der vorläufigen Abstimmungsvorlage zu streichen, da er unnötig sei.
Erlöse - latente Steuern
Einige Experten gaben an, dass die Formulierungen in der vorläufigen Abstimmungsvorlage (Paragraph 47A im derzeitigen IAS 33) so gelesen werden könnten, dass nach IAS 33 die Aufnahme von angenommenen Erlösen aus Steuervorteilen, die dem Eigenkapital bei Ausübung von Aktienbezugsrechten zurechnet würden, auf die IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung anzuwenden ist, verboten sei.
Der Board war der Meinung, dass die Formulierungen in IAS 33 nie so gedacht gewesen seien, dass einem Unternehmen die Aufnahme dieser Steuervorteile in die Erlöse aus der angenommenen Ausübung von Mitarbeiteroptionen verboten sei. Daher entschied der Board, die vorläufige Abstimmungsvorlage zu ändern, um deutlich zu machen, dass der Erlöse aus der angenommenen Ausübung von Mitarbeiteroptionen die Steuervorteile mit einschließen, die bei Ausübung der Option dem Eigenkapital zugerechnet werden.
Berechnung des Ergebnisses je Aktie für brutto erfüllte Termingeschäfte über den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens
Terminkaufverträge mit und ohne Rückerstattung von Dividenden
In Paragraph 23 von IAS 32 heißt es: „Ein Vertrag, der ein Unternehmen zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte verpflichtet, begründet eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags.‟
Einige externe Experten fragten, ob mit der vorläufigen Abstimmungsunterlage Konvergenz mit den US-GAAP in Bezug auf Termingeschäfte ohne die Rückerstattung von Dividenden erreicht würde, weil:
| die Formulierungen in Paragraph A33 nicht eindeutig in der Hinsicht seien, ob der Board der Meinung ist, dass brutto erfüllte Terminkaufverträge oder die Stammaktien, die die einem solchen Vertrag zugrunde liegen, die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen und weil |
| nicht alle brutto erfüllten Termingeschäfte über den Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente teilnehmende Instrumente sind. |
In diesem Zusammenhang hielt der Stab fest, dass in der vorläufige Abstimmungsvorlage auch für Terminkaufvereinbarungen mit Rückerstattung der Dividenden eine Bilanzierung in der gleichen Art und Weise vorgesehen ist wie für Vereinbarungen ohne Rückerstattung. Die Stab wies darauf hin, dass bei Rückerstattung von Dividenden die Schuld, die aus dem Eigenkapital reklassifiziert wurde, nicht länger die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllt. Daher schlug der Stab vor, dass für solche Instrumente der Nenner reduziert werden solle und dass die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage nicht anzuwenden sein sollen.
Die Diskussion drehte sich dann um die Frage, wie bilanziert werden soll, wenn bei einem Termingeschäft/ geschriebenen Put über den Kauf von Eigenkapitalinstrumenten der Abschlusspreis, der finanzielle Schuld angesetzt wird, über dem Marktpreis der zu erwerbenden Aktien liegt. Der Stab wird diesen Sachverhalt ausloten und wird dem Board außerhalb der Sitzung die Ergebnisse mitteilen.
Aktien mit Rücknahmeverpflichtung
Der Stab wies darauf hin, dass die bilanzielle Behandlung von Stammaktien mit Rücknahmeverpflichtung in Übereinstimmung mit Paragraph 18a in IAS 32 der bilanziellen Behandlung von brutto erfüllten Termingeschäften über den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente ähnelt. Daher sollte die gleiche Behandlung bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie angewendet werden.
Der Board stimmte zu und bat den Stab, die vorläufige Abstimmungsunterlage entsprechend anzupassen.
Verträge, die in Aktien oder in bar erfüllt werden können
Einige externe Experten hatten gefragt, ob die Anforderungen für die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie für Verträge, die in Aktien oder in bar erfüllt werden, notwendig sind, da sie sich kein Instrument vorstellen könnten, auf das diese Anforderungen anzuwenden wären. Diese Experten waren der Meinung, dass ein Unternehmen ein Finanzinstrument mit den Erfüllungsoptionen bewerten würde. Dies würde entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfolgen, dann wäre keine Anpassung des Nenners erforderlich, oder das Instrument würde die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen. Dann wären die Anwendungsleitlinien in den Paragraphen A25 bis A30 der vorläufigen Abstimmungsvorlage anzuwenden.
Der Board stimmte dem zu und bat den Stab, die entsprechenden Leitlinien aus der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu entfernen.
Datum des Inkrafttretens und Übergangshinweise
Der Board entschied, dass eine vorzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 33 nicht gestattet sein solle, da eine vorzeitige Anwendung den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, in der gleichen Berichtsperiode behindern könne. Außerdem stehe die Nichtzulassung vorzeitiger Anwendung in Einklang mit der entsprechenden Änderung des FASB. Der Board entschied außerdem, dass keine zusätzlichen Übergangvorschriften notwendig seien.
Einführung einer Bewertungseinheit „vollständiges Einkommen je Aktie‟
Der Board erörterte ob im Nachgang der Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses aus dem Jahr 2007 im Entwurf dazu ermutigt werden solle, ein „vollständiges Einkommen je Aktie‟ zusätzlich zum Ergebnis je Aktie anzugeben. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass eine solche Angabe unnötig sei, da Unternehmen nicht davon abgehalten würden, diese zusätzliche Information auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen. Der Board entschied, eine solche Aussage nicht in den Entwurf aufzunehmen.