Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2008

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Der Board erörterte mögliche Verbesserungen am jährlichen Verbesserungsprojekt selbst sowie zwei Änderungen an IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, die in das jährliche Verbesserungsprojekt 2008 aufgenommen werden sollen.

Umfang und Verfahrensweise für zukünftige „Verbesserungen an den IFRS‟

Der Stab stellte eine Vorlage vor, in der Änderungen am Umfang und am Konsultationsprozess für zukünftige Verbesserungen an den IFRS vorgeschlagen wurden. Die Vorschläge gründeten auf allgemeinen Stellungnahmen, die zum Entwurf vorgeschlagener Änderungen aus dem jährlichen Verbesserungsprozess 2007 eingegangen waren, der im Oktober 2007 veröffentlicht worden war.

Umfang des Projekts

Der Stab war der Ansicht, dass es nicht möglich sein, einen Umfang für das Verbesserungsprojekt zu finden, dem allseits zugestimmt würde. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass der Ausdruck „kleinere Änderungen‟ subjektiv interpretiert würde, beispielsweise anhand zu ändernder Worte oder anhand der bilanziellen Auswirkungen. Daher schlug der Stab vor, dass der Umfang des Projekts davon bestimmt werden solle, welche Änderungen angemessener Weise in einen einzigen jährlichen Entwurf aufgenommen werden könnten, und nicht vom Wort „kleinere‟ abhängen.

Für die Entscheidung, ob der Charakter einer Änderung die Aufnahme in einen einzigen jährlichen Entwurf zuließe oder ob eine eigene Veröffentlichung notwendig sei, schlug der Stab vor, die Faktoren zu überprüfen, die im Konsultationshandbuch des IASB genannt seien. Dies schließe die Durchschlagskraft des Sachverhalts ein, Abweichungen in der Praxis, Erhöhung von Konvergenz, Möglichkeit einer tragfähigen Lösung und Kosten-/ Nutzenerwägungen. Der Stab hob hervor, dass eine solche Entscheidung jeweils Urteilskraft erfordere.

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.

Der Board stimmte außerdem mit einer Analyse des Stabs überein, dass die Verwendung eines einzigen jährlichen Entwurfs angemessen sei, dass also keine weiteren Dokumente im Rahmen des Konsultationsprozesses notwendig seien.

Konsultationsprozess

Bezüglich der Vorgehensweise für zukünftige Verbesserungen an IFRS traf der Board folgende Entscheidungen:

Die Zusammenfassung auf der Internetseite des IASB soll durch eine überarbeitete Erklärung des Projektumfangs ergänzt werden; insbesondere soll das Wort „kleinere‟ gestrichen werden.

Abstimmungen sollen für jeden einzelnen Sachverhalt im Laufe des Jahres erfolgen. Direkt nach Zustimmung durch den Board soll der Text der Vorlage für die Abstimmung (einschließlich der Grundlage für Schlussfolgerungen, Folgeänderungen an anderen IFRS und abweichender Meinungen) auf der Internetseite des IASB veröffentlicht werden.

Am Ende eines Projektzyklus werden alle Sachverhalte, über die zuvor abgestimmt worden ist, im Entwurf zusammengefasst. Es wird eine 90-tägige Kommentierungsfrist für den Entwurf geben. In diesem Zusammenhang wies der Stab darauf hin, dass die Anwender jederzeit nach Veröffentlichung des Textes der Abstimmungsvorlage auf der Internetseite des IASB die Möglichkeit haben, ihre Meinungen zu den einzelnen vorgeschlagenen Änderungen kund zu tun.

Im Entwurf werden die Änderungen, die zu einer Änderung der Bilanzierung führen, (Teil I) gesondert von den Änderungen dargestellt, die Formulierungs- oder editorische Änderungen sind (Teil II). Dies soll in ähnlicher Weise geschehen wie im beinahe endgültigen Entwurf der jährlichen Verbesserungen aus dem Jahr 2007.

Vorzeitige Anwendung und Übergangsvorschriften werden weiterhin für jeden einzelnen Standard erwogen.

Für die jährlichen Verbesserungen des Jahres 2008 stimmte der Board dem folgenden Zeitplan zu:

Juni 2008: Letzte Boardsitzung für die Erörterung/Verabschiedung neuer Vorschläge; Restanten, so sie überhaupt vorkommen werden im Juli erörtert.

August 2008 Veröffentlichung des Entwurfs mit Ende der Kommentierungsfrist im November 2008 (90-tägige Kommentierungsfrist).

Januar bis März 2009: Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Board.

1. April 2009: Veröffentlichung der endgültigen Änderungen.

1. Januar 2010: Datum des Inkrafttretens (wenn nicht anders angegeben).

IAS 38 - Bewertung zum beizulegenden Zweitwert eines Vermögenswertes, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde

Der Board erörterte eine vorgeschlagene Änderung der Paragraphen 40 und 41 in IAS 38, in denen Leitlinien zu Bewertungsmethoden zur Verfügung gestellt werden, die der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eines immateriellen Vermögenswertes gelten, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde und für den es keinen aktiven Markt gibt.

Die allgemein von den Anwendern geäußerten Bedenken gehen dahin, dass die Leitlinien in IAS 38.41 keine allgemein verwendeten Bewertungsmethoden in der Art und Weise beschreiben, in der sie in der Praxis angewendet werden. Insbesondere gelte:

Es ist nicht üblich in der Praxis, Multiple-Bewertung für die Feststellung des beizulegenden Zeitwerts von immateriellen Vermögenswerten zu verwenden.

Die Lizenzpreisanalogiemethode wird falsch dargestellt, denn dieser Ansatz spiegelt den hypothetischen Betrag wieder, den das Unternehmen spart, weil keine Lizenzgebühren an Dritte zu zahlen sind. In Paragraph 41(a) wird dagegen der Schwerpunkt auf den Betrag gelegt, der bei Lizensierung des Vermögenswertes an Dritte erhalten wird.

IAS 38 könnte so interpretiert werden, als ob die Verwendung einer Anschaffungskostenmethode damit verboten werden (insbesondere der Ersatzkostenmethode, die als allgemein verwendete Bewertungsmethode angesehen wird).

Das Wort „oder‟ zwischen den Paragraphen 41(a) und 41(b) kann so missgedeutet werden, dass sich (a) und (b) gegenseitig ausschließen.

Aus zeitlichen Gründen entschied der Board, diesen Sachverhalt im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 abzuhandeln und nicht im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung zu (die nicht in den Materialien für Beobachter enthalten war). Einige Formulierungsvorschläge gibt es allerdings.

IAS 38 - Weitere Folgeänderungen aus der Überarbeitung von IFRS 3 von 2008

Der Stab schlug vor, zusätzliche Folgeänderungen an den Paragraphen 36 und 37 von IAS 38 vorzunehmen, um folgendes klarzustellen:

Ein immaterieller Vermögenswert ist separat vom Geschäfts- oder Firmenwert zu erfassen, auch er nur zusammen mit einem dazugehörigen Vertrag, einem identifizierbaren Vermögenswert oder eine Schuld abgetrennt werden kann.

Wenn ein immaterieller Vermögenswert nur gemeinsam mit einem anderen immateriellen Vermögenswert abgetrennt werden kann, so können diese Vermögenswerte gemeinsam als ein einziger Vermögenswert erfasst werden.

Wenn die immateriellen Vermögenswerte in einer Gruppe von ergänzenden immateriellen Vermögenswerten ähnlich Nutzungsdauern aufweisen, können diese Vermögenswerte gemeinsam als ein einziger Vermögenswert angesetzt werden.

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung zu (die nicht in den Materialien für Beobachter enthalten war). Einige Formulierungsvorschläge gibt es allerdings.

Der Board entschied, als Datum des Inkrafttretens den 1. Juli 2009 vorzuschlagen, um es in Einklang mit dem Datum des überarbeiteten IFRS 3 zu bringen. Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, nach der die kurze Umsetzungszeit hinzunehmen sei, da (1) die Änderungen nur die Entscheidungen des Boards im Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen verdeutlichten und (2) die vorgeschlagenen endgültigen Formulierungen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen würden, bevor der Entwurf veröffentlicht würde.

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