Schulden – Änderungen an IAS 37 (war Teil des zu Unternehmenszusammenschlüssen – Phase II)

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Der Stab stellte eine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer eingegangen waren. IAS 19 würde im Rahmen des Projekts zu Schulden im Wesentlichen insofern geändert, dass die Bilanzierung von Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit US-GAAP konvergiert (insbesondere mit SFAS 146 und SFAS 88, nicht notwendigerweise mit allen Aspekten von US-GAAP).

Der Stab wies darauf hin, dass insgesamt in den meisten Stellungnahmen Zustimmung zu den Änderungen ausgedrückt worden sei. Es seien jedoch einige Bedenken erhoben worden.

Definition von Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Einige Anwender fragten nach einer Klarstellung des Ausdrucks „kurzfristig‟ in der Definition von Leistungen anlässlich freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere wurde gefragt, ob „kurzfristig‟ sich auf (1) dem Zeitraum zwischen dem Angebot des Arbeitgebers und der Annahme des Angebots durch den Arbeitgeber oder (2) den Zeitraum zwischen der Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht.

Der Board entschied, dass (2) die beabsichtigte Interpretation sei und dass dies im vorgeschlagenen Paragraphen 7(b) von IAS 19 klargestellt werden solle. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Urteilsvermögen notwendig ist, um zu entscheiden, was „kurzfristig‟ sei. Der Board entschied, in dieser Hinsicht keine weiteren Leitlinien zur Verfügung zu stellen.

Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, dass der Ausdruck „kurzfristig‟ impliziere, dass das Bonusmerkmal von (freiwilligen) langfristigen Frühpensionierungsprogrammen nicht den Kriterien einer Leistung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht, wenn diese Bonusmerkmale nicht Vergütung für durch den Arbeitnehmer erbrachte Leistungen sind.

Ansatz von Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die wesentlichen von den Anwendern aufgebrachten Bedenken waren die folgenden:

Der Vorschlag, Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das Angebot annimmt steht in Widerspruch zum Prinzip der bedingungslosen und faktischen Verpflichtungen, die in IAS37 für Fälle dargestellt werden, in denen das Unternehmen das Angebot nicht zurückziehen kann (unwiderrufliche Leistungszusagen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses).

Es sollte mehr Leitlinien dazu zur Verfügung gestellt werden, ob der Ansatz von Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine besondere Benachrichtigung des einzelnen Arbeitnehmers erfordert oder ob eine Mitteilung an die betroffene Gruppe von Arbeitnehmern ausreichend ist.

Hinsichtlich des ersten Sachverhalts entschied der Board, dass unwiderrufliche Angebote anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die gleiche Art und Weise zu behandeln sein sollten wie Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dass der vorgeschlagene Paragraph IAS 19.137 entsprechend angepasst werden solle. Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht. Schließlich kam man überein, dass die Mitteilung der Beendigung an jeden der betroffenen Arbeitnehmer nicht Voraussetzung dafür ist, dass eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass die betroffenen Arbeitnehmer oder die Gruppe der Arbeitnehmer sich der Tatsache bewußt sein müssen, dass die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bevorsteht. Das bedeutet, dass eine allgemeine Erklärung, dass beispielsweise 10% der Arbeitsplätze eines Unternehmens abgebaut würden, nicht ausreichend sei. Unter Vorbehalt einiger Formulierungsänderungen beschloss der Board, Paragraph 138 etwa wie folgt abzuändern:

... ein Unternehmen hat eine Schuld und einen Aufwand für Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusetzen, wenn es die Absicht hat, Arbeitsverhältnisse zu beenden, die jedem der betroffenen Mitarbeiter mitgeteilt wurde, und wenn die für die Umsetzung der Absicht erforderlichen Schritte darauf hinweisen, dass es unwahrscheinlich ist, dass bedeutende Änderungen an der Absicht vorgenommen werden oder dass die Absicht zurückgezogen wird...

Ansatz von Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich auf zukünftige Dienstleistungen beziehen

In einigen Stellungnahmen war vorgeschlagen worden, dass Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen gezahlt werden in der gleichen Art und Weise angesetzt werden sollten wie Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht über die angenommen Dauer der zukünftigen Leistungserbringung verteilt werden sollten. Diese Anwender waren der Meinung, dass die Mitteilung der Absicht das verpflichtende Ereignis sei und dass das Unternehmen den Betrag ansetzen solle, den es zu zahlen erwartet. In anderen Stellungnahmen wurden der Meinung Ausdruck verliehen, dass in dem Standard auch Lietlinien für Situationen zur Verfügung gestellt werden sollten, in denen Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen gezahlt werden.

Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass aufgrund der Vorstellung der „Kurzfristigkeit‟ Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen angesetzt werden können, und kam überein, die in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu verdeutlichen.

Der Board bestätigte außerdem seine Entscheidung, dass Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen über die angenommen Dauer der zukünftigen Leistungserbringung verteilt werden sollen.

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