Änderung von IFRS 1 – Übergangssachverhalte:

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Der kanadische Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB) stellte die Analyse vor, die nachträglich zu den Sachverhalten ausgeführt worden war, die auf der Sitzung im März 2008 erörtert worden waren. Auf der Sitzung im März 2008 hatte der Board entschieden, mit den folgenden vorgeschlagenen Ausnahmen von IFRS 1 fortzufahren, aber hatte den Stab des AcSB gebeten, die Änderungen noch einmal unter Berücksichtigung der Entscheidungen und Kommentare des Boards von der Sitzung neu zu entwerfen.

Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen.

Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten.

Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung.

Bezüglich eines vierten Sachverhalts hinsichtlich der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden hatte der Board einer Ausnahmeregelung weniger aufgeschlossen gegenüber gestanden und hatte den Stab des AcSB gebeten, zu untersuchen, ob die Ausnahme hinsichtlich der retrospektiven Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten das Problem nicht lösen würde.

Darüber hinaus stellte des Stab des AcSB auf dieser Sitzung eine vorgeschlagenen Änderungen an IFRS in Bezug auf nicht IFRS entsprechende Beträge in Sachanlagen vor. Dieser Sachverhalt war von der kanadischen zinsregulierten Industrie aufgebracht worden.

Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen

Der Stab des AcSB änderte den im März gemachten Vorschlag durch Klarstellung, dass die Ausnahme nur greifen solle, wenn die vorher angewendeten Rechungslegungsgrundsätze dieselbe bilanzielle Behandlung vorsehen. Außerdem wäre es einem Unternehmen gestattet, die Bilanzierung für einen vergangenen Geschäftsvorfall nicht neu zu beurteilen.

Der Stab des AcSB schlug vor, das folgende Prinzip zu IFRS 1 hinzuzufügen:

Mit diesem IFRS ist es einem Unternehmen, das IFRS erstmalig anwendet, gestattet, die Bilanzierung für einen vergangenen Geschäftsvorfall zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auf Grundlage des Tatsachen und Umstände zu dem Zeitpunkt nicht neu zu beurteilen, zu dem die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze dieselbe Bilanzierung wie IFRS auf Grundlage der Einschätzung der Tatsachen und Umstände zu einem früheren Zeitpunkt eingeführt haben. Ein Unternehmen, das IFRS erstmalig anwendet, das sich entscheidet, seine vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze unter diesen Umständen nicht neu zu beurteilen, hat mit der Beurteilung fortzufahren, die es in Übereinstimmung mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen getroffen hat.

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen zu. Insbesondere entschied der Board, dass der Ausdruck „dieselbe Bilanzierung‟ ersetzt werden soll durch „eine identische Bilanzierung und Beurteilung‟.

Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten

Der Stab des AcSB war der Ansicht, dass eine allgemeine Verknüpfung von IFRS 1 auf die Leitlinien zur Undurchführbarkeit in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler das Risiko bergen könne, dass die Ausnahme nicht nur die retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten erfassen könne sondern auch andere, wahrscheinlich nicht geeignete Posten.

Daher schlug der Stab des AcSB vor, mit dem (leicht veränderten) Vorschlag fortzufahren, der auf der Märzsitzung vorgestellt worden war:

Es ist nach diesem IFRS nicht zulässig, bei der erstmaligen Anwendung der IFRS rückwirkend beizulegende Zeitwerte zu Zeitpunkten vor dem Übergang auf IFRS neu darzustellen, wenn diese beizulegenden Zeitwerte zu dem Zeitpunkt, zu dem in den IFRS die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes vorgeschrieben ist, nicht vorlagen. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht vorlag, hat ein Unternehmen stattdessen den Buchwert nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen zu dem Zeitpunkt anzuwenden.

Der Board stimmte dem zu.

Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung

Der Stab des AcSB stellte eine Analyse vor, die dem Bedarf an Anforderungen nach beigefügten Angaben galt, wenn ein Unternehmen sich entschließt, alle Öl- und Gasvermögenswerte in der Entwicklungs- und Produktionsphase zu dem Betrag zu bewerten, der unter den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt wurde. Nach dieser Analyse würde die Entscheidung, die vorgeschlagene Ausnahme zu nutzen, dazu führen, dass die Öl- und Gasvermögenswerte insgesamt mit einem höheren Betrag bewertet würden als wenn über sie nach den IFRS Bericht erstattet würde, die zum Berichtszeitpunkt des ersten IFRS-Abschlusses in Kraft wären. Darüber hinaus würde im bestehenden IFRS 1 keine Angaben gefordert, da die Ausnahme nicht zur Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als angenommen Anschaffungskosten führen würde und sie damit nicht durch den Paragraphen IFRS 1.44 abgedeckt würde.

Der Stab des AcSB schlug vor, die folgenden Paragraphen in IFRS 1 aufzunehmen:

Die Ausnahme:

19A Ein Unternehmen hat zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS die Möglichkeit, Öl- und Gasvermögenswerte auf folgender Grundlage zu bewerten: (a) Explorations- und Evaluierungsvermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich jeglicher Wertminderungen bestimmt in Übereinstimmung mit IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen; und

(b) andere Vermögenswerte (d. h. diejenigen in der Entwicklungs- und Produktionsphase) mit dem betrag, der nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen des Unternehmens bestimmt wurde angepasst um die Verpflichtungen aus Stilllegung, Renaturierung oder ähnlicher Verpflichtungen bestimmt in Übereinstimmung mit IAS 37 und dem nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzten Betrag. Der Anpassungsbetrag wird dann anteilig unter Verwendung des Reservevolumens oder verwandter Werte zu dem Zeitpunkt zugewiesen. Ein Unternehmen, das diese Entscheidung trifft, wendet Paragraph 25E nicht auf diese Vermögenswerte an.

Die angenommenen Anschaffungskosten für jeden Öl- und Gasvermögenswert, die wie oben genannt bestimmt wurden, werden zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auf Wertminderung geprüft. Für Zwecke dieses Paragraphen sind als Öl- und Gasvermögenswerte nur diejenigen zu verstehen, die in der Exploration, Evaluierung, Entwicklung oder Produktion von Öl und Gas verwendet werden.

Angabeerfordernisse:

44A In Paragraph 19A wird eine Ausnahme für Öl- und Gasvermögenswerte dargestellt. Wenn ein Unternehmen von dieser Ausnahme Gebrauch macht, hat es diese Tatsache gemeinsam mit der Grundlage anzugeben, auf der nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen die Buchwerte zugewiesen wurden.

Der Board stimmte dem zu.

Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden

Der Stab des AcSB war zu dem Schluss gekommen, dass der Vorschlag, ein Prinzip aufzunehmen, nach dem die rückwirkende Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verboten sei, das Problem des Ausbuchung löse, und zog die vorgeschlagene Änderung zurück

Kanadische zinsregulierten Industrie: Nicht IFRS entsprechende Beträge in Sachanlagen von Unternehmen, die IFRS erstmalig anwenden

Der Stab des AcSB strich die folgenden Aspekte heraus:

Einige kanadische zinsregulierte Unternehmen Beträge als Teil ihrer fortgeführten Anschaffungskosten aktiviert, die nach IFRS nicht aktiviert werden dürfen (beispielsweise kalkulatorische Eigenkapitalkosten und nicht direkt zuweisbare Kosten (indirekte Gesamtkosten etc.)).

In vielen Fällen wurden diese Kosten als Teil der gesamten Kosten einer Sachanlage aktiviert und nach Aufnahme in die Gesamtkosten nicht einzeln weiterverfolgt.

Aufgrund der Kapitalintensität der Industrie, des Alters vieler Sachanlagen und der Schwierigkeit, Informationen bezüglich des beizulegenden Zeitwerts zu erhalten, ist in vielen Fällen weder die rückwirkende Neudarstellung noch die Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als angenommene Anschaffungskosten durchführbar.

Daher schlug der Stab des AcSB vor, IFRS 1 dahingehend zu ändern, dass eine Aufnahme aufgenommen werden solle, nach der allen Unternehmen, die IFRS erstmalig anwenden und die sich diesem Problem gegenüber sehen, gestattet sein soll, den Buchwert einer Sachanlage zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS (einschließlich früher aktivierter Beträge, die nicht IFRS entsprechen) als angenommene Anschaffungskosten zu übernehmen. Nach diesem Vorschlag würde von unternehmen, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen, gefordert, zum Übergangszeit einen Test auf Wertminderung durchzuführen.

Der größte Teil der Diskussion galt dem Verstehen der Bilanzierung dieser Sachanlagen. Einige Boardmitglieder fragten, wie der Test auf Wertminderung durchgeführt werden solle, wenn Informationen bezüglich des beizulegenden Zeitwerts nicht erhältlich seien. Der Stab gab an, dass eine ungefähre Schätzung für Zwecke eines Tests auf Wertminderung getroffen werden könne, aber dass eine genaue Berechnung des beizulegenden Zeitwerts in vielen Fällen unmöglich sei.

Schließlich entschied der Board per Mehrheitsentscheid, mit dem Vorschlag fortzufahren. Die Ausnahme soll allerdings auf zinsregulierte Unternehmen beschränkt bleiben.

Weiteres Vorgehen

Der Stab des AcSB wurde gebeten, für den Bord einen Entwurf zu erstellen. Der Board entschied, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage betragen solle. Kein Boardmitglied gab zu erkennen, das es gegen den Entwurf stimmen werde.

Freitag, 18. April 2008 (nur vormittags)

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