Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen

Date recorded:

Auf dieser Sitzung begann der Board mit den erneuten Erwägungen der Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU.

Der Stab stellte die Schlüsselsachverhalte vor, die in den Stellungnahmen zum Entwurf genannt worden waren sowie die Berichte, die von den Unternehmen erstellt worden waren, die an den Feldversuchen teilgenommen hatten, und die Ergebnisse der Sitzung der IASB-Arbeitsgruppe zu KMU vom April 2008.

Auf dieser Sitzung wurde der Board um Entscheidungen zu allgemeinen Sachverhalten und zu Sachverhalten, die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs beziehen, gebeten. Der Stab hielt fest, dass alle Angabefragen und gesonderte Bitten nach zusätzlichen Umsetzungsleitlinien zusammengefasst werden und auf einer späteren Sitzung gesondert erörtert werden.

Allgemeine Sachverhalte

Eigenständiger IFRS für KMU, Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und ausgelassene Themen

Diese drei Sachverhalt wurden gemeinsam erörtert, da sind miteinander zusammenhängen.

Der Board entschied, dass der IFRS für KMU ein vollständig eigenständiges Dokument sein soll.

Diese Entscheidung bedeutet, dass alle Querverweise auf die vollen IFRS gestrichen werden. Derzeit enthält der Standard zwei Arten von Querverweisen:

Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Im Entwurf wird im Allgemeinen die einfachere Option dargstellt. Die komplexere Wahlmöglichkeit wird per Querverweis auf die vollen IFRS zugelassen.

Ausgelassene Themen: Im Entwurf werden bestimmte Themen nicht adressiert, von denen angenommen wird, dass sie für ein typisches KMU ohne Bedeutung sind. Die die Verwendung von IFRS für diese Themen wird per Querverweis auf die vollen IFRS zugelassen.

Der Board erörterte dann, in welchem Ausmaß die Themen, auf die verwiesen wird, in den Standard aufgenommen werden sollen.

Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board seine Entscheidung, dass KMU alle Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zur Verfügung stehen sollen. Der Board entschied auch, dass die Wahlmöglichkeiten, die im Entwurf per Querverweis auf die vollen IFRS zugelassen worden waren, in einen Anhang zum Standard aufgenommen werden sollen. Sie werden also nicht den den Haupttext des jeweiligen Abschnitts aufgenommen. Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob und in welchem Maß die (komplexeren) Wahlmöglichkeiten für die Verwendung durch KMU vereinfacht werden sollen.

Bezüglich der neun ausgelassenen Themen, die in der Analyse des Stabs genannt wurden, entschied der Board per Mehrheitsentscheid, dass fünf von ihnen aufgenommen werden sollen, zu den vier verbleibenden aber keine Meinung kundgetan werden solle.

Die Themen die (gegebenerweise vereinfacht) in den Standard aufgenommen werden sollen, sind die folgenden:

Bilanzierung von Finanzierungsleasing durch den Leasinggeber;

anteilsbasierte Vergütung, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt wird;

anteilsbasierte Vergütung, bei der die Möglichkeit einer Erfüllung in bar besteht;

Rechnungslegung in Hochinflationsländern; und

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von biologischen Vermögenswerten.

Die Themen, die vollständig fallengelassen werden sollen, sind die folgenden:

Segmentberichterstattung;

Ergebnis je Aktie;

Zwischenberichterstattung; und

Versicherungsverträge (Versicherungsunternehmen qualifizieren nicht für die Anwendung des IFRS für KMU).

Es wurde keine Entscheidung gefällt, welche Informationen ein KMU zu Verfügung zu stellen hat, wenn Informationen zu den Themen im Abschluss berichtet werden, die ausgelassen werden. Es schien jedoch Übereinstimmung zu herrschen, dass dieser Sachverhalt nicht in einer Angabeforderung adressiert werden solle. Der Stab wurde gebeten, auf einer zukünftigen Sitzung einen entsprechenden Vorschlag vorzustellen.

Vorwegnahme von Änderungen an den vollen IFRS

Der Board erörterte, ob der Standard ein Prinzip beinhalten solle, dass der IFRS für KMU nicht versuchen solle, sich entwickelnde Änderungen an den vollen IFRS vorwegzunehmen. Wenn jedoch eine wirklich Vereinfachung an den vollen IFRS angemessen für KMU ist und wenn diese zufällig mit der Richtung übereinstimmt, die der IASB in einem seiner Projekte einzuschlagen scheint, sollte dies keinen Hinderungsgrund dafür darstellen, diese Vereinfachung in den IFRS für KMU aufzunehmen.

Der Board entschied per Mehrheitsentscheid, diesen Sachverhalt nicht zu adressieren, da ein solches Prinzip keine Funktionalität hätte und der Entwicklung eines separaten, vollständig eigenständigen IFRS für KMU hinderlich sein könne.

Unternehmen, die Mittel in einer treuhänderischen Funktion erhalten

Der Board stimmte mit einer Analyse des Stabs überein, dass ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäft darin besteht, Mittel in einer Kapazität als Treuhänder zu halten, öffentlich rechenschaftspflichtig ist und deshalb nicht als Anwender des IFRS für KMU in Frage kommt. Diese Entscheidung bedeutet, dass einem Unternehmen, dessen Nebengeschäft darin besteht, Mittel in einer Kapazität als Treuhänder zu halten, die Anwendung des IFRS für KMU gestattet sein soll, wenn es alle anderen Kriterien erfüllt.

Der Board bat den Stab jedoch, den Begriff „Hauptgeschäft‟ weiter zu untersuchen und Folgeänderungen an der Definition des Anwendungsbereichs im Abschnitt 1 des Entwurfs zu erwägen.

Ersetzung des Ausdrucks beizulegender Zeitwert

Einige Anwender hatten darauf hingewiesen, dass der Ausdruck „beizulegender Zeitwert‟ aus der Sprache der Bewertungsexperten stamme und nicht leicht zu verstehen sei. Diese Anwender schlugen vor, der Ausdruck beizulegender Zeitwert durch eine Beschreibung der Bewertungsgrundlage in jedem einzelnen Fall zu ersetzen.

Zuerst lehnt eine Mehrheit der Boardmitglieder diesen Vorschlag ab. Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Ausdruck beizulegender Zeitwert derzeit im Rahmen des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erörtert wird und dass jede Entscheidung im KMU-Projekt einen Präzedenzfall darstellen könne. Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass solche Beschreibungen unbeabsichtigte Auswirkungen haben könnten, da sie zu divergierenden Definition im IFRS für KMU und in den vollen IFRS führen könnten. Schließlich stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, dass ein Formulierungsentwurf solcher Beschreibungen für eine Erörterung auf einer zukünftigen Sitzung entworfen werden solle.

Einschätzung nach Veröffentlichung und fortlaufende Überarbeitung des IFRS für KMU

Der Board zögerte, bestimmte Zeitpunkte für solche Durchsichten festzulegen.

Der Board stimmte zu, dass eine Einschätzung nach Veröffentlichung von Umsetzungsproblemen erfolgen soll, wenn Abschlüsse aus zwei Jahren Anwendung des IFRS für KMU zur Verfügung stehen. Danach sollen Durchsichten erfolgen, wenn sie für nötig gehalten werden; dabei geht man etwa von einem Dreijahreszyklus aus.

Andere allgemeine Sachverhalte

Darüber hinaus traf/bestätigte der Board die folgenden Entscheidungen, ohne sie en detail zu erörtern:

Änderung des Titels des Standards in „International Financial Reporting Standard für Privatunternehmen‟, wobei Privatunternehmen ähnlich definiert sind wie die KMU des Entwurfs.

Der Standard soll Mikrounternehmen nicht ausdrücklich ausschließen (mit weniger als 10 Mitarbeitern). Daher soll kein weiterer sehr einfacher Satz von Standards für Mikrounternehmen entwickelt werden (keine dritte Stufe von Standards).

Der Standard soll keine besonderen Ausnahmen für Unternehmen enthalten, die die kleinsten Unternehmen der kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind.

Kleine börsennotierte Unternehmen sollen nicht in den geplanten Anwendungsbereich des Standards fallen.

Es soll kein Prinzip der übermäßigen Kosten oder Mühen in die Undurchführbarkeitsausnahme aufgenommen werden, wenn im Standard eine Neudarstellung verlangt wird.

Bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert:

Ein übergreifendes Prinzip der übermäßigen Kosten oder Mühen soll nicht für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen werden.

Die Bedingung einer Veräußerungsabsicht soll nicht für die Fälle aufgenommen werden, in denen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gefordert wird.

Eine Bedingung der leichten Realisierbarkeit oder eines beobachtbaren Marktpreises soll nicht für die Fälle aufgenommen werden, in denen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gefordert wird.

Die Gesamtstruktur des Standards wird nicht geändert.

Es wird kein formaler Prozess für die Entwicklung offizieller Übersetzungen des IFRS für KMU eingereichtet.

Sachverhalte, die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs beziehen

Auf dieser Sitzung erörterte der Board Sachverhalte, die sich auf die Abschnitte 1 bis 3 beziehen.

Anwendung durch ein Tochterunternehmen, dessen Mutterunternehmen volle IFRS anwendet (Abschnitt 1)

Der Board kam überein, dass ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das volle IFRS anwendet, nicht die Ansatz- und Bewertungskriterien der vollen IFRS anwenden darf sondern in seinem Mehrzweckabschluss nur die Angaben leisten darf, die im IFRS für KMU gefordert werden.

Zielsetzung der Finanzberichterstattung und qualitative Merkmale (Abschnitt 2)

Der Board verschob die meisten Entscheidungen vor dem Hintergrund des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Phase A des Projekts zum Rahmenkonzept. Insbesondere verschob der Board die Entscheidung, ob der endgültige IFRS für KMU die Änderungen widerspiegeln solle, von denen man erwartet, dass sie im vorgeschlagenen Rahmenkonzept des IASB zur Zielsetzung und zu qualitativen Merkmalen gemacht werden.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens und des zur Ausschüttung zur Verfügung stehen Einkommens nicht als Ziele des Abschlusses eines KMU aufgenommen werden sollen.

Darstellung des Abschlusses (Abschnitt 3)

Der Board entschied, dass folgendes für den IFRS für KMU gelten solle:

Es wird kein Format für den Abschluss vorgeschrieben, keine Zwischensummen, keine Mindestposten, keine Reihenfolge und keine Anhangangaben, die über das hinausgehen, was derzeit im Entwurf gefordert ist.

Es werden die neuen Anforderungen in IAS 1(überarbeitet 2007) Darstellung des Abschlusses aufgenommen.

Es werden nicht zwei Jahre Vergleichsinformationen gefordert.

Die Aufnahme der Anforderungen aus IAS 1 (überarbeitet 2007) bedeutet unter anderem, dass ein KMU eine Darstellung des vollständigen Einkommens aufstellen müsste. Darüber hinaus würden die neuen Bezeichnungen der Bestandteile des Abschlusses im endgültigen Standard verwendet. Ihre Anwendung wäre aber, wie in den vollen IFRS, nicht verpflichtend.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.