Auf dieser Sitzung begann der Board mit den erneuten Erwägungen der
Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU.
Der Stab stellte die Schlüsselsachverhalte vor, die in den
Stellungnahmen zum Entwurf genannt worden waren sowie die Berichte, die
von den Unternehmen erstellt worden waren, die an den Feldversuchen
teilgenommen hatten, und die Ergebnisse der Sitzung der
IASB-Arbeitsgruppe zu KMU vom April 2008.
Auf dieser Sitzung wurde der Board um Entscheidungen zu allgemeinen
Sachverhalten und zu Sachverhalten, die sich auf bestimmte Abschnitte
des Entwurfs beziehen, gebeten. Der Stab hielt fest, dass alle
Angabefragen und gesonderte Bitten nach zusätzlichen
Umsetzungsleitlinien zusammengefasst werden und auf einer späteren
Sitzung gesondert erörtert werden.
Allgemeine Sachverhalte
Eigenständiger IFRS für KMU, Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden und ausgelassene Themen
Diese drei Sachverhalt wurden gemeinsam erörtert, da sind miteinander
zusammenhängen.
Der Board entschied, dass der IFRS für KMU ein vollständig
eigenständiges Dokument sein soll.
Diese Entscheidung bedeutet, dass alle Querverweise auf die vollen
IFRS gestrichen werden. Derzeit enthält der Standard zwei Arten von
Querverweisen:
| Wahlmöglichkeiten bei
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Im Entwurf wird im
Allgemeinen die einfachere Option dargstellt. Die komplexere
Wahlmöglichkeit wird per Querverweis auf die vollen IFRS
zugelassen.
|
| Ausgelassene Themen: Im Entwurf
werden bestimmte Themen nicht adressiert, von denen angenommen
wird, dass sie für ein typisches KMU ohne Bedeutung sind. Die
die Verwendung von IFRS für diese Themen wird per Querverweis
auf die vollen IFRS zugelassen.
|
Der Board erörterte dann, in welchem Ausmaß die Themen, auf die
verwiesen wird, in den Standard aufgenommen werden sollen.
Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board seine Entscheidung, dass
KMU alle Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zur
Verfügung stehen sollen. Der Board entschied auch, dass die
Wahlmöglichkeiten, die im Entwurf per Querverweis auf die vollen IFRS
zugelassen worden waren, in einen Anhang zum Standard aufgenommen werden
sollen. Sie werden also nicht den den Haupttext des jeweiligen
Abschnitts aufgenommen. Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob und in
welchem Maß die (komplexeren) Wahlmöglichkeiten für die Verwendung durch
KMU vereinfacht werden sollen.
Bezüglich der neun ausgelassenen Themen, die in der Analyse des Stabs
genannt wurden, entschied der Board per Mehrheitsentscheid, dass fünf
von ihnen aufgenommen werden sollen, zu den vier verbleibenden aber
keine Meinung kundgetan werden solle.
Die Themen die (gegebenerweise vereinfacht) in den Standard
aufgenommen werden sollen, sind die folgenden:
| Bilanzierung von
Finanzierungsleasing durch den Leasinggeber;
|
| anteilsbasierte Vergütung, die in
Eigenkapitalinstrumenten erfüllt wird;
|
| anteilsbasierte Vergütung, bei der
die Möglichkeit einer Erfüllung in bar besteht;
|
| Rechnungslegung in
Hochinflationsländern; und
|
| Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts von biologischen Vermögenswerten.
|
Die Themen, die vollständig fallengelassen werden sollen, sind die
folgenden:
| Segmentberichterstattung;
|
| Ergebnis je Aktie;
|
| Zwischenberichterstattung; und
|
| Versicherungsverträge
(Versicherungsunternehmen qualifizieren nicht für die Anwendung
des IFRS für KMU).
|
Es wurde keine Entscheidung gefällt, welche Informationen ein KMU zu
Verfügung zu stellen hat, wenn Informationen zu den Themen im Abschluss
berichtet werden, die ausgelassen werden. Es schien jedoch
Übereinstimmung zu herrschen, dass dieser Sachverhalt nicht in einer
Angabeforderung adressiert werden solle. Der Stab wurde gebeten, auf
einer zukünftigen Sitzung einen entsprechenden Vorschlag vorzustellen.
Vorwegnahme von Änderungen an den vollen IFRS
Der Board erörterte, ob der Standard ein Prinzip beinhalten solle,
dass der IFRS für KMU nicht versuchen solle, sich entwickelnde
Änderungen an den vollen IFRS vorwegzunehmen. Wenn jedoch eine wirklich
Vereinfachung an den vollen IFRS angemessen für KMU ist und wenn diese
zufällig mit der Richtung übereinstimmt, die der IASB in einem seiner
Projekte einzuschlagen scheint, sollte dies keinen Hinderungsgrund dafür
darstellen, diese Vereinfachung in den IFRS für KMU aufzunehmen.
Der Board entschied per Mehrheitsentscheid, diesen Sachverhalt nicht
zu adressieren, da ein solches Prinzip keine Funktionalität hätte und
der Entwicklung eines separaten, vollständig eigenständigen IFRS für KMU
hinderlich sein könne.
Unternehmen, die Mittel in einer treuhänderischen Funktion
erhalten
Der Board stimmte mit einer Analyse des Stabs überein, dass ein
Unternehmen, dessen Hauptgeschäft darin besteht, Mittel in einer
Kapazität als Treuhänder zu halten, öffentlich rechenschaftspflichtig
ist und deshalb nicht als Anwender des IFRS für KMU in Frage kommt.
Diese Entscheidung bedeutet, dass einem Unternehmen, dessen
Nebengeschäft darin besteht, Mittel in einer Kapazität als Treuhänder zu
halten, die Anwendung des IFRS für KMU gestattet sein soll, wenn es alle
anderen Kriterien erfüllt.
Der Board bat den Stab jedoch, den Begriff „Hauptgeschäft‟
weiter zu untersuchen und Folgeänderungen an der Definition des
Anwendungsbereichs im Abschnitt 1 des Entwurfs zu erwägen.
Ersetzung des Ausdrucks beizulegender Zeitwert
Einige Anwender hatten darauf hingewiesen, dass der Ausdruck
„beizulegender Zeitwert‟ aus der Sprache der Bewertungsexperten stamme
und nicht leicht zu verstehen sei. Diese Anwender schlugen vor, der
Ausdruck beizulegender Zeitwert durch eine Beschreibung der
Bewertungsgrundlage in jedem einzelnen Fall zu ersetzen.
Zuerst lehnt eine Mehrheit der Boardmitglieder diesen Vorschlag ab.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Ausdruck beizulegender Zeitwert
derzeit im Rahmen des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert erörtert wird und dass jede Entscheidung im KMU-Projekt einen
Präzedenzfall darstellen könne. Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken,
dass solche Beschreibungen unbeabsichtigte Auswirkungen haben könnten,
da sie zu divergierenden Definition im IFRS für KMU und in den vollen
IFRS führen könnten. Schließlich stimmte der Board dem Vorschlag des
Stabs zu, dass ein Formulierungsentwurf solcher Beschreibungen für eine
Erörterung auf einer zukünftigen Sitzung entworfen werden solle.
Einschätzung nach Veröffentlichung und fortlaufende Überarbeitung
des IFRS für KMU
Der Board zögerte, bestimmte Zeitpunkte für solche Durchsichten
festzulegen.
Der Board stimmte zu, dass eine Einschätzung nach Veröffentlichung
von Umsetzungsproblemen erfolgen soll, wenn Abschlüsse aus zwei Jahren
Anwendung des IFRS für KMU zur Verfügung stehen. Danach sollen
Durchsichten erfolgen, wenn sie für nötig gehalten werden; dabei geht
man etwa von einem Dreijahreszyklus aus.
Andere allgemeine Sachverhalte
Darüber hinaus traf/bestätigte der Board die folgenden
Entscheidungen, ohne sie en detail zu erörtern:
| Änderung des Titels des Standards
in „International Financial Reporting Standard für
Privatunternehmen‟, wobei Privatunternehmen ähnlich definiert
sind wie die KMU des Entwurfs.
|
| Der Standard soll Mikrounternehmen
nicht ausdrücklich ausschließen (mit weniger als 10
Mitarbeitern). Daher soll kein weiterer sehr einfacher Satz von
Standards für Mikrounternehmen entwickelt werden (keine dritte
Stufe von Standards).
|
| Der Standard soll keine besonderen
Ausnahmen für Unternehmen enthalten, die die kleinsten
Unternehmen der kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind.
|
| Kleine börsennotierte Unternehmen
sollen nicht in den geplanten Anwendungsbereich des Standards
fallen.
|
| Es soll kein Prinzip der
übermäßigen Kosten oder Mühen in die Undurchführbarkeitsausnahme
aufgenommen werden, wenn im Standard eine Neudarstellung
verlangt wird.
|
| Bezüglich der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert:
| Ein übergreifendes Prinzip
der übermäßigen Kosten oder Mühen soll nicht für die
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen werden.
|
| Die Bedingung einer
Veräußerungsabsicht soll nicht für die Fälle aufgenommen
werden, in denen die Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert gefordert wird.
|
| Eine Bedingung der
leichten Realisierbarkeit oder eines beobachtbaren
Marktpreises soll nicht für die Fälle aufgenommen
werden, in denen die Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert gefordert wird.
|
|
| Die Gesamtstruktur des Standards
wird nicht geändert.
|
| Es wird kein formaler Prozess für
die Entwicklung offizieller Übersetzungen des IFRS für KMU
eingereichtet.
|
Sachverhalte, die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs
beziehen
Auf dieser Sitzung erörterte der Board Sachverhalte, die sich auf die
Abschnitte 1 bis 3 beziehen.
Anwendung durch ein Tochterunternehmen, dessen Mutterunternehmen
volle IFRS anwendet (Abschnitt 1)
Der Board kam überein, dass ein Tochterunternehmen eines
Unternehmens, das volle IFRS anwendet, nicht die Ansatz- und
Bewertungskriterien der vollen IFRS anwenden darf sondern in seinem
Mehrzweckabschluss nur die Angaben leisten darf, die im IFRS für KMU
gefordert werden.
Zielsetzung der Finanzberichterstattung und qualitative Merkmale
(Abschnitt 2)
Der Board verschob die meisten Entscheidungen vor dem Hintergrund des
demnächst erscheinenden Entwurfs zur Phase A des Projekts zum
Rahmenkonzept. Insbesondere verschob der Board die Entscheidung, ob der
endgültige IFRS für KMU die Änderungen widerspiegeln solle, von denen
man erwartet, dass sie im vorgeschlagenen Rahmenkonzept des IASB zur
Zielsetzung und zu qualitativen Merkmalen gemacht werden.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die Bestimmung
des zu versteuernden Einkommens und des zur Ausschüttung zur Verfügung
stehen Einkommens nicht als Ziele des Abschlusses eines KMU aufgenommen
werden sollen.
Darstellung des Abschlusses (Abschnitt 3)
Der Board entschied, dass folgendes für den IFRS für KMU gelten
solle:
| Es wird kein Format für den
Abschluss vorgeschrieben, keine Zwischensummen, keine
Mindestposten, keine Reihenfolge und keine Anhangangaben, die
über das hinausgehen, was derzeit im Entwurf gefordert ist.
|
| Es werden die neuen Anforderungen
in IAS 1(überarbeitet
2007) Darstellung des Abschlusses aufgenommen.
|
| Es werden nicht zwei Jahre
Vergleichsinformationen gefordert.
|
Die Aufnahme der Anforderungen aus IAS 1 (überarbeitet 2007) bedeutet
unter anderem, dass ein KMU eine Darstellung des vollständigen
Einkommens aufstellen müsste. Darüber hinaus würden die neuen
Bezeichnungen der Bestandteile des Abschlusses im endgültigen Standard
verwendet. Ihre Anwendung wäre aber, wie in den vollen IFRS, nicht
verpflichtend.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.