IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU)

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Der Board setzte seine Erörterung der Vorschläge aus dem Entwurf eines IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen vom Februar 2007 fort. Auf dieser Sitzung erörterte der Board die wesentlichen Sachverhalte aus den Abschnitten 4 bis 12, wobei alle Angabefragen und die Bitten um zusätzliche Leitlinien ausgespart wurden. Die wichtigsten Entscheidungen finden Sie unten zusammengefasst.

Bilanz (Abschnitt 4)

In Bezug auf die Darstellung der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage (Bilanz) entschied der Board folgendes:

Die Anforderung, dass ein nicht börsennotiertes Unternehmen seine Darstellung der Finanz- und Vermögenslage nach Liquidität aufstellen soll, wenn diese Darstellung Informationen bietet, die verlässlich und relevanter sind als eine Darstellung nach Fristigkeit, wird beibehalten. Der Board war bei dieser Frage beinah genau hälftig in den Ansichten geteilt, aber schließlich war eine Mehrheit der Meinung, dass nicht börsennotierte Unternehmen nicht von einer Darstellung nach Liquidität ausgeschlossen werden sollten.

Die Kriterien für die Klassifizierung nach Fristigkeit werden nicht vereinfacht. Diese Klassifizierung wird also nicht allein auf dem 12-Monats-Kriterium basieren.

Die Anforderung, dass der kurzfristige Anteil einer langfristigen Schuld separat als Teil der kurzfristigen Schulden ausgewiesen werden muss, wird beibehalten.

Gewinn- und Verlustrechnung (Abschnitt 5)

Der Board entschied, die Anforderungen in Paragraph 5.10 in Bezug auf zusätzliche Angaben bei einer Aufstellung nach Kostenstellen fallen zu lassen, weil diese Angaben bereits in den anderen Abschnitten gefordert werden.

Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob Änderungen in den beizulegenden Zeitwerten separat im Hauptteil der Darstellung des vollständigen Einkommens (Gewinn- und Verlustrechnung) aufgeführt werden müssen. Der Stab wurde gebeten, die Auswirkungen einer solchen Darstellungsforderung weiter zu untersuchen.

Aufstellung über die Veränderung des Eigenkapitals und Aufstellung über das Ergebnis und die Gewinnrücklagen (Abschnitt 6)

Der Board kam überein, dass eine kombinierte Darstellung des vollständigen Einkommens und der Gewinnrücklagen nur dann erlaubt sein solle, wenn die Änderungen des Eigenkapitals während der Berichtsperiode nur aus Gewinnen und Verlusten, der Ausschüttung von Dividenden, der Korrektur von Fehlern aus früheren Perioden und der Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entstanden sind. Kommt es zu anderen Eigenkapitaltransaktionen mit Eigentümern, ist eine separate Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen.

Kapitalflussrechnungen (Abschnitt 7)

Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass von allen nicht börsennotierten Unternehmen gefordert werden solle, eine Kapitalflussrechnung aufzustellen, und dass die Kapitalströme aus geschäftlicher Tätigkeit entweder nach der direkten oder der indirekten Methode dargestellt werden sollten.

Konzern- und separate Einzelabschlüsse (Abschnitt 9)

Der Board traf folgende Entscheidungen:

Es gibt keine Ausnahme von der Anforderung, einen Konzernabschluss aufzustellen. Der Board bestätigte also seine Entscheidung, dass alle nicht börsennotierten Unternehmen, die Mutterunternehmen sind, Konzernabschlüsse aufzustellen haben.

Es gibt keine Ausnahme augrund temporärer Kontrolle.

Die Leitlinien zu kombinierten Abschlüssen sollen beibehalten und wahrscheinlich verbessert werden. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass recht of zwei oder mehr nicht börsennotierte Unternehmen von einem einzigen Investor kontrolliert werden und dass daher nicht börsennotierte Unternehmen ermutigt werden sollten, kombinierte Abschlüsse zu erstellen. Vorgeschrieben werden sollen sie aber nicht.

In den separaten Abschlüssen sollen unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Anlagekategorien zulässig sein. So soll es beispielsweise möglich sein, Anteile an assoziierten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Tochterunternehmen zu fortgeführten Anschaffungskosten. Diese Entscheidung folgt aus der allgemeinen Entscheidung, die auf der Sitzung im Mai 2008 getroffen worden war, dass alle Wahlrechte bezüglich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus den vollen IFRS auch den nicht börsennotierten Unternehmen zur Verfügung stehen sollen.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen und Fehler (Abschnitt 10)

Der Board bestätigte im Wesentlichen die Hierarchie der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die in den Paragraphen 10.2 bis 10.4 genannt ist. Der Board entschied jedoch, Paragraph 10.4 dahingehend zu ändern, dass verdeutlicht wird, dass ein Unternehmen Bezug auf die vollen IFRS kann aber nicht muss, und dass die Verlautbarungen anderer Standardsetzer aus der Hierarchie ausgenommen werden.

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten (Abschnitt 11)

Der Board erörterte die Leitlinien zu den Finanzinstrumenten ausführlich. Der Board entschied, diesen Abschnitt umzustrukturieren, um die Anwendung zu erleichtern. Insbesondere soll durch die Verwendung von Beispielen verdeutlicht werden, dass das Anschaffungskostenmodell für die meisten Finanzinstrumente angemessen ist, die normalerweise von nicht börsennotierten Unternehmen gehalten werden. In diesem Zusammenhang entschied der Board, die Anschaffungskosten/fortgeführten Anschaffungskosten als die Standardbewertungsgrundlage zu benennen, da dies explizite Leitlinien für Finanzinstrumente erfordern würde, die zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten wären wie beispielsweise Derivate und eingebettet Derivate.

Unter anderem traf der Board folgende Entscheidungen:

Die Wahlmöglichkeit in Paragraph 11.1, dass an Stelle von Abschnitt 11 IAS 39 und IFRS 7 in vollem Umfang angewendet werden können, entfällt. Der Board gestand jedoch ein, dass dies eine vorläufige Entscheidung ist, die noch einmal überdacht werden soll, wenn Abschnitt 11 wie oben beschrieben umstrukturiert worden ist.

Es wird keine Kategorie „zu Handelszwecken gehalten‟ für finanzielle Vermögenswerte in Abschnitt 11 aufgenommen.

Lineare Abschreibung von Disagien oder Agien als Alternative zur Effektivzinsmethode ist nicht gestattet.

Eine „Abkürzungsmethode‟ für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird nicht zugelassen.

Es werden keine weiteren Leitlinien zur Bewertung der Hedgeeffektivität aufgenommen. Solche Leitlinien sollten stattdessen in die Schulungsmaterialien aufgenommen werden, die von der IASC-Stiftung entwickelt werden.

Es wird zusätzliche Leitlinien geben, um klarzustellen, welchen Arten von Risiken nach Paragraph 11.31 abgesichert werden können.

Es wird Leitlinien für die Bilanzierung von Forderungsverkäufen und ähnlichen Geschäftsvorfällen geben.

Es wird klargestellt, dass Zinsswaps erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.

Es wird verdeutlicht, dass ein Wertminderungsaufwand für ein Eigenkapitalinstrument, das zu Anschaffungskosten bewertet wird, weil es nicht öffentlich gehandelt wird und der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich zu bestimmen ist, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der besten Schätzung (die notwendigerweise eine Näherungswert sein wird) des Betrages, den das Unternehmen im Veräußerungsfall für den Vermögenswert bekommen würde (dieser Betrag kann null sein), ist.

Der Stab wurde gebeten, Abschnitt 11 für die Erörterung auf einer späteren Sitzung entsprechend zu überarbeiten.

Vorräte (Abschnitt 12)

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

Die Anwendung von IAS 2 in vollem Umfang an Stelle von Abschnitt 12 wird nicht zugelassen.

Vorräte können zu jüngsten Preisen bewertet werden, wenn die Ergebnisse den Anschaffungskosten nahe kommen.

LIFO wird nicht als Vorratskostenmethode zugelassen.

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