Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Nach der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2008 erörterte der Board die weiteren Schritte in diesem Projekt. Auf der gemeinsamen Sitzung hatte der IASB entschieden, nicht alle Aspekte des Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erneut zu erörtern, d. h. FAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der die Grundlage des Diskussionspapier darstellt, wird nicht in seiner Gänze neu erörtert. Stattdessen war der Board übereingekommen, bestimmte Bereiche, in denen Unklarheit herrscht oder in denen sich die Anwendung von FAS 157 als schwierig erwiesen hat, erneut zu erörtern.

Der Stab stellte eine Analyse der im Diskussionspapier genannten Sachverhalte vor und sprach Empfehlungen dazu aus, ob ein bestimmter Sachverhalt noch einmal erörtert werden sollte. Fachliche Fragen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wurden auf dieser Sitzung nicht erörtert. Der Board entschied, die unten aufgeführten Aspekte weiter zu erörtern. Diese Sachverhalte werden hauptsächlich deswegen erneut erörtert, weil der Board zu ihnen im Diskussionspapier keine vorgezogene Sichtweise oder weil aus den eingegangenen Stellungnahmen zum Diskussionspapier deutlich wurde, dass eine weitere Erörterung notwendig ist.

Die Zielsetzung der Bewertung zum Abgangspreis

Der Board kam überein, sowohl Abgangs- als auch Zugangspreisvorstellungen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage der Durchsicht der einzelnen Standards, die der Stab derzeit durchführt, in Erwägung zu ziehen.

Die Sichtweise des Marktteilnehmers

Im Wesentlichen bestätigte der Board seine vorläufige Sichtweise, die im Diskussionspapier dargestellt worden war. Der Stab wurde jedoch gebeten, die Formulierungen zu überarbeiten, um Bedenken entgegenzutreten, die von den Anwendern erhoben worden waren. Insbesondere sollte klargestellt werden, wie die Sichtweise des Marktteilnehmers in Fällen anzuwenden ist, in denen kein Markt existiert (beispielsweise Schulden, die nicht übertragen werden können).

Übertragung gegenüber Erfüllung einer Schuld

Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, dass dies ein wichtiger übergreifender Aspekt ist, der auch andere Boardprojekte berührt (insbesondere Änderungen an IAS 37).

Transaktionspreis und beizulegender Zeitwert zum Zugangszeitpunkt: Tag-1-Gewinne und -Verluste

Dieser Sachverhalt hängt nach Meinung des Boards mit der Fragen von Abgangspreis gegenüber Zugangspreis zusammen.

Der Hauptmarkt (oder der vorteilhafteste Markt)

Der Board bestätigte im Wesentlichen seine vorläufige Sichtweise, aber hielt fest, dass Fragen bezüglich der praktischen Anwendung noch zu klären sind.

Bewertung von Schulden: Das Nichterfüllungsrisiko

Es schien breite Übereinstimmung zu herrschen, dass die vorläufige Sichtweise, dass Nichterfüllungsrisiken bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erwägt werden müssen, bestätigt werden soll. Die Mehrheit des Boards war jedoch der Ansicht, dass dies ein wichtiger übergreifender Sachverhalt ist und dass es ungelöste Fragen in Bezug auf die Darstellung (der Gegenbuchung) und die Aufgliederung gibt.

Höchster und bester Nutzen

Der Stab beabsichtigt, alle Fragen in Bezug auf „unterschiedliche Märkte‟ gemeinsam zu erörtern.

Geld-Brief-Spanne: Anwendbarkeit von Mittelkursen auf allen Hierarchieebenen?

Der Stab wies darauf hin, dass der Board noch zu einer vorläufigen Sichtweise gelangen muss und dass die Frage, welche Transaktionskosten aufgenommen werden sollen, in diesem Zusammenhang erörtert werden wird.

Nicht erörterte Sachverhalte:

Angaben: Erneute Erörterung vor dem Hintergrund der aktuellen Marktgegebenheiten

Anwendungsleitlinien: Erneute Erörterung vor dem Hintergrund der aktuellen Marktgegebenheiten

Nicht erneut erörterte Sachverhalte

Der Board entschied, folgende Sachverhalte nicht erneut zu erörtern:

Der Stab hielt fest, dass die Sachverhalte, die vom Board nicht weiter erörtert werden sollen weitestgehend mit den Prinzipien der IFRS übereinstimmen und deshalb im Entwurf auf eine Art und Weise abgehandelt werden können, in der auf die Bedenken der Anwender Rücksicht genommen wird und Übereinstimmung mit FAS 157 gewahrt bleibt.

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