Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2008

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Der Zweck dieser Sitzung lag darin, mögliche Änderungen an den IFRS für die Aufnahme in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 zu erörtern. Der Stab stellte drei vorgeschlagene Themen vor:

IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung von Aufwendungen

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder Firmenwerts

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3

IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung von Aufwendungen

Dieser Vorschlag war von IFRIC zur Lösung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts weitergeleitet worden. Die Frage, die geklärt werden sollte, war, ob Aufwendungen, die nicht zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als Kapitalfluss aus Investitionstätigkeit nach IAS 7 klassifiziert werden können. Dieser Sachverhalt tritt am häufigsten in den Rohstoffindustrien auf aufgrund eines Wahlrechts bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen, das den Ansatz als Vermögenswert oder als Aufwendung gestattet. Eine Ausdehnung auf andere Szenarien ist leicht möglich.

Der Stab wies darauf hin, dass die Formulierung in IAS 7 nicht eindeutig sei und dass IFRIC zwei mögliche Sichtweisen bezüglich der Klassifizierung solcher Kapitalströme erörtert habe:

Sichtweise 1: Alle Aufwendungen, die darauf ausgelegt sind, zukünftige Kapitalströme oder Erträge zu verbessern, können als aus Anlagetätigkeit stammend dargestellt werden.

Sichtweise 2: Aufwendungen, die direkt als Aufwand erfasst werden, sollten in der Darstellung der Kapitalflussrechnung als aus operativer Tätigkeit stammend dargestellt werden.

Die Empfehlung des Stabs lautete, IAS 7 dahingehend zu ändern, dass nur Aufwendungen, die zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als aus Investitionstätigkeit stammend in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden können. Genauer gesagt machte der Stab die folgenden Vorschläge:

Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden;

IAS 7 sollte dahingehend geändert werden, dass nur Aufwendungen, die zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als aus Investitionstätigkeit stammend in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden können;

es sollte keine Folgeänderung an IFRS 6 vorgenommen werden, um zu verdeutlichen, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in dem Standard nur den Ansatz und die Bewertung betrifft; einige diesbezügliche Äußerungen sollten in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden;

eine rückwirkende Anwendung sollte vorgeschrieben werden, und es sollte keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben;

diese Änderung sollte in Teil I des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird anerkannt, dass diese Änderung in manchen Fällen zu einer Änderung der Bilanzierung führt);

Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme erfragt werden.

Ein Boardmitglied drückte seine Zustimmung zu den Empfehlungen des Stabs aus und wies darauf hin, dass einem Unternehmen andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, in seinem Abschluss deutlich zu machen, dass es der Meinung ist, dass bestimmte Aufwendungen eine Investition darstellen, auch wenn sie in der Kapitalflussrechnung als aus geschäftlicher Tätigkeit stammend dargestellt sind,

Ein Boardmitglied hatte Änderungswünsche bezüglich der Formulierung, aber der Vorsitzende schlug vor, dass dies außerhalb der Sitzung geklärt werden solle. Der Vorsitzende ließ dann über den Sachverhalt abstimmen. Die Vorschläge des Stabs wurden einstimmig angenommen.

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder Firmenwerts

Der nächste Sachverhalt, der vom Stab vorgestellt wurde, war der Bedarf an weiterer Klarstellung hinsichtlich der Frage, was die größte Buchungseinheit für die Zuweisung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei einem Wertminderungstest nach IAS 36 sei. In IAS 36.80 heißt es, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, (Gruppen von) zahlungsmittelgenerierenden Einheiten für Zwecke eines Tests auf Wertminderung zuzuweisen ist. Die Ebene der Zuweisung hat die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darzustellen, auf der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird. Sie darf jedoch nicht größer sein als ein Segment wie es gemäß IFRS 8 festgelegt ist.

In der Praxis herrschen verschiedene Meinungen darüber, was in diesem Zusammenhang unter einem Geschäftssegment zu verstehen ist - das Geschäftssegment wie in IFRS 8.5 definiert oder die Geschäftssegmentebene bestimmt nach der Anwendung der freiwilligen Aggregationskriterien wie in IFRS 8.12 gestattet.

Der Stab schlug vor, auf die Definition eines Geschäftssegments in IFRS 8.5 zu verweisen, wenn die angemessene Ebene der Zuweisung bei Anwendung von IAS 36.80 bestimmt wird. Dies sollte durch Änderung von IAS 36.80 geschehen, um dies deutlich zu machen. Das Hauptargument dafür ist, dass der Board bei der Entwicklung von IAS 36 darauf abgezielt hat, für Zwecke der Wertminderung die niedrigste Ebene zu betrachten, auf der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird; diese Ansicht würden auch dazu führen, dass Wertminderungsverluste nicht durch Verrechnung von Auswirkungen kaschiert werden, die Möglicherweise durch die Zusammenfassung von Geschäftssegmenten entstehen.

Darüber hinaus schlug der Stab folgendes vor:

Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden;

es sollten keine Folgeänderungen an IFRS 8 vorgeschlagen werden;

eine prospektive Anwendung sollte vorgeschrieben werden, und es sollte keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben;

diese Änderung sollte in Teil I des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird anerkannt, dass diese Änderung in manchen Fällen zu einer Änderung der Bilanzierung führt);

Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme erfragt werden.

Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabs zu.

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3

Der letzte Sachverhalt, der während dieser Sitzung erörtert werden sollte, war die Wechselwirkung zwischen IFRS 2 und dem überarbeiteten IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse. Der Board hatte eine Anfrage erhalten, ob aufgrund der Änderungen an IFRS 3 jetzt das Bilden eines Joint Ventures in den Anwendungsbereich von IFRS 2 falle. Der Stab wies darauf hin, dass diese Frage auch für Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle gelte und dass er daher diese Geschäftsvorfälle in seinem Vorschlag mit berücksichtigt habe.

In IFRS 2 sind Geschäftsvorfälle, die die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 erfüllen, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Mit der Überarbeitung von IFRS 3 wurde jedoch die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses geändert. In der Anfrage hervorgehoben, dass zumindest für die Bildung eines Joint Ventures die Definition nach IFRS 3 in der Überarbeitung von 2008 nicht mehr erfüllt sei. Dies könne zu der Schlussfolgerung führen, dass solche Geschäftsvorfälle nun in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen würden. Der Stab gab der Meinung Ausdruck, dass der Board nicht beabsichtigt habe, den Anwendungsbereich von IFRS 2 zu ändern, als IFRS 3 überarbeitet wurde, und schlug daher vor, dass der Board IFRS 2.5 ändern solle, um zu bestätigen, dass die oben genannten Geschäftsvorfälle weiterhin nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen.

Darüber hinaus schlug der Stab folgendes vor:

Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden;

es sollten keine Folgeänderungen an anderen Standards vorgeschlagen werden;

es soll keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben;

diese Änderung sollte in Teil II des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird davon ausgegangen, dass diese Änderung nur editorischer Natur ist und keine Änderung der Bilanzierung nach sich zieht);

Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme erfragt werden.

Der Stab wies darauf hin, dass es nur eine kurze Übernahmephase zwischen der Veröffentlichung der Änderungen (im April 2009 erwartet) und dem Datum des Inkrafttretens der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 geben würde (1. Juli 2009). Der Stab erklärte aber, dass er dies für hinnehmbar halte, da die bestehende Praxis nicht geändert werde. Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabs zu.

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