Aufgegebene Geschäftsbereiche (Änderungen an IFRS 5)

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Die Sitzung sollte dazu dienen, Restanten zu erörtern, die bei der Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche durch die Boardmitglieder aufgefallen waren oder während der Erörterung von möglichen Änderungen an SFAS 144 Bilanzierung von Wertminderungen oder Veräußerungen von langfristigen Vermögenswerten auf der FASB-Sitzung am 14. Mai 2008 zu Tage getreten waren. Das Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches in IFRS 5.

Zwei Sachverhalte wurden auf dieser Sitzung erörtert:

Sachverhalt 1: Tochterunternehmen, die bei Erwerb die Kriterien für die Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten erfüllen

Darstellung in der Darstellung des vollständigen Einkommens

Angabeausnahmen

Sachverhalt 2: Angaben für alle Teile eines Unternehmens, die entweder veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden

Angabeeinheit

Verwendung von Erlösen aus Veräußerungsaktivitäten

Tochterunternehmen, die bei Erwerb die Kriterien für die Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten erfüllen

Darstellung in der Darstellung des vollständigen Einkommens

Hinsichtlich des ersten Teils des ersten Sachverhalts fragte der Stab den Board um Zustimmung zu einer Änderung in der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs. Der Stab informierte den Board, dass der FASB beabsichtigt, Bündel von Vermögenswerten in diese Definition aufzunehmen. Dies würde bedeuten, die Untergrenze eine Geschäftssegments wie in IFRS 8 definiert zu entfernen, wenn es keine Tochtergesellschaft ist. Der Board erörterte die Vor- und Nachteile der vom FASB vorgeschlagenen Ausweitung der Definition. Es schien einige Unterstützung für diese Idee zu geben. Als der Stab jedoch deutlich machte, dass der FASB beabsichtigt, diesen Ansatz auch auf Szenarien außerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen auszuweiten (auf Erwerbe in weiterem Sinn), äußerte der vorsitzende die Ansicht, dass es sich nicht mehr um einen Restanten handele. Dies seien neue Tatsachen, über die der Board abzustimmen habe. Der Stab wurde gebeten, diesen Punkt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal vorzubringen.

Angabeausnahmen

Der Stab fragte den Board, ob für aufgegebene Geschäftsbereiche auch weiterhin die Ausnahmen sowohl von den Angaben für aufgegebene Geschäftsbereiche als auch von den Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen gelten sollten.

Der Board kam überein, dies Ausnahmen zu gewähren unter der Voraussetzung, dass man sich über den ersten Teil des Sachverhalts 1 einigen könne.

Angaben für alle Teile eines Unternehmens, die entweder veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden

Angabeeinheit

Mit der vorgeschlagenen Änderung würde vorgeschrieben, dass bestimmte Angaben für alle Teile eines Unternehmens zu leisten sind, die entweder veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden. Der Stab wies darauf hin, dass in diesen Anforderungen keine Aussage zu Aggregationen gemacht würde. Der Board wurde gefragt, ob man ausdrücklich Angaben für jeden Teil, der die Kriterien erfüllt, verlangen solle, oder ob man schweigen wolle und die Unternehmen und Prüfer entscheiden lassen wolle, was eine angemessene Aggregationsebene sei. Der Stab empfahl die zweite Vorgehensweise. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es eine sehr belastende Anforderung für Ersteller sei, wenn Aggregation verboten würde und über jede Position einzeln Bericht erstattet werden müsste.

Der Board stimmte dem zu.

Verwendung von Erlösen aus Veräußerungsaktivitäten

Der letzte auf dieser Sitzung erörterte Punkt betraf die Frage, ob weiterhin eine Angabe darüber gefordert werden sollte, wie die Erlöse aus solchen Veräußerungsaktivitäten verwendet werden sollen. Diese Angabe soll vorwärtsgerichtete Informationen bieten. Unternehmen können aber oft die beabsichtigte Verwendung zum Zeitpunkt der Berichterstellung noch nicht benennen. Der Stab schlug vor, die bestimmte Angabeforderung zu streichen.

Der Board stimmte dem zu.

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