Rahmenkonzept – Phase B: Elemente und Ansatz – Definition einer Schuld

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Bevor der Stab das Thema überhaupt vorstellen konnte, hinterfragte ein Boardmitglied die Arbeitsdefinition einer Schuld, die auf der Sitzung verwendet werden sollte. Nach Meinung dieses Boardmitglieds schließt die Definition wirtschaftliche Verpflichtungen aus (und widerspricht damit der Arbeit des Boards im Rahmenkonzeptabschnitt zu Erträgen). Der Satz zu wirtschaftlichen Verpflichtungen zeigt nach Meinung des Boardmitglieds eine gequälte Schlussfolgerung:

Eine wirtschaftliche Verpflichtung ist etwas, das zu Barmittelabflüssen oder reduzierten -zuflüssen führen kann, sowohl direkt als auch indirekt, allein oder gemeinsam mit andere wirtschaftlichen Verpflichtungen.

Das Boardmitglied warnte, dass die Beschränkung auf Barmittelabflüsse/reduzierte -zuflüsse ernsthafte unbeabsichtigte Konsequenzen haben würde - das gelte besonders für die Standards des Boards zu anteilsbasierter Vergütung. Nach einiger Diskussion stimmte der Stab zu, dass man wirtschaftliche Ressourcen anstelle von Barmitteln sagen könne. Darüber hinaus wies der Stab darauf hin, dass der FASB in einer Unterrichtseinheit vorgeschlagen habe, dass die Einleitung zur Definition einer Schuld wie folgt ergänzt werden solle:

Eine Schuld eines Unternehmens ist eine gegenwärtige bedingungslose wirtschaftliche Verpflichtung, die gegen das Unternehmen durchgesetzt werden kann.

Der Board nahm die Ergänzung zur Kenntnis und stimmte ihr zu.

Wann führen Gesetze, Rechtsvorschriften und Regeln zu Schulden?

Der Board stimmte der Aussage zu, dass, wenn ein Ereignis die Gesetzesvorschriften auslöst, eine andere Partei verlangen kann, dass das Unternehmen sich so verhält, wie im Gesetz festgelegt. Das auslösende Ereignis und die Gesetzesvorschrift hängen jeweils vom Gesetz ab und können durch Tatsachen und Umstände beeinflusst werden. Der Board erörterte zwei der drei Beispiele, die vom Stab zur Verfügung gestellt wurden.

Kohlenstoffausstoß: Zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung liegt der Kohlenstoffausstoß eines Unternehmens unterhalb der ihm zugestandenen Ausstoßgrenze und hat genügend Emissionsrechte, um diese Emissionen abzudecken. Es wird erwartet, dass das Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres mehr Kohlenstoff ausstoßen wird, als es darf oder als durch vorhandene Emissionsrechte abgedeckt ist.

Der Board entschied per Mehrheitsabstimmung, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung keine Schuld anzusetzen hat. Es verfügt über genügend Emissionsrechte, um den derzeitigen Ausstoß abzudecken. Daher hat es die satzungsgemäße Verpflichtung nicht verletzt und muss keine Schuld ansetzen. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die erwartete Überschreitung der Emissionsgrenze später im Geschäftsjahr ein Sachverhalt ist, der zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung anzugeben ist.

Strafzettel für Geschwindigkeitsübertretung: Ob eine Verpflichtung besteht, hinge von den Tatsachen und Umständen ab. Wenn beispielsweise ein Fahrer die Aufnahme durch eine Geschwindigkeitsüberwachungskamera auslöst, kann es mehrere Tage dauern, bevor der Strafzettel zugestellt wird. In anderen Fällen (mobiles Blitzgerät) wird die Strafzettel gleich am Straßenrand zugestellt. Daher kann ein es notwendig sein, zu schätzen, ob ein Fall von entstandenen aber noch nicht berichtspflichtigen Verbindlichkeiten vorliegt.

Darüber hinaus kam der Board dahingehend überein, dass gesetzliche Verpflichtungen bedingungslos sein können, bedingt oder bedingungslos mit einer bedingten Komponente. Der Board riet dem Stab bei der Erklärung dieses Sachverhalts vorsichtig zu sein: Die Verpflichtung ist bedingungslos, aber sie kann nur mit Hilfe von Bedingtheit bewertet werden.

Behandlung von Unsicherheit über das Bestehen einer Schuld

Der Board kam überein, dass Unsicherheit über das Bestehen eines Vermögenswerts oder einer Schuld angesprochen werden sollte, wenn bestimmt wird, ob die Definition jeweils erfüllt ist. Daher wird Unsicherheit adressiert, wenn in den beigefügten Leitlinien zur Anwendung der Definition erläutert wird, wie die Definition anzuwenden ist.

Der Stab wurde von einigen Boardmitgliedern ermutigt, für diesen Ansatz keinen entschuldigen ton anzuschlagen. Der Zweck des Rahmenkonzepts liege nicht darin, den Anwendern in schwierigen Bereichen leichte Auswege zu ermöglichen. Es gebe viele Beispiele, in denen die Bestimmung der Frage, ob eine Schuld vorliege, eine schwierige Ermessenfrage sei.

Anwendung der Definition

Der Board führte eine langwierige Diskussion über die Anwendung der Definition auf betrügerische Scheinklagen/schikanöse Klagen (Produkthaftungsklagen, die in betrügerischer Absicht eingereicht werden und darauf abzielen, Schadenersatz zu erhalten, weil Produkte oder Gebrauchsanweisungen vermeintlich fehlerhaft oder unvollständig sind (bekanntestes, wenn auch fiktives Beispiel ist der Pudel in der Mikrowelle)) und auf das schon oft erwähnte Beispiel des Hamburgerverkäufers. Schließlich einigte man sich, dass der Hamburger ein Fall von entstandener aber noch nicht berichtspflichtiger Verbindlichkeit sei. Die Klagen waren problematischer, denn selbst in einer betrügerischen Produkthaftungsklage wird der Beklagte (i) zwar erwarten zu gewinnen und nicht zahlen zu müssen aber (ii) durch einen Rechtsanwalt vertreten werden müssen. Schließlich entschied der Board, dass in diesem Fall die korrekte Bewertung der Schuld null wäre (mit Angabe).

Der Board kam überein, dass zusätzliche Leitlinien auf Standardebene bezüglich der Konzepte im Rahmenkonzept entwickelt werden sollten.

Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen/ Beispiele für die Definition einer Schuld

Der Board stimmte zwei Dokumenten ohne Erörterung zu: einer Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen, die während dieser Phase des Projekts zum Rahmenkonzept gefällt worden sind, und einer Reihe von Beispielen zur Anwendung der Definition einer Schuld. Beide Dokumente werden die Grundlage für den Entwurf eines Diskussionspapiers zu dieser Phase des Projekts zum Rahmenkonzept bilden.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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