Aufgegebene Geschäftsbereiche (Änderungen an IFRS 5)

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Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.

Der IASB erörterte Sachverhalte, die noch zu klären sind, bevor ein Entwurf von Änderungen an IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche herausgegeben werden kann. Der Hauptzweck des Entwurfs liegt darin, IFRS und US-GAAP in Hinblick auf die Definition aufgegebener Geschäftsbereiche einander anzugleichen und andere Verbesserungen an IFRS 5 vorzunehmen.

Weitere Kriterien für die Definition als aufgegebener Geschäftsbereich

Im Mai 2008 hatte der FASB angedeutet, dass er die vorher vereinbarte Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs gerne ändern wolle, um Tochtergesellschaften, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, aufzunehmen.

Deswegen hatte der Stab ein Memorandum für beide Boards vorbereitet, das eine Empfehlung beinhaltete, Tochtergesellschaften, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, in die Definition aufzunehmen. Im Juni war der Stab gebeten worden, weitere Untersuchungen hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten für die Definition als aufgegebener Geschäftsbereich vorzunehmen, die von den Boards erörtert worden waren, und die Ergebnisse auf einer späteren Sitzung vorzustellen. Diese Sitzung diente der Erörterung der Ergebnisse.

Der Board erwog vier verschiedene Möglichkeiten für weitere Zuordnungen von Vermögenswerten, die die Definition eines aufgegebene Geschäftsbereichs erfüllen, über die Bestandteile die Geschäftssegmente sind. Die erörterten Möglichkeiten waren die folgenden:

Möglichkeit A: Alle Bestandteile eines Unternehmens, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen.

Möglichkeit B: Alle Tochterunternehmen (in ihrer rechtlichen Form), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen.

Möglichkeit C: Alle Geschäftsbetriebe nach der Definition von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen.

Möglichkeit D: Keine weiteren Kriterien. Nur ein Geschäftssegment kann die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen.

Nach kurzer Erörterung kam der Board überein, dass der vorgeschlagene Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs dahingehend geändert werden soll, dass Geschäftsbetriebe nach der Definition von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, aufgenommen werden sollen (Möglichkeit C).

Der Board kam überein, dass es keine weiteren Anforderungen geben solle, dass der Bestandteil eines Unternehmens, eines Tochterunternehmens oder eine Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, nur dann unter den aufgegebenen Geschäftsbereichen zu führen ist, wenn die durch Gesetze oder Regelungen vorgeschrieben ist (beispielsweise als Ergebnis einer Wettbewerbskontrolle). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten oder als aufgegebener Geschäftsbereich erst nach der Wettbewerbskontrolle erfolgen könne. Wie könne man etwas als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifizieren, wenn das Unternehmen noch nicht wüsste, wovon es sich zu trennen hat?

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen wäre ein aufgegebener Geschäftsbereich ein Bestandteil eines Unternehmens, der

(a) die Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8 Geschäftssegmente erfüllt und entweder veräußert wurde oder als zur Veräußerung stehend klassifiziert wurde oder

(b) ein Geschäftsbetrieb nach der Definition von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008) ist, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.

Ausnahmen von den Angabepflichten

Der Board kam überein, bestimmte Ausnahmen von den Angabepflichten für Geschäftsbetriebe zu gewähren, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen. Diese beinhalten bestimmte Positionen in IFRS 5.33 und .39 und in IFRS 3(2008).B64.

Darstellung des Abschlusses

Der Board kam überein, dass Unternehmen Überleitungsrechnungen zwischen dem Gewinn aus aufgegebenen Geschäftsbereichen in der Darstellung des vollständigen Einkommens und den zu Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte und den Schulden in direktem Zusammenhang mit zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten in der Bilanz zur Verfügung stellen müssen. Bei Zurverfügungstellung dieser Überleitungen wäre dem Unternehmen folgendes gestattet:

(a) Zusammenfassung der Vermögenswerte und Schulden aller gleichartigen Geschäftsbetriebe, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, zum Gesamtvermögen eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, beziehungsweise zu den Gesamtschulden eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.

(b) Zusammenfassung derjenigen Vermögenswerte und Schulden, die als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden (mit Ausnahme derer in (a)) und die nicht einzeln angegeben wurden, weil sie als unwesentlich eingeschätzt wurden, zu anderen Vermögenswerten beziehungsweise anderen Schulden.

(c) Zusammenfassung der Gewinne oder Verluste aller gleichartigen Geschäftsbetriebe, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, zu den Gewinnen oder Verlusten eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.

(d) Zusammenfassung der Ertrags- und Aufwandsposten (mit Ausnahme derer in (c)), die nicht einzeln angegeben wurden, weil sie als unwesentlich eingeschätzt wurden, zu anderen Erträgen und Aufwendungen.

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