Erlöserfassung

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Der Board erörterte den Projektzeitplan und setzte seine Überlegungen zu den Bewertungsansätzen in dem demnächst erscheinenden Diskussionspapier zur Erlöserfassung fort.

Weitere Schritte und Projektzeitplan

Es herrschte breite Übereinstimmung, dass sobald wie möglich ein Diskussionspapier entworfen und herausgegeben werden solle. Ein Boardmitglied zeigte sich frustriert über den langsamen Fortschritt, der im Projekt erreicht würde, und wies darauf hin, dass die noch nicht gelösten Fragen bedeutender seien als die bereits gelösten. Unter anderem wies dieses Boardmitglied darauf hin, dass der Umfang noch nicht klar sei (also die Auswirkungen auf die Bilanzierung von Leasinggeschäften, Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten), dass es noch keine angemessene Definition belastender Verträge gebe und dass die Behandlung von Rückgaberechten und die Bewertung von vertraglichen Rechten noch nicht adressiert worden seien. Das Boardmitglied erhob Bedenken, dass aufgrund dieser Mängel sich die Anwender es womöglich schwierig finden würden, zu dem Diskussionspapier in seinem jetzigen Zustand Stellung zu nehmen.

Andere Boardmitglieder gestanden ein, dass verschiedene Fragen ungelöst seien, aber wiesen darauf hin, dass das Diskussionspapier ein Dokument sei, mit dem allgemein Meinungen zum generellen Ansatz der Erlöserfassung erfragt werden sollten.

Schließlich stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, den Entwurf des Diskussionspapiers abzuschließen und dieses im Oktober oder November 2008 zu veröffentlichen.

Der Stab erklärte, dass er beabsichtige, die Arbeit am Entwurf sofort aufzunehmen. Der Stab war der Ansicht, dass die Anwender ein vertragsbasiertes Erfassungsprinzip und den vorgeschlagenen Bewertungsansatz nicht grundsätzlich ablehnen würden.

Daher sollte die Entwicklung von Leitlinien auf Standardebene aus dem generellen Modell im Diskussionspapier gleichzeitig mit dem Abschluss und den erneuten Erörterungen des Diskussionspapiers aufgenommen werden. Der Entwurf würde dann angepasst, um die Stellungnahmen zum Diskussionspapier widerzuspiegeln.

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu. Der Board entschied vorläufig, eine sechsmonatige Kommentierungsfrist für den Entwurf einzuräumen.

Schließlich verabschiedete der Board den folgenden Zeitplan:

Oktober/November 2008: Veröffentlichung des Diskussionspapiers; Kommentierungsfrist von sechs Monaten.

Bis September 2009: Entwicklung eines Entwurfs parallel zum Abschluss und zur erneuten Erörterung des Diskussionspapiers.

Oktober 2009: Veröffentlichung des Entwurfs; Kommentierungsfrist von sechs Monaten.

März 2010: Gespräche am Runden Tisch (wenn notwendig).

Mai 2011: Veröffentlichung des endgültigen Standards.

Bewertung von Erfüllungspflichten

Auf der Sitzung im Mai 2008 hatte der Board entschieden, dass im Diskussionspapier eine vorläufige Ansicht ausgedrückt werden solle, dass der Ansatz über die Kundengegenleistung vorzuziehen sei. Auf dieser Sitzung erörterte der Board die Beschreibung des Bewertungsansatzes in der vorläufigen Abstimmungsvorlage und die Frage, wann Erfüllungspflichten nach dem Ansatz über die Kundengegenleistung neu bewertet werden sollten.

Bewertung bei Vertragsbeginn

Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board seine Entscheidung, dass Erfüllungspflichten bei Vertragsbeginn mit dem Transaktionspreis des Vertrags bewertet werden soll (Bewertungsansatz der Kundengegenleistung).

Der Board kam überein, die beiden unterschiedlichen Sichtweisen, die von Boardmitgliedern geäußert worden waren, warum bei Vertragsbeginn ein Vertrag so erfasst werden sollte, wie folgt darzustellen:

Sichtweise A: Es sollte kein Erlös erfasst werden, bevor eine Erfüllungspflicht erfüllt wurde. Da der Transaktionspreis den Betrag widerspiegelt, den der Kunde für die nach dem Vertrag zu liefernden oder zu erbringenden Güter oder Dienstleistungen zu zahlen bereit ist, dient dieser Preis als sinnvolle Bewertung der Erfüllungspflicht in dem Vertrag. Diese Sichtweise legt nahe, dass unabhängig davon, wie beobachtbar Erfüllungspreise seine mögen oder zu welch geringen Kosten eine Bewertung zum Erfüllungspreis zu erhalten ist, die Erfassung des Vertragsvermögens und der Erlöse zu Vertragsbeginn nicht vorzuziehen sind.

Sichtweise B: Ein Erfüllungspreis ist konzeptionell vorzuziehen, aber die Kosten und die Komplexität der Schätzung eines solchen Preises sind nicht gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Transaktionspreis des Vertrags eine relativ geradlinige und beobachtbare Näherung für den Erfüllungspreis darstellt. Diese Sichtweise legt nahe, dass der Board zu einem künftigen Zeitpunkt eventuell entscheiden wird, dass in Situationen, in denen ein Erfüllungspreis beobachtbar und mit geringem Kostenaufwand zu erhalten ist, dieser Preis für die Bewertung des Bündels der Erfüllungspflichten zu verwenden ist. Dies kann insbesondere gelten, wenn der Erfüllungspreis für diese Verpflichtungen wesentlich vom Transaktionspreis abweicht.

Die Erörterung wurde am Mittwoch, den 23. Juli als dritter Tagesordnungspunkt fortgesetzt.

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