IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU) – Ansatz, Bewertung und Darstellung

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Der Board setzte seine erneute Erörterung der Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen vom Februar 2007 fort. In dieser Sitzung erörterte der Board die Schlüsselsachverhalte in Bezug auf die Abschnitte 13 bis 19. Angabefragen und Bitten um zusätzliche Umsetzungsleitlinien wurden nicht erörtert. Die wesentlichen Entscheidungen sind unten zusammengefasst.

Anteile an assoziierten Unternehmen und an Joint Ventures (Abschnitte 13 und 14)

Der Board erörterte die Wahlrechte, die in der Bilanzierung für assoziierte Unternehmen und Joint Ventures bestehen, ausführlich. Derzeit wird im Modell die Verwendung der Anschaffungskostenmethode oder der Equity-Methode, die anteilige Konsolidierung (nur Joint Ventures) oder die erfolgswirksame Erfassung zum beizulegenden Zeitwert gestattet.

Der Board entschied, eine Ausnahme zur Verwendung des Anschaffungskostenmodells hinzuzufügen. Die Verwendung des Anschaffungskostenmodells wäre nicht gestattet, wenn es für die Aktien des assoziierten Unternehmens oder des Joint Ventures öffentliche Preisquotierungen gibt.

Der Board schob die Entscheidung auf, ob die anteilige Konsolidierung für Joint Ventures wegfallen soll. Es wurde jedoch deutlich gemacht, dass die Anforderungen aus dem Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen in Erwägung gezogen werden, wenn das laufende Projekt zu Joint Ventures zu einer Streichung der anteiligen Konsolidierung führt und wenn der endgültige Standard des Projekts vor dem IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen veröffentlicht wird.

Darüber hinaus entschied der Board, die Anforderung zu ersetzen, dass die Differenz zwischen dem Berichtsstichtag des Abschlusses des assoziierten Unternehmens/Joint Ventures und dem des Anteilseigners nicht mehr als drei Monate betragen dürfe. Stattdessen soll es eine allgemeine Aussage geben, dass die neuesten Informationen zu verwenden sind.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Abschnitt 15)

Der Board entschied, die Leitlinien in diesem Abschnitt nicht zu ändern.

Sachanlagen (Abschnitt 16)

Der Board traf folgende Entscheidungen:

Die Forderung nach einer getrennten Abschreibung einzelner Teile in Paragraph 16.14 wird beibehalten, aber der Paragraph wird so umgeschrieben, dass der Normalfall (keine getrennte Abschreibung) zuerst genannt wird.

In Paragraph 16.17 wird verdeutlicht, dass die Überprüfung des Restwerts, der Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethode nur vorgenommen werden muss, wenn es klare Hinweise auf Änderungen seit dem letzten Berichtsstichtag gibt. Die zusätzlichen Leitlinien sollen auch klarstellen, dass eine solche Überprüfung keinen vollständigen Wertminderungstest erfordert.

Das Wahlrecht bezüglich der Verwendung eines Neubewertungsmodells wird beibehalten.

Es wird keine Ausnahme aufgrund übermäßigem Zeit- oder Kostenaufwand bei der Forderung geben, die Grundstück- und Gebäudekomponente zu trennen, wenn Grundstück und Gebäude in einer einzigen Verkaufstransaktion erworben werden. Diese Entscheidung gilt auch für ähnliche Anforderungen in den Abschnitten 15 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und 19 Leasingverhältnisse.

Immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts (Abschnitt 17)

Der Board traf folgende Entscheidungen:

Es wird keine keine Vermutung aufgenommen, dass alle immateriellen Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts eine begrenzte Nutzungsdauer besitzen, was die Abschreibung immaterieller Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer gestatten würde. Stattdessen soll wie im Entwurf vorgeschlagen gelten, dass nicht börsennotierte Unternehmen zwischen immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter und mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterscheiden müssen. Der Borad hielt fest, dass eine derartige Vereinfachung nicht angemessen sei, da nicht börsennotierte Unternehmen wesentliche immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer besitzen können (Konzessionen, Lizenzen etc.).

Es wird eine Klarstellung bezüglich der Überprüfung des Restwerts, der Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethode aufgenommen (wie bei Sachanlagen).

Es wird das Wahlrecht bezüglich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode beibehalten, nachdem entweder alle Entwicklungskosten als Aufwand erfasst werden können oder der Teil der Entwicklungskosten aktiviert werden kann, der angefallen ist, nachdem die wirtschaftliche Umsetzbarkeit festgestellt wurde.

Das Wahlrecht, das Neubewertungsmodell anzuwenden, bleibt bestehen.

Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert (Abschnitt 18)

Der Board traf folgende Entscheidungen:

Der Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht über seine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.

Es wird keine Ausnahme aufgrund übermäßigem Zeit- oder Kostenaufwand bei der Trennung von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerten oder übernommenen Eventualschulden geben.

Die Anforderungen aus IFRS 3(2008) hinsichtlich des Bewertungszeitraums werden aufgenommen, um Anpassungen an den beizulegenden Zeitwert von identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden nach dem Erwerb Rechnung zu tragen.

Die Anwendung der Pooling-of-Interest-Methode wird nicht erlaubt.

Leasingverhältnisse (Abschnitt 19)

Der Stab schlug vor, eine Ausnahme bei der Anwendung der linearen Methode bei Mietleasinggeschäften aufzunehmen, wenn die Leasingzahlungen an den Leasinggeber so strukturiert sind, dass sie den Leasinggeber für erwartete Kostenerhöhungen entschädigen. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass eine solche Ausnahme die Tür öffnen würde für Gewinngestaltung durch die Strukturierung von Leasinggeschäften. Der Board verschob seine Entscheidung und bat den Stab, eine detailliertere Analyse mit dem Schwerpunkt auf Inflationsgründen zu erstellen.

Darüber hinaus entschied der Board, die Leitlinien im Entwurf beizubehalten, die sich auf die Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Mietleasing oder Finanzierungsleasing beziehen, aber weitere Leitlinien hinzuzufügen, die der Anwendung des Kriteriums „überwiegender Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts‟ gelten.

Die Erörterung wurde am Donnerstag, den 24. Juli als erster Tagesordnungspunkt fortgesetzt.

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