Erlöserfassung – Fortsetzung der Erörterung

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Der Board setzte die Erörterung der Bewertung von Erfüllungspflichten vom vorigen Tag fort.

Folgebewertung: Allokationsansatz

Nach der vom Board ausgedrückten vorläufigen Sichtweise wird der Transaktionspreis, der für die Bewertung des Bündels von Erfüllungspflichten bei Vertragsbeginn verwendet wird, den einzelnen Erfüllungspflichten auf Grundlage der Einzelverkaufspreise des Unternehmens für die zugesagten wirtschaftlichen Ressourcen (also die Güter und Dienstleistungen) zugewiesen. Der Betrag, der jeder Erfüllungspflicht bei Vertragsbeginn zugewiesen wird, wird dann als Erlös erfasst, wenn die jeweilige Erfüllungspflicht erfüllt wurde. Mit diesem Ansatz wird die Notwendigkeit verneint, die verbleibenden Erfüllungspflichten in nachfolgenden Perioden neu zu bewerten, um festzustellen, wie viel Erlös in diesen Perioden erfasst werden muss.

Per Mehrheitsentscheid änderte der Board diese Sichtweise, indem eine begrenzte Ausnahme zum Allokationsansatz hinzugefügt wird. Diese Ausnahme gilt, wenn Güter oder Dienstleistungen, die mit denen im Vertrag genannten identisch sind, über einen notierten Preis in einem aktiven Markt verfügen (entspricht den „Level-1-Daten‟ der Fair-Value-Hierarchie in SFAS 157) oder wenn der beizulegende Zeitwert mit Hilfe von „Level-2-Daten‟ bestimmt werden kann. In diesen Fällen sollte die Zusage, die Güter zu übertragen oder die Dienstleistungen zu erbringen, mit dem so bestimmten beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei jegliche Differenz zum vertraglichen Transaktionspreis auf alle anderen Erfüllungspflichten auf Grundlage eines relativen Verkaufspreises verteilt wird.

Neubewertung von Erfüllungspflichten

Auf der Sitzung im Mai hatte der Board festgehalten, dass Erfüllungspflichten auch aus anderen Gründen als der Tatsache, dass ein Erfüllungspflicht belastend ist, neubewertet werden kann. Der Stab hat die folgenden weiteren Gründe erarbeitet, die eine Neubewertung auslösen können:

Verfügbarkeit beobachtbarer aktueller Abgangspreise,

unsichere, langfristige Erfüllungspflichten.

Hinsichtlich des ersten Sachverhalts entschied der Board per Mehrheitsbeschluss vorläufig, dass beobachtbare aktuelle Abgangspreise nicht zu einer Neubewertung der Erfüllungspflicht führen sollte. In diesem Zusammenhang wiesen verschiedene Boardmitglieder darauf hin, dass zitierte aktuelle Abgangspreise im Allgemeinen vorliegen können, dass es oft aber sehr schwer sein könne, diejenigen mit Abgangspreisen versehenen Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die identisch mit denen im Vertrag mit dem Kunden zugesagten seien.

Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts kam der Board zu keiner Entscheidung. Der Board hielt fest, dass ein tiefgreifendes Verständnis des Tests auf belastende Verträge notwendig sei, um diese Frage zu beantworten. Dieses Verständnis sei notwendig, um einschätzen zu können, ob ein solcher Test auf belastende Verträge ausreichend sei, um das Risiko unerwarteter Verluste in Bezug auf diese Erfüllungspflichten abzudecken.

Schließlich verschob der Board seine Entscheidung zur Neubewertung von Erfüllungspflichten. Der Stab wurde gebeten, eine detaillierte Beschreibung des Tests auf belastende Verträge einschließlich der Bewertung etwaiger Belastung zu erarbeiten (und insbesondere darzustellen, wie Risiko- und Profitmargen in einer solchen Berechnung berücksichtigt würden).

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