IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU) – Angaben

Date recorded:

Der Board setzte seine erneute Erörterung der Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen vom Februar 2007 fort. In dieser Sitzung erörterte der Board die Schlüsselsachverhalte in Bezug auf die Abschnitte 20 bis 27. Angabefragen und Bitten um zusätzliche Umsetzungsleitlinien wurden nicht erörtert. Die wesentlichen Entscheidungen sind unten zusammengefasst.

Rückstellungen und Eventualposten (Abschnitt 20)

Der Board entschied, die Bewertungsvorschriften für Rückstellungen nicht zu vereinfachen. Er stimmte jedoch dem Vorschlag des Stabs zu, dass die meisten Bedenken, die in den Stellungnahmen erhoben worden sind, durch Hinzufügen von Beispielen zu den Umsetzungsleitlinien gelindert werden könnten.

Eigenkapital (Abschnitt 21)

Der Board entschied, die Vorschrift, dass hybride Instrumente für die Bilanzierung aufzuspalten sind, beizubehalten. Die Schuld- und Eigenkapitalkomponente müssen also getrennt werden. Der Board stimmte dem Hinzufügen von Beispielen als Umsetzungsleitlinien zu, um Unternehmen die Bilanzierung von hybriden Instrumenten zu erleichtern.

Der Board schob seine Entscheidung zur Klassifizierung von Fremd- und Eigenkapital für bestimmte Arten von Unternehmen wie Kooperativen und Personengesellschaften auf. Der Stab wies darauf hin, dass die Stellungnahmen und Berichte zu den Feldversuchen erstellt worden seien, bevor die Änderungen von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung hinsichtlich der Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und bei Liquidation entstehenden Verpflichtungen abgeschlossen gewesen seien. Der Stab beabsichtigt, seine diesbezüglichen Empfehlungen auf einer künftigen Boardsitzung vorzustellen.

Erträge (Abschnitt 22)

Der Board entschied, die Erfassung nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades beizubehalten und Beispiele als Umsetzungsleitlinien hinzuzufügen.

Zuwendungen der öffentlichen Hand (Abschnitt 23)

Der Board entschied, das Wahlrecht in Paragraph 23.3(b) des Entwurfs zu streichen, dass IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand für solche Zuwendungen der öffentlichen Hand angewendet werden darf, die nicht mit erfolgswirksam zum beizulegenden zeitwert bewerteten Vermögenswerten in Zusammenhang stehen. Daher ist für solche Vermögenswerte nur das IFRS für KMU-Modell zulässig. Eine Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass IAS 20 ein verbesserungswürdiger Standard sei und dass deshalb die Streichung des Wahlrechts, IAS 20 anzuwenden, angemessen sei.

Fremdkapitalkosten (Abschnitt 24)

Der Board entschied sowohl das Aufwandsmodell als auch das Aktivierungsmodell als Wahl der Bilanzierungsmöglichkeit beizubehalten. Der Baord hielt fest, dass als Folge der Beibehaltung der Wahlmöglichkeit es keine Notwendigkeit gebe, das Aktivierungsmodell zu vereinfachen, indem beispielsweise die Anwendung durchschnittlicher Fremdkapitalzinsen gestattet würde.

Anteilsbasierte Vergütung (Abschnitt 25)

Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen, weil der Stab derzeit die Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, bei nicht börsennotierten Unternehmen untersucht. Der Stab wird dem Board seine Empfehlungen auf einer künftigen Sitzung vortragen.

Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 26)

In verschiedenen Stellung nahmen und von Seiten verschiedener in die Feldversuche involvierte unternehmen war der Vorschlag des Entwurfs abgelehnt worden, nach dem Wertminderung dadurch bewertet wird, dass der Buchwert mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten verglichen wird. Von diesen Seiten war stattdessen vorgeschlagen worden, den Begriff des Nutzungswerts wieder einzuführen. Der Board entschied, dass der Ansatz für die Bestimmung eines Wertminderungsaufwands ähnlich IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten sein sollte, und dass daher in Abschnitt 26 die Konzepte des erzielbaren Betrags und des Nutzungswertes enthalten sein sollten. Darüber hinaus entschied der Board, des Konzept einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit aufzunehmen.

Der Board schob seine Entscheidung bezüglich der Vorschriften zur Zuweisung eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu den Komponenten eines Unternehmens auf. Der Stab wurde gebeten, diesen Sachverhalt weiter auszuarbeiten und den Schwerpunkt auf Unternehmen zu legen, die ihre Geschäfte nicht auf Grundlage zahlungsmittelgenerierender Einheiten führen.

Leistungen an Arbeitnehmer (Abschnitt 27)

Der Board entschied die Vorschrift im Entwurf beizubehalten, dass alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und jeglicher nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand sofort erfolgswirksam zu erfassen sind.

In einigen Stellungnahmen war darauf hingewiesen worden, dass in manchen Fällen die Informationen, die für die Anwendung der Methode der laufenden Einmalprämien notwendig seien (wie beispielsweise Daten über demographische und finanzielle Variablen), nicht zur Verfügung stehen würden. Es wurde keine Entscheidung hinsichtlich der Frage gefällt, ob es nicht börsennotierten Unternehmen gestattet sein soll, die leistungsorientierte Verpflichtung mit dem gegenwärtigen Liquidationsbetrag zu bewerten anstatt in solchen Fällen die Methode der laufenden Einmalprämien anzuwenden. Der Stab wurde gebeten, eine Untersuchung für die Erörterung auf einer künftigen Sitzung durchzuführen, unter welchen Umständen die Verwendung des gegenwärtigen Liquidationsbetrags angemessen sei.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.