Leasingverhältnisse

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Der Board erörterte den überarbeiteten Projektplan ausführlich. Der Stab wies darauf hin, dass der geänderte Ansatz des Projekts das Zeil des Abschlusses bis Mitte 2011 berücksichtigt, das im April 2008 auf der gemeinsamen Boardsitzung für diejenigen Projekte erörtert worden war, die teil des Arbeitsabkommens zwischen dem IASB und dem FASB sind.

Die Hauptvorschläge bezüglich des geänderten Projektansatzes waren die folgenden:

Die Bilanzierung durch den Leasingnehmer wird adressiert, die Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber wird aufgeschoben.

Das derzeitige Finanzierungsleasingmodell wird auf die Leasingverhältnisse angewendet, die derzeit als Mietleasingverhältnisse klassifiziert sind. Das bedeutet, dass das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf alle Leasingverhältnisses angewendet wird.

Die Vorschrift für den Leasingnehmer, Leasingverhältnisse als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse zu klassifizieren, wird gestrichen.

Darüber hinaus stellte der Stab Analysen zu den folgenden Fragen vor, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf Mietleasingverhältnisse angewendet wird:

Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden,

bedingte Mietzahlungen, und

Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses.

Einige Boardmitglieder äußerten sich enttäuscht, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber aus dem Projektumfang gestrichen worden war, aber sie erkannten an, dass die es zeitliche Einschränkung nicht ermöglichen würde, sich sowohl der Bilanzierung durch den Leasinggeber als auch der Bilanzierung durch den Leasingnehmer zu widmen. Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber nicht von der Agenda des Boards verschwinden sollte, sondern dass sie in einer späteren Phase des Projekts erörtert werden solle.

Per Mehrheitsentscheid stimmte der Board dem geänderten Projektplan vollständig zu.

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Restwertgarantien und die Art eines Vermögenswertes aus einem Nutzungsrecht auch im Diskussionspapier adressiert werden sollten. Der Stab gab zur Antwort, dass Restwertgarantien auf Ebene des Entwurfs adressiert würden, und das fragen in Bezug auf Vermögenswerte aus einem Nutzungsrechten im Diskussionspapier erörtert werden würden.

Der Board begann dann mit der Erörterung der Fragen, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf Mietleasingverhältnisse angewendet wird.

Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden

Ohne ausführliche Diskussion entschied der Board, dass Möglichkeiten, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden, nicht separat vom Nutzungsrecht angesetzt werden sollten, sondern dass die vom Leasingnehmer angesetzten Vermögenswerte und Schulden auf Grundlage einer Einschätzung der Dauer des Leasingverhältnisses erfasst werden sollten.

Der Board kam zu keiner Entscheidung, wie die Dauer des Leasingverhältnisses eingeschätzt werden sollte. Die Diskussion drehte sich um ein Beispiel eines Leasingvertrags über fünf Jahre, der die Option enthält, das Leasingverhältnis um weitere drei Jahre zu verlängern. Einige Boardmitglieder schlugen einen wahrscheinlichkeitsgewichteten Ansatz vor. Wenn also die Wahrscheinlichkeit, dass das Leasingverhältnis verlängert werde, 50% betrage, dann sei die Dauer des Leasingverhältnisses mit 6,5 Jahren einzuschätzen. Andere Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, da es keinen kontinuierlichen Bereich möglicher Ergebnisse geben werde. Darüber hinaus waren die Boardmitglieder geteilter Meinung, ob die geschätzte Dauer eines Leasingverhältnisses regelmäßig angepasst werden solle. Der Sachverhalt wurde zu weiterer Untersuchung zurückgegeben. Es herrschte jedoch Übereinstimmung, dass alle vertraglichen Faktoren, alle nichtvertraglichen finanziellen Faktoren und alle Faktoren aus der Geschäftstätigkeit in Betracht gezogen werden sollten, wenn die Dauer eines Leasingverhältnisses eingeschätzt wird. Der Board entschied auch, dass ein jeglicher neuer Leasingstandard detaillierte Leitlinien bezüglich der zu berücksichtigen Faktoren enthalten solle.

Bedingte Mietzahlungen

Der Board entschied, die derzeitige bilanzielle Behandlung bedingter Mietzahlungen nicht beizubehalten, sondern die bedingten Mietzahlungen zu Vertragsbeginn zu schätzen. Der Board entschied auch, dass die beste Schätzung der bedingten Mietzahlungen, die nach der Methode in IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmt würde, zu verwenden sein soll.

Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB auch vorläufig entschieden habe, bedingte Mietzahlungen im Voraus zu schätzen, aber dass man das wahrscheinlichste Ergebnis für die Bestimmung von bedingten Mietzahlungen verwenden werde.

Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht des Leasingnehmers soll erstmalig mit dem Barwert der erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden. Der Board wies darauf hin, dass die erwarteten Leasingzahlungen nicht mit den Mindestleasingzahlungen identisch sind, wenn bedingte Mietzahlungen enthalten sind.

Demzufolge sollte die Schuld des Leasingnehmers erstmalig mit den erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden.

Der Abzinsungssatz, der verwendet wird, um die erwarteten Leasingzahlungen zu berechnen, sollte der gesicherte Grenzfremdkapitalzinssatz sein.

Die Zahlungen zur Begleichung der Schuld des Leasinggebers sollten teilweise den Finanzierungskosten und teilweise der Verringerung der ausstehenden Schuld in Übereinstimmung mit der derzeitig geltenden Behandlung von Finanzierungsleasingverhältnissen zugewiesen werden.

Hinsichtlich der Folgebewertung des Vermögenswertes aus dem Nutzungsrecht schlug der Stab vor, dass das Abschreibungsvolumen planmäßig in Übereinstimmung mit den Abschreibungsgrundsätzen, die der Leasingnehmer auch auf in seinem Eigentum befindliche abschreibungsfähige Vermögenswerte anwendet, verteilt wird. Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht wird über das kürzere von Dauer des Leasingverhältnisses oder wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgeschrieben. Für Leasingverträge über Gegenstände, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass das Eigentum am Ende der Leasingdauer übergeht, ist die erwartete Nutzungsdauer die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Der Stab wies darauf hin, dass die Empfehlung in Einklang mit dem derzeitigen Modell der Bilanzierung von Finanzierungsleasingverhältnissen und mit dem allgemeinen Ansatz des Projekts steht.

Der Board schien zuzustimmen. Ein Boardmitglied forderte jedoch vehement, dass weitere Untersuchungen zur Art des Vermögenswertes aus dem Nutzungsrecht durchgeführt werden, bevor eine Antwort zu dieser Frage gegeben wird.

Klassifizierung von Leasingverhältnissen

Der Board entschied, die Vorschrift zu streichen, dass Leasingnehmer alle Leasinggeschäfte als Finanzierungs- oder als Mietleasing klassifizieren müssen, und ein einziges Bilanzierungsmodell für alle Leasingverträge zu entwickeln.

Weitere Schritte

Der Board beabsichtigt, im November 2008 ein Diskussionspapier zu veröffentlichen.

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