Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.
Der Board erörterte verschiedene Restanten, die sich aus der
Durchsicht einer vorläufigen Abstimmungsvorlage eines Entwurfs ergeben
hatten, der IAS 12 Ertragsteuern ersetzen soll. Die vorläufige
Abstimmungsunterlage war verschiedenen externen Parteien und
Steuerbilanzierungsexperten zur Durchsicht und Kommentierung zugeschickt
worden.
Ertragsteuerkonsequenzen von emittierten Eigenkapitalinstrumenten
Der Board bestätigte, dass in dem Entwurf vorgeschlagen werden soll,
dass für die Einschätzung der steuerlichen Auswirkungen des Rückkaufs
von von einem Unternehmen emittierten Eigenkapitalinstrumenten oder die
Ausbuchung der betreffenden Buchwerte auf irgendeine andere Art und
Weise nicht davon ausgegangen werden soll, dass die Steuerwerte den
Buchwerten dieser Eigenkapitalinstrumente entspricht. Vielmehr sollten
die steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf emittierte
Eigenkapitalinstrumente, die ohne Veränderung des Buchwerts im
Eigenkapital erfolgen werden, als Steuerwerte der oben genannten
Instrumente angesehen werden.
Ausnahmen für ausländische Tochterunternehmen und Joint Ventures
In einer ausführlichen Debatte kam der Board zu dem Schluss, dem
Vorschlag des Stabs nicht zuzustimmen, der sich auf eine Ausnahme bezog,
die aus SFAS 109 stammt und ausländische Tochterunternehmen und Joint
Ventures betrifft. Im Entwurf wird vermutlich vorgeschlagen, dass für
temporäre Differenzen, die aus der Differenz zwischen dem Buchwert und
dem Steuerwert einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
oder in ein ausländisches Joint Venture entstehen, in dem Umfang keine
latente Steuerschuld angesetzt werden soll, wie diese im Wesentlichen
dauerhaft ist. Die Formulierung „in dem Umfang ... wie‟ soll Raum geben
für die Überweisung thesaurierter Gewinne an das Mutterunternehmen (bei
dieser Überweisung würden die steuerlichen Konsequenzen realisiert),
ohne das gesamte Gleichgewicht der Investition zu stören.
Darüber hinaus wird die Ausnahme für latentes Steuervermögen in Bezug
auf Investitionen in ausländische Tochtergesellschaften und ausländische
Joint Ventures auf den gleichen Prinzipien aufbauen wie anderes latentes
Steuervermögen: Latentes Steuervermögen wird angesetzt (oder ein früher
angesetztes latentes Steuervermögen wertberichtigt), wenn es
wahrscheinlich ist (mehr Gründe dafür als dagegen sprechen), dass dieser
Nutzen realisiert wird.
Der Board kam überein, dass bestimmte Anforderungen in SFAS 109 in
Bezug auf ausländische Tochterunternehmen, die aufhören,
Tochterunternehmen zu sein, oder ausländische Investitionen, die zu
Tochterunternehmen werden, durch Anforderungen ersetzt werden sollen,
die mit der Behandlung von Veräußerungen oder Stufenerwerben in IFRS 3
im Einklang stehen.
Formulierungen der Anforderungen der Steuerzuweisungen
Der Board kam überein, den Ansatz beizubehalten, der in der
vorläufigen Abstimmungsvorlage vorgeschlagen wurde und der im
Wesentlichen der Ansatz aus SFAS 109 ist, umformuliert gemeinsam von den
Stäben von IASB und FASB. Dabei würde die Zuweisung in
Zwischenberichtsperioden mit einer Durchführbarkeitsklausel versehen.
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Rückverfolgung oft komplex
sei und die Aufstellung des zeitlichen Verlaufes der Umkehrungen von
temporären Differenzen erfordere; letzteres wurde dem Board gegenüber
oft als undurchführbar bezeichnet. Der Board wollte eine ehrliche
Begründung der Ausnahme liefern und aussagen, dass es sich um eine Frage
der Durchführbarkeit handele.
Leitlinien zu „im Wesentlichen in Kraft‟
Der Board kam überein, dass die Anwendungsleitlinien zu „im
Wesentlichen in Kraft‟ wie folgt geändert werden sollen:
Ein Unternehmen hat Steuersätze als im Wesentlichen in Kraft
getreten anzusehen, wenn zukünftige Schritte des Prozesses des
Inkrafttretens in der Vergangenheit das Ergebnis nicht mehr
beeinflusst haben und es höchst unwahrscheinlich ist, dass es dieses
Mal der Fall sein wird.
Der Board wies einen
Vorschlag des Stabs zurück, dass die Frage des
Im-Wesentlichen-in-Kraft-getreten-Seins eine Frage sei, zu der die
nationalen Standardsetzer Standardsetzer gut Leitlinien zur
Verfügung stellen könnten. Dieser Vorschlag wird weder im Entwurf noch
in der Grundlage für Schlussfolgerungen noch in irgendeinem anderen der
begleitenden Dokumente erwähnt werden. Jegliche Fragen, die sich auf „im
Wesentlichen in Kraft‟ in einer bestimmten Situation beziehen, sollten
an IFRIC gerichtet werden.
Angabeforderungen, die aus dem Projekt zur Darstellung des
Abschlusses ergeben haben
Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine rechnerische Analyse
für jede Art von temporären Differenzen, noch nicht genutzten
steuerlichen Verlusten und noch nicht genutzten Steuergutschriften
zwischen den Bilanzen gefordert ist.
Angaben in Bezug auf die Auswirkungen von Ausschüttungen
Der Board bestätigte, dass ein Unternehmen seine Annahmen
hinsichtlich zukünftiger Ausschüttungen und deren Effekte auf den
Steuersatz anzugeben hat, der für die Bewertung von latentem
Steuervermögen und latenten Steuerschulden verwendet wird.
Angaben zu unsicheren Steuerposten
Der Board kam überein, die bereits vereinbarten Angabeerfordernisse
in Bezug auf unsichere Steuerposten nicht auszuweiten.
Formulierung der Kernprinzipien
Der Board hielt fest, dass der Stab mit einigen Boardmitgliedern
zusammenarbeitet, um einen kurzen Paragraphen zu entwickeln, in dem ein
Prinzip erläutert wird, ohne dass die Methodologie erörtert wird. Eine
vorläufige Formulierung wurde während der Sitzung vorgestellt aber nicht
erörtert.
Temporäre Differenzen, die beim erstmaligen Ansatz von
Vermögenswerten und Schulden entstehen
Die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage
beinhaltet Anforderungen für die Behandlung von temporären Differenzen,
die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entstehen.
Einige Boardmitglieder und Experten in der Frage hatten Bedenken
ausgedrückt, dass die Anforderungen komplex und verwirrend seien. Der
Board hielt fest, dass es keine realisierbare Alternative zum Ansatz im
Entwurf gebe außer der sofortigen Erfassung in der Gewinn- und
Verlustrechnung. Es wurden keine Änderungen an den Leitlinien
vorgenommen.
Die Rolle von Erwartung im Ansatz und in der Bewertung von
latentem Steuervermögen und latenten Steuerschulden
Der Board wies darauf hin, dass nach den vorgeschlagenen Änderungen
die Erwartungen des Unternehmens die Steuerwerte nicht beeinflussen. Der
vorgeschlagene Ansatz ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die
Steuerwerte eine Frage von Tatsachen sind, die bestimmen, ob eine
latente Steuerschuld oder latentes Steuervermögen vorliegen. Dies wird
nicht von den Erwartungen des Unternehmens hinsichtlich der Art der
Realisierung oder Begleichung eines Vermögenswertes oder einer Schuld
beeinflusst.
Es wurde eine Weile über die Thematik diskutiert, ob latente
Steuervermögenswerte oder -verbindlichkeiten mit dem bei Verkauf
geltenden Steuersatz (sale rate) oder oder dem bei fortgeführter Nutzung
anwendbaren Steuersatz (use rate) zu bewerten seien. Ebenso wurden
Vermögenswerte mit mehrfacher Nutzbarkeit diskutiert (dual-use assets).
Der Board kam überein, dass in den dem Entwurf beigefügten Grundlagen
für Schlussfolgerungen die Argumentation des Boards in diesem Fall
dargestellt werden solle. Der Stab soll Formulierungsfragen mit
denjenigen erörtern, die die bisherigen Formulierungen verwirrend
fanden, um zu Verbesserungsvorschlägen zu kommen.
Die Unterscheidung zwischen dem Ansatz und der Bewertung latenter
Steuern
Der Board kam überein, den zweistufigen Ansatz beizubehalten (Ansatz
des vollen Betrags des latenten Steuervermögens und eine zugehörige
Wertberichtigung des Betrags in dem Maß wie mehr dafür als dagegen
spricht, dass es nicht genügend zu versteuerndes Einkommen geben wird,
um den latenten Steueranspruch zu realisieren). Der Stab wurde jedoch
gebeten, die Formulierungen zu verbessern, um den Ansatz zu
verdeutlichen.
Abzinsung latenten Steuervermögens aus noch nicht genutzten
steuerlichen Verluste und noch nicht genutzten Steuergutschriften
Der Board bestätigte, dass die Abzinsung latenten Steuervermögens
verboten sein solle. Abzinsung involviere eine genaue zeitliche Planung,
und den Standardsetzern ist wiederholt von den Adressaten bestätigt
worden, dass diese nicht möglich sei.
Zuweisung der Konsequenzen von Änderungen in unsicheren
Steuerposten
Im Entwurf wird vorgeschlagen werden, dass die Konsequenzen aus
Änderungen in unsicheren Steuerposten unter fortgeführte
Geschäftsbereiche erfasst werden sollen unabhängig davon, in welchem
Bestandteil des vollständigen Einkommens oder des Eigenkapitals die
zugehörigen Steueransprüche oder -schulden ursprünglich erfasst wurden.
Der Board entschied, diesen Ansatz beizubehalten; es wird jedoch eine
Frage zu diesem Vorschlag in der Einladung zur Stellungnahme geben.
Zinsen und Strafzahlungen
Mit sehr knapper Mehrheit (7:6) entschied der Board, dass im Entwurf
deutlich gemacht werden solle, dass ein Unternehmen ein
Bilanzierungswahlrecht bei der Klassifizierung von Zinsen und
Strafzahlungen hat, die an die Steuerbehörden zu zahlen sind.
Diejenigen, die dagegen waren, waren der festen Meinung, dass Zinsen und
Strafzahlungen, die von Steuerbehörden eingefordert werden, nicht als
ein Bestandteil der Ertragsteuern dargestellt werden sollten.
Übergangsregelungen für die Erstanwender
Der Board kam überein, dass Erstanwender mit einem Übergangsdatum vor
dem Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Standards (aber einer
ersten IFRS-Berichtsperiode nach dem Datum der Veröffentlichung) die
Wahl haben sollten, den überarbeiteten Standard auf alle im Abschluss
dargestellten Berichtsperioden anzuwenden, auf die der Standard zuerst
anzuwenden ist.
Struktur und interne Verweise
Der Board erörterte kurz die Struktur des Entwurfs und insbesondere
die internen Verweise. Der Stab wurde angewiesen, nicht vom
Standardbestandteil des Entwurfs auf die nicht verpflichtenden
Leitlinien zu verweisen (beispielsweise auf die erläuternden Beispiele);
Verweise von den erläuternden Beispielen auf den Standardbestandteil des
Entwurfs wurden gestattet.
Beschreibung des Dokuments
Der Board kam überein, dass der Entwurf als ein Standardentwurf
bezeichnet werden solle und nicht als Änderungen an IAS 12.
Abweichende Meinungen
Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob jemand eine abweihende Meinung
im Entwurf angeben wolle. Robert Garnett deutete an, dass es das
eventuell beabsichtige, da er Bedenken hege, ob der Text der vorläufigen
Abstimmungsvorlage sein Verständnis dessen, was der Board entschieden
habe, widerspiegele.