Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009: IFRIC 13 – Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Treuepunkten

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Der Stab stellte einen Sachverhalt vor, den er in das jährlichen Verbesserungsprojekt aufzunehmen vorschlug. In IFRIC 13 wird vorgeschrieben, dass erhaltene oder zu erhaltene Gegenleistungen zwischen den Treupunkten und den anderen Bestandteilen des Verkaufsvertrages aufzuteilen sind. Die Zuweisung hat auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts zu erfolgen. Wenn der beizulegende Zeitwert der Treuepunkte nicht direkt zu beobachten ist, muss er geschätzt werden. Dies könnte anhand der einzulösenden Prämien geschehen. Da der beizulegende Zeitwert sich sowohl auf die Treuepunkte als auch auf die einzulösenden Prämien beziehe, könnte das so interpretiert werden, dass die beiden beizulegenden Zeitwerte identisch seien. Um jegliche Verwirrungen zu vermeiden, schlug der Stab vor, diesen Sachverhalt im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu erörtern. Der Stab schlug eine Formulierung vor, die in den Materialien für Beobachter nicht enthalten war. Der Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied bat darum, den Ausdruck „Rückzahlungswert‟ nicht zu verwenden, da dieser in manchen Rechtskreisen aus gesetzlichen Gründen ein Barmittelsumme nahe Null sei.

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