IAS 39: Umklassifizierung von Finanzinstrumenten – Untersuchung der Inkonsistenzen zwischen US-GAAP und IAS 39 und Erwägung einer Übernahme der amerikanischen Regeln

Date recorded:

(Mitarbeiter des FASB waren per Telefon zugeschaltet)

Der Board erörterte mögliche Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Angaben und Bewertung in Bezug auf die Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte. Dies stellte die Antwort des IASB auf Bitten bestimmter Interessenten, ein auf diesem Gebiet 'gleiche Wettbewerbsbedingungen' mit den US-GAAP zu schaffen. Die möglichen Änderungen würden in bestimmten Fällen die Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus der Kategorie 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zulassen. In den Vorschlägen des Stabs finden sich ferner zusätzliche Leitlinien zur Wertminderung solcher umklassifizierter Vermögenswerte im Fall einer Umklassifizierung, die auf seltene Umstände zurückgeht. Angesichts der derzeitigen Bedingungen wird der Board seinen üblichen Prozess der Standardsetzung (wie mit den Treuhändern vereinbart) umgehen und die Änderung umgehend herausgeben, höchstwahrscheinlich in dieser Woche.

Der Board erörterte vier Kerngebiete des Stabsentwurfs, der auf der Website des IASB verfügbar ist:

Wertminderungen

Datum des Inkrafttretens

Bedeutung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen'

Angaben

Wertminderungen

Der Board erörterte, ob es sachgerecht sei, in dieser Änderung auf der Grundlage der Vorschriften nach US-GAAP zusätzliche Leitlinien zur Wertminderung einzuführen. Man stellte fest, dass die Zulassung einer Umklassifizierung in den selben Umständen wie unter US-GAAP, jedoch ohne gleichzeitige Bemessung der Wertminderungen wie unter US-GAAP 'keine gleichen Wettbewerbsbedingungen' schaffen würden. Ein Boardmitglied hob hervor, dass solche Umklassifizierungen nach US-GAAP selten seien, weil die Wertminderungsvorschriften eine Abschreckung von der Umklassifizierung darstellten. Der Vorsitzende sagte, dass der unmittelbar vor dem Board liegende Sachverhalt ein politischer sei - Umklassifizierungen nach IFRS in denselben Umständen zu erlauben wie US-GAAP. Er schlug als eigenständige Folgemaßnahme eine Arbeitsgruppe zwischen IASB und FASB zum Gebiet der Wertminderungen (und möglicher anderer Sachverhalte) vor. um kurzfristig eine konvergierte Lösung zu erreichen.

Der Board diskutierte knapp die fachlichen Unterschiede beider Wertminderungsansätze (sowohl Auslöser als auch Bemessung). Es wurde deutlich, dass sich die Leitlinien nach IFRS und US-GAAP zu sehr unterschieden, als dass sie schnell ineinander überführt/konvergiert werden könnten.

Auch betrachteten einige Boardmitglieder den Ansatz nach US-GAAP für Folgewertminderungen als 'schwächer' im Vergleich zu IFRS. Der Board erwog ferner, ob Angaben über die erwartete Rückgewinnung zusammen mit dem Effektivzinssatz nützlich wären.

Es schien allgemeiner Konsens zu bestehen, dass jede Lösung zu diesem Zeitpunkt nicht optimal seien würde, es angesichts der Umstände aber akzeptabel sei, in dieser Weise vorzugehen. Da die Leitlinien zur Wertminderung nicht dem Ziel einer Konvergenz von IFRS und US-GAAP entsprächen, bat der Vorsitzende den Board jedoch, über die Streichung des relevanten Paragrafen abzustimmen. Der Board stimmte dem mit 11:2 Stimmen zu.

Datum des Inkrafttretens

Der Board erörterte kurz das Datum des Inkrafttretens für diese Änderung. Der Board stimmte mit 11:2 Stimmen dafür, dass die Änderung zum 1. Juli 2008 in Kraft treten solle.

Bedeutung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen'

Der Board erörterte, ob eine Klarstellung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen' im eigentlichen Standardtext erfolgen solle, v.a. ob die gegenwärtige Finanzmarktkrise einen solchen 'seltenen Umstand' darstelle. Nach kurzer Diskussion beschloss man, dass der eigentliche Text keine Referenz auf die gegenwärtigen Umstände enthalten solle, dass aber eine Begleiterklärung des Boards klarstellen würde, dass die aktuelle Situation als 'selten' anzusehen sei.

Angaben

Angaben waren der letzte Punkt, den der Board diskutierte. Ein Boardmitglied schlug eine Überleitung der beizulegenden Zeitwerte vom Datum des Inkrafttretens zum Datum der Umklassifizierung (falls dieses zwischen der Herausgabe der Änderung und dem 31. Oktober 2008 liege) vor, da dieses jede Umklassifizierung, die mit nachträglicher besserer Kenntnis erfolge, sichtbar mache. Der Stab und einige andere Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dies bereits durch die Änderungen abgedeckt sei. Der Stab bestätigte ferner, dass ein Nutzer eine Gewinn- und Verlustrechnung entwickeln könne, die die Auswirkungen der Umklassifizierung ausschlösse. Dem stimmte der Board zu.

Sonstige Sachverhalte

Der Chairman wandte sich sodann zwei anderen Sachverhalte im Zusammenhang mit den Änderungen zu: Zuerst stellte er die Frage, ob die Änderungen die Möglichkeit eröffnen sollten, Finanzinstrumente umzuklassifizieren, für die ein Unternehmen die Fair-Value-Option ausgeübt hat. Der Board lehnte dies ab.

Anschließend fragte er den Board, ob eine Arbeitsgruppe oder ein Panel eingesetzt werden solle, um kurzfristig Ansätze einer Annäherung der Leitlinien nach US-GAAP und IFRS auf bestimmten Gebieten der Bilanzierung für Finanzinstrumente vorzuschlagen. Dem stimmte der Board zu.

Abschließend fragte der Vorsitzende den Board, ob er zustimme, den üblichen Standardsetzungsprozess zu umgehen und unmittelbar zur Veröffentlichung der Änderung zu schreiten. Ein Boardmitglied machte in aller Deutlichkeit klar, dass er dies ablehne, weil er sowohl den fachlichen Inhalt und die Umgehung des Standardsetzungsprozesses ablehne. Der Board entschied sich mit 11:2 Stimmen für dieses Vorgehen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.