IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU)

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Der Board setzte seine erneuten Erörterungen des Entwurfs eines IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen fort. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man nicht beabsichtige, wesentliche Punkte bei dieser Sitzung zu erörtern. Diese würden auf der Novembersitzung wieder vorgetragen.

Ausnahme von der Konsolidierung wegen temporärer Beherrschung

Im Nachgang der Entscheidung des Boards vom September 2008, die Klassifizierung "zur Veräußerung gehalten" zu streichen, erörterte der Board, ob es eine Ausnahme von der Konsolidierung geben solle für ein Tochterunternehmen, das mit der Absicht erworben wird, es in naher Zukunft wieder zu veräußern. Im Prinzip besteht gegenwärtig eine solche Ausnahme unter den vollen IFRS. Der Board entschied, dass eine solche Ausnahme für Tochterunternehmen aufgenommen werden solle, bei denen bei Erwerb Hinweise vorliegen, dass die Beherrschung nur temporär sein soll (d.h. es besteht die Absicht, das Tochterunternehmen innerhalb von zwölf Monaten zu veräußern, und die Geschäftsführung sucht aktiv nach einem Käufer). Das Ziehen dieser Ausnahme würde zusätzliche Angabeerfordernisse für das investierende Unternehmen auslösen.

Gekaufte Optionen als Sicherungsinstrumente

Der Board diskutierte darüber, ob gekaufte Optionen als Sicherungsinstrumente für Zwecke Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zugelassen werden sollen. Der Stab erläuterte, dass diese Instrumente von nicht börsennotierten Unternehmen selten verwendet würden, und schlug vor zur Reduzierung der Komplexität diese nicht zuzulassen. Der Stab wies auch darauf hin, dass es einem Unternehmen nicht verwehrt sei, zusätzliche Informationen zu dieser Tatsache anzugeben.

Ein Boardmitglied widersprach dieser Beobachtung und gab aus seiner eigenen Erfahrung an, dass er der Meinung sei, dass diese Instrumente von nicht börsennotierten Unternehmen häufig verwendet würden. Andere gaben der Meinung Ausdruck, dass mit Ausnahme von einigen Herausforderungen bei der Bewertung Optionen aus bilanzieller Sicht nicht anders wären als Termingeschäfte oder Swaps. Es wurde festgehalten, dass die die Neutralität der Bilanzierung beeinträchtigen könne, dass ein Unternehmen aufgrund der Rechnungslegungsauswirkungen von der Verwendung von Optionen Abstand nehmen könne. Ein Boardmitglied gab zu r Antwort, dass es einem Unternehmen freistehe, die vollen IFRS und damit die Leitlinien aus IAS 39 anzuwenden.

Der Board entschied, gekaufte Optionen nicht im IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zuzulassen.

Mietleasingverhältnisse

Der Stab stellte einen überarbeiteten Vorschlag zur Änderung Anwendung der linearen Methode durch Leasingnehmer für Mietleasingverhältnisse vor, wenn die Mindestleasingzahlungen so strukturiert sind, dass der Leasinggeber für erwartete Inflation entschädigt wird. Der Board unterstützte den Vorschlag des Stabs aber hielt fest, dass deutlich gemacht werden müsse, dass die erwartete Inflation Veränderungen der allgemeinen Kaufkraft auf Grundlage veröffentlichter Statistiken bedeute und nicht eine allgemeine Schätzung zukünftiger Kostenerhöhungen für den Leasinggeber. Der Stab setzte den Board außerdem davon in Kenntnis, dass er demnächst einen Vorschlag vorstellen werde, mit dem Leitlinien für bedingte Mietzahlungen bei Mietleasingverhältnissen aufgenommen werden sollen.

Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital

Der Board erörterte, ob die Änderungen an IAS 32 vom Februar 2008 hinsichtlich kündbarer Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen in den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen werden sollten. Der Stab schlug vor, die Formulierungen der ursprünglichen Verlautbarung zu vereinfachen. Der Board stimmte zu, dass die Änderungen aufgenommen werden sollten, aber wies die Formulierungsvereinfachungen zurück. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Formulierungen damals mit äußerster Sorgfalt entworfen worden seien, um die beabsichtige Zielsetzung zu erreichen, und dass jegliche Änderungen möglicherweise den Inhalt ändern könnten. Stattdessen entschied der Board, dass die Änderungen ohne weitere Veränderung in den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen werden sollten.

Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand

Der Stab zog seinen Vorschlag zurück, den Ausdruck "im Gegenzug für vergangene oder zukünftige Erfüllung bestimmter Bedingungen in Bezug auf die geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens" aus der Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand zu streichen.

Weitere Schritte

Der Board wird die verbleibenden fragen im November und im Dezember erörtern. Einige der wesentlichen ausstehenden Punkte beziehen sich auf die Neustrukturierung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten, eine mögliche Ersetzung des Ausdrucks "beizulegender Zeitwert", Konzepte und grundlegende Prinzipien, die Bewertung anteilsbasierter Vergütungen, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, die Bilanzierung leistungsorientierter Pläne, Ertragsteuern und die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten. Der Stab deutete außerdem an, dass er vorschlagen wird, dass der Board einige der vorläufigen Entscheidungen die während der erneuten Erörterung getroffen worden sind, noch einmal überprüft. Das gelte auch für die Bezeichnung des Standards, Konsolidierung, Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer und den Ansatz von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten.

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