Der Stab brachte ein Thema im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften der Änderungen an IAS 39 vom Oktober 2008 auf.
Nach IAS 39.103G soll 'jede Umklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts, die in Perioden vorgenommen wird, die am
oder nach dem 1. November 2008 beginnen, erst ab dem Tag in Kraft treten, an dem die Umklassifizierung vorgenommen wird.'
In einigen Ländern werden Unternehmen diese Änderung nicht anwenden können, bis sie durch die nationale Gesetzgebung
verabschiedet worden ist. In einigen Fällen wird dies erst nach dem 1. November 2008 sein. Der Stab stellte die Frage, ob
solchen Unternehmen nach dem 1. November 2008 eine Art rückwirkende Anwendung ermöglicht werden solle, die an die
Übernahme in das nationale Recht geknüpft ist.
Der Board erklärte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Er hofft, dass die nationalen Rechtskreis diese Änderung
zügig übernehmen. Unternehmen sollten vor dem 1. November 2008 entscheiden, ob sie - vorbehaltlich der Anforderungen
des nationalen Rechts - Umklassifizierungen beabsichtigen oder nicht, und die Auswirkungen errechnen. Wenn die Übernahme
zu einem späteren Datum erfolgt, wäre es nicht hinzunehmen, dass Unternehmen eine Entscheidung hinsichtlich dieser Änderung
aufschieben und sie nachträglich rückwirkend anwenden.
Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB 20.-21. Oktober 2008
Montag, 20. Oktober 2008
Die Diskussion der beiden Boards drehte sich um die
folgenden vorgeschlagenen Definitionen eines
Vermögenswertes und einer Schuld. Es sollte festgestellt
werden, (1) ob die Definition einer parallelen Struktur
folgen und (2) oder der Ausdruck "wirtschaftliche
Ressource" in der Vermögenswertdefinition, auf den in
der Beschreibung einer "wirtschaftlichen Verpflichtung"
in der Schulddefinition verwiesen wird, sachgerecht
definiert ist.
Vermögenswert: Ein Vermögenswert eines Unternehmens
ist eine bestehende wirtschaftliche Ressource, auf die/zu der das Unternehmen
entweder einen Anspruch oder einen Zugang hat, den andere nicht haben.Schuld: Eine Schuld eines Unternehmens
ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung, bei der das Unternehmen
der Verpflichtete ist.
Sowohl der FASB als auch der IASB kamen zu dem Schluss,
dass die vorgeschlagenen Definitionen (mit einigen
kleineren Änderungen wie beispielsweise das Streichen
des Wortes "entweder" aus der Definition eines
Vermögenswertes) und die zugrunde liegenden Komponenten
konzeptionell korrekt sind und eine parallele Struktur
aufweisen. Die Boards kamen überein, die Definitionen
(mit kleineren Änderungen) für die nachfolgenden
Arbeiten als Grundlage zu verwenden. Die Board erkannten
an, dass diese Definitionen nicht perfekt sind, aber sie
wollen nicht noch mehr Zeit auf diesen bestimmten
Sachverhalt verwenden. Die Boards waren sich jedoch
einig, dass diese Definition im Verlauf der
Fortschreitens anderer Projekte geändert werden müssen;
dies schließt das Projekt zu Schulden und das Projekt zu
Eigenkapital ein.
Die Diskussion drehte sich auch um den Ausdruck "wirtschaftliche
Ressource" in der Vermögenswertdefinition, auf den
in der Beschreibung einer "wirtschaftlichen
Verpflichtung" in der Schulddefinition verwiesen wird.
Die Boards erörterten, ob eine Ressource knapp sein
muss, um die Definition eines Vermögenswertes zu
erfüllen. Darüber hinaus erörterten die Boards, ob die
Definition einer wirtschaftlichen Verpflichtung deutlich
macht, dass die Bestimmung, ob der hingegebene
Vermögenswert eine wirtschaftliche Ressource ist, aus
der Perspektive des Empfängers erfolgen solle und nicht
aus der des Unternehmens. Wenn also beispielsweise ein
unternehmen ein Termingeschäft durch Herauslegung von
Aktien erfüllt, würden die Aktien nicht notwendigerweise
als eine wirtschaftliche Ressource angesehen. Bei
Übergabe an den Empfänger würden sie jedoch eine
wirtschaftliche Ressource des Empfängers darstellen.
Deshalb könnte der Vertrag vom Unternehmen als Schuld
angesehen werden.
Die Boards erörterten auch den Unterschied zwischen
wirtschaftlichem Zwang und faktischer Verpflichtung. Der
Stab gab an, dass die Definition einer Schuld nicht das
Konzept wirtschaftlichen Zwangs beinhaltet.
Der Stab berichtete kurz über den aktuellen Stand
bezüglich des FASB-Entwurfs zur Änderung seiner
Interpretation 46(R) Konsolidierung von
Zweckgesellschaften und des vorgeschlagenen
Entwurfs des IASB zur Änderung von IAS 27 Konzern-
und separate Abschlüsse und SIC-12
Konsolidierung - Zweckgesellschaften. Der FASB gab den Entwurf
am 15. September 2008 heraus, und Stellungnahmen müssen
bis zum 14. November 2008 eingereicht werden. Der FASB
wird am 6. November 2008 öffentliche Gespräche am Runden
Tisch zu den vorgeschlagenen Änderungen an
Interpretation 46(R) und an SFAS 140 Bilanzierung von
Übertragungen und die Bedienung von finanziellen
Vermögenswerten und die Erfüllung von Schulden abhalten.
Der Stab des IASB gab an, dass der IASB erwartet, seinen
Entwurf im November 2008 herausgeben zu können. Die
Kommentierungsfrist wird vermutlich 120 Tage betragen.
Nach kurzer Erörterung der von den beiden Boards
vorgeschlagenen Konsolidierungsmodelle und der
Erkenntnis, dass es Unterschiede zwischen den Modellen
gibt (wie beispielsweise den Anwendungsbereich), schlug
ein Stabmitglied vor, dass die beiden Boards die beste
weitere Vorgehensweise bei der Entwicklung eines
konvergierten Models erwägen sollten. Vor dem
Hintergrund des Stands jedes Projekts schlug der Stab
die folgenden drei Möglichkeiten vor, die der Board
hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise bei einem
gemeinsamen Projekt in Erwägung ziehen könne:
- Entweder der FASB oder der IASB lässt sein
Konsolidierungsmodell fallen, und man fährt mit dem
anderen Modell fort.
- Vergleich der Konsolidierungsmodelle von FASB
und IASB, um die wesentlichen Unterschiede zu
erkennen, und dann Verschmelzung in ein einziges
Konsolidierungsmodell.
- Beibehaltung der Konsolidierungsmodelle wie
derzeit vorgeschlagen. Anwendung der Modelle auf
verschiedene Beispielsätze, um feststellen zu
können, ob die Modelle zu ähnlichen Ergebnissen
führen. Wenn ähnliche Ergebnisse hinsichtlich der
Konsolidierungsfrage erzielt werden, können der FASB
und der IASB ihre jeweiligen Modelle in dem Wissen
behalten, dass die Modelle, obwohl sie
unterschiedlich sind, zu der selben Schlussfolgerung
führen.
Nach erheblicher Diskussion einigten sich die Board
auf eine Mischung der zweiten und der dritten
Möglichkeit. Nach Anweisung durch den Board erden die
Stäbe von IASB und FASB die beiden
Konsolidierungsmodelle erörtern und mögliche wesentliche
Unterschiede herausarbeiten. Die Stäbe werden beide
Modelle auf die neun Beispiele im Entwurf des FASB und
die fünf vom IASB entwickelten Beispiele anwenden, um
herauszufinden, ob die Konsolidierungsentscheidungen
nach beiden Modellen die gleichen sind.
Ein Hauptgrund, warum der FASB die erste Möglichkeit
verwarf, liegt im möglichen Zeitrahmen des Entwurfs des
IASB. Verschiedenen FASB-Mitglieder wiesen darauf hin,
dass die gegenwärtig vorgeschlagenen Änderungen an FIN
46(R) Ergebnis einer Forderung der SEC sind, die bis
2010 erfüllt sein muss. Diese Boardmitglieder gaben der
Meinung Ausdruck, dass ein gemeinsames
Konsolidierungsprojekt wahrscheinlich frühestens 2011
abgeschlossen werden könne, was die Forderung der SEC
nicht erfüllen würde. Daher plant der FASB, mit seinem
gegenwärtigen Projekt zu Änderungen an FIN 46(R)
fortzufahren, aber wird auch mit dem Stab des IASB
zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass wesentliche
Abweichungen in den Modellen identifiziert und bereinigt
werden.
Eine mögliche Abweichung, die ausführlich erörtert
wurde, bezieht sich auf das Konzept der gegenwärtigen
Beherrschung. Ein Mitglied des Stabs des IASB wies
darauf hin, dass der IASB der Ansicht zu sein schien,
dass Beherrschung auf dem Konzept der gegenwärtigen
Beherrschung aufbauen solle und dass potenzielle
Stimmrechte nicht beachtet werden sollten. Dies sei die
Meinung, die in verschiedenen vergangenen Entwürfen des
Stabs festgehalten worden sei. Das Stabmitglied erkannte
aber an, das diese Ansicht auf der IASB-Sitzung am
16. Oktober 2008 hinterfragt worden sei, auf der mehrere
IASB-Mitglieder aussagten, dass sie der Meinung seien,
dass potenzielle Stimmrechte bei der Bestimmung, ob
Beherrschung vorliege, berücksichtigt werden sollten.
Als Stärkung dieser Schlussfolgerung hatten diese
Boardmitglieder darauf hingewiesen, dass ein Investor,
der 60% der Stimmrechte eines bestimmten Unternehmens
hält, als das unternehmen beherrschend angesehen werde,
unabhängig davon, ob er derzeit seine Stimmrechte
ausübe. Diese Boardmitglieder schlagen vor, dass das
Urteil der Beherrschung in diesem Zusammenhang nicht im
Einklang damit stehe, in den anderen Fällen gegen eine
Beherrschung zu urteilen, nur weil der Investor sein
Recht auf Erhalt der Stimmen nicht ausgeübt habe. Der
Stab des IASB gab an, dass er der Meinung sei, dass der
IASB nun seine Position zu potenziellen Stimmrechten im
Zusammenhang mit Beherrschung überdenke. Einige
IASB-Mitglieder widersprachen dieser Einschätzung
jedoch. Der IASB wird diesen Sachverhalt auf einer
zukünftigen Sitzung erörtern. Ein Mitglied des FASB wies
darauf hin, dass die Erörterung gegenwärtiger
Beherrschung im Zusammenhang mit potenziellen
Stimmrechten der Erörterung des FASB von
Ausbootungsrechten gleiche und dass die Anwendung von
gegenwärtiger Beherrschung in beiden Fällen konsistent
sein muss.
Der Stab des IASB gab einen kurzen Überblick über das
von ihm vorgeschlagene Ausbuchungsprinzip und wie dieses
Prinzip an die Definition eines Vermögenswertes geknüpft
ist. Das übertragende Unternehmen bucht einen
finanziellen Vermögenswert aus, wenn der finanzielle
Vermögenswert nicht länger als Vermögenswert des
Unternehmens qualifiziert. Ein finanzieller
Vermögenswert ist nicht länger ein Vermögenswert eines
Unternehmens, wenn (1) der wirtschaftliche Nutzen des
Vermögenswerts nicht länger besteht (d.h., der
Vermögenswert ist fällig geworden) oder wenn (2) das
Unternehmen nicht länger den wirtschaftlichen Nutzen des
Vermögenswerts kontrolliert (d.h., die vertraglichen
rechte an dem Vermögenswert sind an eine dritte Partei
übertragen worden). Ein Unternehmen kontrolliert den
wirtschaftlichen Nutzen eines finanziellen
Vermögenswertes nicht länger, wenn es nicht die
Möglichkeit hat (a) den künftigen wirtschaftlichen
Nutzen, der den Vermögenswert inhärent ist, zu erhalten
oder (b) den Zugang anderer zu diesem Nutzen zu
beschränken.
Hinsichtlich der Bestimmung, ob ein übertragendes
Unternehmen den wirtschaftlichen Nutzen eines
Vermögenswerts kontrolliert, wies der Stab des IASB
darauf hin, dass es am leichtesten sein könne, zu
erwägen, ob das erhaltende Unternehmen des finanziellen
Vermögenswerts die Kontrolle über den wirtschaftlichen
Nutzen des finanziellen Vermögenswerts als Folge der
Übertragung erhält. wenn das erhaltende Unternehmen die
Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen des
Vermögenswerts erhält, würde das übertragende
Unternehmen nicht länger den Vermögenswert beherrschen,
und eine Ausbuchung wäre sachgerecht. Der Stab des IASB
schlug vor, dass die Bestimmung, ob das erhaltende
Unternehmen die Kontrolle über den wirtschaftlichen
Nutzen des Vermögenswerts erhält, auf zwei Arten und
Weisen erfolgen kann: (1) das übertragende Unternehmen
behält kein fortwährendes Engagement in dem übertragenen
Vermögenswert oder (2) das erhaltende Unternehmen hat
das faktische Möglichkeit, den Vermögenswert in seiner
Gänze an eine dritte Partei zu übertragen, verfügt
einseitig über das recht und kann es ausüben, ohne dem
Vermögenswert weitere Beschränkungen aufzuerlegen.
Der Stab des IASB stellte dann zwei verschiedene
Ansätze vor, die er für Situationen erwägt, in denen das
erhaltende Unternehmen nicht die faktische Möglichkeit
besitzt, den finanziellen Vermögenswert zu übertragen.
- Nach Ansatz 1 wäre die weitere Erwägung notwendig,
ob das erhaltende Unternehmen gegenwärtig andere
Möglichkeiten hat, alle Kapitalströme des
Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen zu erhalten.
Wenn das erhaltende Unternehmen alle Kapitalströme
eines Vermögenswerts zu seinem eigenen Nutzen durch
andere rechte erhalten kann, wäre eine Ausbuchung
sachgerecht. Andernfalls würde keine Veräußerung
stattfinden.
- Nach Ansatz 2 wäre die Ausbuchung eines
Vermögenswertes nicht gestattet, wenn das erhaltende
Unternehmen nicht über die faktische Möglichkeit
verfügt, den Vermögenswert zu übertragen. Dies gilt
unabhängig davon, ob das Unternehmen alle
Kapitalströme des Vermögenswerts zu seinem eigenen
Nutzen durch andere Rechte erhalten kann. Wenn
jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die jetzt
noch nicht erörtert worden sind, wäre es dem
übertragenden Unternehmen gestattet, den
Vermögenswert und die damit verbundene Schuld
verknüpft auf der linken Seite der Darstellung der
Vermögenslage darzustellen (verknüpfte Darstellung).
Der Stab gab an, dass er den Board empfehle, Ansatz 2
zu wählen.
Als Reaktion auf Fragen von Boardmitgliedern stellte
der Stab seine Ansichten dar, wie der Vorschlag auf
verschiedene übliche Arten von Übertragungen von
finanziellen Vermögenswerten anzuwenden sei. Einige
Boardmitglieder fragen auch, ob Ansatz 2 in Einklang mit
der Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept
stehe. Der Stab des IASB gestand ein, dass Ansatz 2
nicht in Einklang mit der Definition eines
Vermögenswerts im Rahmenkonzept stehe, aber gab an, dass
er der besser zu bearbeitende Ansatz sei, nach dem
deutlich zwischen Übertragungen unterschieden werde, die
für eine Ausbuchung in Frage kommen, und Übertragungen,
die "gescheiterte Veräußerungen" sind.
Nach Erörterung von Ansatz 2 bat der Stab die Boards
dann um Abstimmung, welchen Ansatz sie zur weiteren
Entwicklung unterstützten. Mit Abstimmungsverhältnissen
von 7 zu 6 (IASB) und 4 zu 1 (FASB) unterstützten die
Boards die Empfehlung des Stabs, Ansatz 2 weiter zu
entwickeln. Der Stab gab an, dass er wahrscheinlich
beide Ansatze in den ausstehenden Entwurf aufnehmen
wolle.
Schließlich erörterte der Stab des IASB den
zeitlichen rahmen des Projekts und fragte, ob die Boards
zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stellen würden, um
das Ausbuchungsprinzip des IASB-Stabs weiter zu
entwickeln und verbundene Erwägungen (einschließlich
Bewertung und Darstellung). Die Boards erkannten an,
dass das Projekt dringend sei, aber gaben an, dass sie
Ressourcenzuweisungen zu einem anderen Zeitpunkt
erörtern würden.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die beiden Boards
zu folgenden Punkten auf den neuesten Stand zu bringen:
- Aktivitäten des Expertenpanels des IASB zur
Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven
Märkten und
- Status des IASB-Projekts zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert.
Der Stab bat um keine Entscheidungen während dieser
Sitzung, und es wurden keine gefällt. Die Agendapapiere
wurden allein aus Informationszwecken zur Verfügung
gestellt.
Aktivitäten des Expertenpanels des IASB zur Bewertung
von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten
Zum Auftakt der Diskussion verwies der Stab auf den
Berichtsentwurf des Expertenpanels, der im September
2008 zu allgemeiner Stellungnahme veröffentlicht worden
war. Der Stab gab an, dass die Stellungahmen im
Wesentlichen Unterstützung dafür enthielten, dieses
Dokument in abschließender Form zu veröffentlichen.
Einige Stellungnehmende zeigten sich jedoch verwirrt
hinsichtlich des Status des Dokuments. Sie fragten sich
zum Beispiel, ob die Leitlinien in dem Dokument
verpflichtend seien. Der Stab erklärte, dass das
Dokument aktualisiert würde, um deutlich zu machen, dass
es erläuternd sei und nicht verpflichtend angewendet
werden müsse, solange die Leitlinien in dem Dokument
nicht bereits in den bestehenden IFRS gefordert würden.
Der Stab fasste die auf den Berichtsentwurf des
Expertenpanels eingegangenen Stellungnahmen zusammen und
unterschied dabei zwischen zwei Kategorien: Bewertung
und Angaben. Hinsichtlich der Bewertung widmete sich der
Stab verschiedenen in den Stellungnahmen enthaltenen
Meinungen einschließlich:
- Es müsse klargestellt werden, dass der Entwurf
in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Verlautbarung
der SEC und des FASB vom 30. September 2008 stehe
und mit der FASB-Stabposition FAS 157-3 Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
eines finanziellen Vermögenswerts, wenn der Markt für diesen
Vermögenswert nicht aktiv ist.
- Es müsse klargestellt werden, dass der
"grundlegende Wert" nicht gleichbedeutend mit dem
beizulegenden Zeitwert sei. Der Verweis auf den
grundlegenden Wert im Entwurf wurde gestrichen und
durch einen unternehmensspezifische Bestimmung des
Werts ersetzt, bei der auch ausdrücklich
klargestellt wird, dass es sich nicht um eine
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert handelt.
- Es sollten mehr Informationen zur Beschreibung
eines Notverkaufs hinzugefügt werden.
- Das Beispiel aus FSP FAS 157-3 sollte in das
Dokument aufgenommen werden, um zu verdeutlichen,
wie ein Modell anstelle irrelevanter beobachtbarer
Daten zu Geschäftsvorfällen verwendet werden kann.
In Hinblick auf Angaben, waren dem Stab
Stellungnahmen zugegangen, in denen gefragt wurde, ob
Aufsichtsbehörden und Prüfer die Angaben in dem Dokument
des Expertenpanels fordern sollten und ob in dem
Dokument nicht vorgeschlagen werden sollte, wo diese
Angaben zu finden sein sollten (beispielsweise im
Lagebericht). Der Stab entscheid, dass diese Fragen
jetzt nicht weiter erörtert werden sollten, aber
wiederholte, dass die Angaben im Dokument nicht
verpflichten seien, wenn sie nicht bereits nach
bestehenden IFRS gefordert würden. es wurde auch
festgehalten, dass der Ort, an dem die Angaben gemacht
würden, von der Politik und den Umständen des
Unternehmens abhängen würde.
Unter den Themen aus Stellungnahmen, die nicht
erörtert wurden, weil sie außerhalb des Umfangs des
Projekts lagen, waren die folgenden:
- Änderungen an den Umklassifizierungsregeln in
IAS 39 (diese Frage war vom IASB in seinem jüngsten Umklassifizierungsprojekt adressiert worden)
- Änderungen an den Tainting-Regeln für bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumente
- Änderungen der Wertminderungsregeln für zur Veräußerung stehende Finanzinstrumente
- Aussetzung der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert
- Ausschluss des eigenen Kreditrisikos eines Unternehmens aus der Fair-Value-Bewertung der Schulden
- die Frage, welche Auswirkungen das Notkaufprogramm der US-Regierung die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert haben wird
Schließlich hielt der Stab noch fest, dass das
abschließende Dokument des Expertenpanels Ende Oktober
auf der Internetseite des IASB zur Verfügung gestellt
werden würde.
Status des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab setzte die beiden Boards hinsichtlich des Status seiner Arbeit zu einem umfassenden
Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in Kenntnis. Im Wesentlichen stehen die Prinzipien
des IASB-Projekts im Einklang mit den Prinzipien in SFAS 157; einige Formulierungen mögen jedoch abweichen.
Der Stab und mehrere Boardmitglieder gestanden ein, dass die Formulierungen eines endgültigen IASB-Standards und von
SAFS 157 übereinstimmen sollten und dass die beiden Boards bzw. Stäbe zusammenarbeiten sollten, um sicherzustellen,
dass die Formulierungen, wo immer dies möglich ist, übereinstimmen.
Die Zusammenfassung des Stabs hinsichtlich des Projektstatus schloss alle möglichen Abweichungen zwischen den bis
heute getroffenen Entscheidungen des IASB und SAFS 157 sowie alle Möglichkeiten, die Leitlinien in SFAS 157 zu verbessern, ein.
Zuerst setzte der Stab die Board davon in Kenntnis, dass der IASB die vorläufige Entscheidung getroffen hat, "Abgangspreis"
in der Definition des beizulegenden Zeitwerts zu verwenden. Dies steht im Einklang mit SFAS 157. Die Definition wird
jedoch auch Formulierungen enthalten, die widerspiegeln, dass der Abgangspreis voraussetzt, dass ein Marktteilnehmer
die Möglichkeit hat, wirtschaftlichen Nutzen durch Nutzung des Vermögenswert oder durch einen Verkauf an Dritte
zu erzeugen. Des Weiteren erwägt der IASB noch, ob das Konzept des Nutzungswerts auf finanzielle Vermögenswerte
angewendet werden kann. Derzeit wird in SAFS 157 nicht vorgegeben, ob das Konzept auf nicht-finanzielle Vermögenswerte
angewendet werden kann.
Danach erörterte der Stab das Konzept des höchsten und besten Nutzens und hielt fest, dass das Konzept
im Wesentlichen mit dem in SFAS 157 übereinstimmt. Der Stab erörterte die Frage, ob ein Unternehmen einzelnen Buchungseinheiten
der Bewertungsbetrag des höchsten und bestens Nutzens zuweisen muss, wenn die Verwendung des Unternehmens derzeit nicht dem
höchsten und besten Nutzen entspricht. In SAFS 157 wird derzeit keine Aussage darüber gemacht, wie das Unternehmen die
Zuweisung vorzunehmen hat.
Das Dritte Thema, das vom Stab angesprochen wurde, betraf Blockagefaktoren. Derzeit ist in SFAS 157 die Verwendung
von Blockagefaktoren in einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf erster Hierarchieebene verboten. Der IASB hat
vorläufig entschieden, dass Blockagefaktoren (und Kontrollprämien) in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gar nicht
verwendet werden sollen. Der Stab gab an, dass man eventuell die Entscheidung zu Kontrollprämien noch einmal erörtern werde,
da inzwischen weitere Informationen eingegangen seien.
Der Stab gab außerdem an, dass der IASB folgenden Punkte nicht erörtert habe:
- Geld-Brief-Spanne und die Frage, ob der
Mittelkurs als praktische Lösung akzeptabel ist
- defensiver Wert
- Referenzmarkt
- Bewertungsprämisse
- Tag-1-Gewinne und -Verluste
- Angaben (die nicht Teil des derzeitigen Projekts
zu IFRS 7 sind)
- Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Erfüllung
gegenüber Übertragung)
- Beschränkungen (werden im Rahmen der Diskussion
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von
Schulden - Übertragungsbeschränkungen erörtert)
- Nichterfüllungsrisiko
Diese Fragen werden auf zukünftigen Sitzungen
zwischen Oktober 2008 und Dezember 2008 erörtert werden.
Zuletzt wies der Stab auf mögliche Verbesserungen
hin, die an SFAS 157 auf Grundlage der eingegangenen
Meinungen in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und der
Beobachtungen der Arbeitsgruppe zur Informationslieferung
bezüglich Bewertungen (Valuation Resource Group, VRG) vorgenommen
werden könnten. Dies schloss zusätzliche Leitlinien zu (1) nicht
beobachtbaren Eingaben (auf Ebene 3) und die Bemühungen,
die notwendig sind, um sicherzustellen, dass diese
Eingaben auf den Annahmen von Marktteilnehmern basieren,
sowie (2) die Prämisse des Nutzungswerts und die
Umsetzung dieses Konzepts in der Praxis ein.
Dienstag, 21. Oktober 2008
Der Zeck dieser Sitzung alg darin, zu erörtern,
welcher der Ansätze - wenn überhaupt einer von ihnen -
den besten Ausgangspunkt für künftige Überlegungen
bieten würde. Der Stab hoffte, dass während der Erörterungen die Boards in der Lage sein würden, einige der Ansätze
vorläufig zurückzuweisen und die Ansätze zu benennen, von denen sie der Meinung sind, dass sie für weitere
Entwicklungen verwendbar seien. Im FAS-Dokument zu vorläufigen Ansichten zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen
von Eigenkapital werden drei Ansatze dargestellt:
- Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft (basic ownership approach) -
danach wird eine Instrument als Eigenkapital klassifiziert, wenn es (1) zu den
nachrangigsten Ansprüchen gehört und (2) dem Inhaber einen Anspruch auf einen Teil des Reinvermögens des Unternehmens
gewährt.
- Ansatz über Eigentümerschaft und Erfüllung (ownership-settlement approach) -
danach klassifiziert ein Unternehmen die Instrumente auf Grundlage ihrer Rendite und ihren
Erfüllungserfordernissen (oder deren Abwesenheit). Instrumente, die keine Erfüllungserfordernisse
aufweise, oder die stellvertretend für die nachrangigsten Ansprüche stehen (oder diese
bei Beendigung der Eigentümerschaft darstellen), werden als Eigenkapital klassifiziert. Die folgenden
drei Arten von Instrumenten würden als Eigenkapital klassifiziert:
- Instrumente mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft.
- andere ewig laufende Instrumente.
- Instrumente mit indirekter Eigentümerschaft, die durch Emission damit in Verbindung
stehender Instrumente mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft erfüllt werden.
- wahrscheinlichkeitsbasierte Klassifizierung anhand aktueller ökonomischer Bedingungen (reassessed expected outcomes (REO)) - nach diesem Ansatz werden alle Instrumente mit dem Merkmal
der wesentlichen Eigentümerschaft als Eigenkapital klassifiziert. Darüber hinaus werden Instrumente (und Komponenten
von Instrumenten, deren beizulegender Zeitwert sich in der gleichen Richtung wie oder in entgegengesetzter Richtung
zu dem beizulegenden Zeitwert eines Instruments mit dem Merkmal
der wesentlichen Eigentümerschaft verändert als Eigenkapital oder
Kontraeigenkapital klassifiziert.
Darüber hinaus stellte der Stab die folgenden fünf
Ansätze vor, die von Interessengruppen entwickelt worden
sind:
- Verlustabsorptionsansatz (loss absorption approach): Teilnahme an
Verlusten ist der bestimmende Faktor bei der
Unterscheidung zwischen Eigen- Fremdkapital. Kapital
wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn der Betrag
der Ansprüche auf das Nettovermögen des Unternehmens
reduziert wird, wenn das Unternehmen Verluste
erleidet.
- Ewig laufender Ansatz (perpetual approach): Ein Instrument
wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn es (1)
eine Erfüllungerfordernisse aufweist und (2) dem
Inhaber einen Anspruch auf einen Teil des
Reinvermögens des Unternehmens im Fall einer
Liquidation gewährt.
- Teilnahmeansatz (participation approach): Ein Instrument
(oder die Komponente eines Instruments) wird als
Eigenkapital klassifiziert, wenn es ohne Begrenzung
nach oben am Erlös der Veräußerung der
Berichtseinheit (oder eines Geschäftsbetriebs
innerhalb dieses Unternehmens) teilnimmt.
- IAS 32 (ohne Modifikation): Dies würde für den FASB bedeuten, dass er IAS 32
Finanzinstrumente: Darstellung ohne Änderung übernehmen müsste. Allgemein wird
ein Instrument nach IAS 32 als Eigenkapital klassifiziert,
wenn es (1) keine vertragliche Verpflichtung
enthält, Barmittel oder andere finanzielle
Vermögenswerte hinzugeben (oder finanzielle
Vermögenswerte oder finanzielle Schulden unter
Bedingungen auszutauschen, die potenziell nachteilig
sind ), oder (2) dadurch erfüllt wird, dass eine
festgelegte Anzahl der eigenen
Eigenkapitalinstrumente des Emittenten hingegeben
werden (oder dass eine festgelegte Anzahl der
eigenen Eigenkapitalinstrumente des Emittenten gegen
einen festgelegten Barmittelbetrag oder einen
anderen finanziellen Vermögenswert ausgetauscht
werden).
- IAS 32 modifiziert: Nach diesem Ansatz müssten
die Boards gemeinsam einen konvergierten Standard
auf Basis von IAS 32 entwickeln. Es würden
Änderungen am Standard vorgenommen, um Kritikpunkte
aufzugreifen, die von den Anwendern vorgebracht
worden sind.
Der Stab schlug vor, alle der oben genannten Ansätze
bis auf den Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft und
den ewig laufenden Ansatz zu streichen. Der Stab wies
darauf hin, dass diese beiden Ansätze weiterentwickelt
würden. Der Stab wird eventuell empfehlen, dass die
Boards in Erwägung ziehen sollten, einige Merkmale der
anderen Ansätze in den ausgewählten Ansatz aufzunehmen.
Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich, aber
wählten keinen bestimmten Ansatz aus. Die Mehrheit der
Boardmitglieder stimmten für die Streichung von sechs
Ansätzen und die Weiterentwicklung des Ansatzes der
wesentlichen Eigentümerschaft und des ewig laufenden
Ansatzes als Ausgangspunkt. Die Boards kamen überein, im
November erneut zusammenzukommen, um die Entwicklung
eines einzelnen Ansatzes weiter zu erörtern.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die beiden Boards
auf den neuesten Stand hinsichtlich des Status der
Stellungnahmen zu bringen, die zum
IASB-Diskussionspapier Reduzierung der Komplexität in
der Berichterstattung über Finanzinstrumente eingegangen
sind. Mit Stand Anfang Oktober 2008 sind bei den Boards
über 150 Stellungnahmen von verschiedenen Gruppen von
Anwendern eingegangen, unter denen sich Adressaten,
Ersteller und Prüfer finden. Der Stab nutzte diese
Sitzung auch, um beide Boards auf den neuesten Stand
hinsichtlich der Stellungnahmen zu bringen, die zum
FASB-Entwurf zur Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten
eingegangen sind. Mit Stand Anfang Oktober sind beim
FASB rund 130 Stellungnahmen von verschiedenen Gruppen
von Anwendern eingegangen, unter denen sich Adressaten,
Ersteller und Prüfer finden.
Zu Beginn der Sitzung verwies der Stab auf eine
gemeinsame Erklärung von IASB und FASB vom
20. Oktober 2008 bezüglich der Tatsache, dass sich die
beiden Boards einem globalen Ansatz zur Lösung der
Bilanzierungsfragen, die sich aus der globalen
Finanzmarktkrise ergeben, verpflichtet sähen. Der Stab
baute den Rest der Erörterung auf dem
Komplexitätsprojekt und dem Hedging-Projekt auf, indem
er darauf verwies, dass das, was in Bezug auf den
gemeinsamen Ansatz im Hinblick auf Bilanzierungsfragen,
die aus der globalen Finanzmarktkrise entstanden sind,
entschieden wird, in den langfristigeren Projekten zu
Komplexität und Hedging erörtert werden muss.
Insgesamt erklärte der Stab, dass die auf beide
Dokumente eingegangenen Stellungnahmen eine deutliche
Trennung zwischen Anwendern und Erstellern/Prüfern
aufwiesen. Für den Rest der Diskussion würde daher der
Schwerpunkt auf einen Vergleich zwischen Stellungnahmen
von Anwendern und Stellungnahmen von Erstellern und
Prüfern gelegt.
Diskussionspapier zur Reduzierung der Komplexität
Der Stab erklärte, dass alle Interessengruppen darin
übereinstimmten, dass es eine bedeutende Komplexität in
der Berichterstattung über Finanzinstrumente gebe und
dass ein Bedarf bestehe, diese Komplexität zu
reduzieren. Bezüglich der Frage, wie das zu erreichen
sein, wichen die Ansichten allerdings voneinander ab.
Der Stab führte anhand der vier im Diskussionspapier
beschriebenen Ansätze durch die Diskussion:
- langfristiger Ansatz, alle Finanzinstrumente
werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet
- mittelfristiger Ansatz 1, Reduzierung der Anzahl
der Bewertungsattribute oder bestimmte Kategorien
von Finanzinstrumenten
- mittelfristiger Ansatz 2, Ersetzen bestehender
Bewertungsattribute mit Fai-Value-Bezug durch
bestimmte optionale Ausnahmen
- mittelfristiger Ansatz 3, Vereinfachung der
Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten
Hinsichtlich des langfristigen Ansatzes zeigten die
meisten Anwender Unterstützung für die Einführung eines
Fair-Value-Ansatzes für alle Finanzinstrumente. Es
schien jedoch, dass die Ersteller und Prüfer einen
vollen Fair-Value-Ansatz nicht unterstützten. In der
Mehrheit der Stellungnahmen wurde keine Unterstützung
für die mittelfristigen Ansätze 1 und 2 ausgesprochen,
in einigen wurde jedoch eine Kombination dieser Ansätze
unterstützt. Im Hinblick auf den mittelfristigen Ansatz
3 unterstützten die Anwender im Allgemeinen eine
Streichung der Sicherungsbilanzierung, während das bei
Prüfern und Erstellern nicht der Fall war. Des Weiteren
zeigten die meisten Anwender Unterstützung für den
FASB-Entwurf zur Sicherungsbilanzierung, während das bei
den meisten Erstellern und Prüfern nicht der Fall war.
In Bezug auf auf andere Fragen/Bedenken waren sich die
Interessengruppen einig, dass eine Voraussetzung für das
Fortfahren mit dem Komplexitätsprojekt sei, dass man
sich im laufenden Projekt zur Darstellung des
Abschlusses mit bestimmten Darstellungsfragen
auseinandersetze. Dies gelte insbesondere der
Darstellung von Gewinnen und Verlusten. Bestimmte
Anwender hätten auch hinzugefügt, dass ein umfassendes
Rahmenkonzept zu Angaben und ein Rahmenkonzept zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert notwendig seien,
bevor man mit diesem Projekt fortfahren könne.
Entwurf zur Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten
Der Stab unterteilte die geäußerten Ansichten in fünf
grobe Kategorien:
Anwender, Ersteller und Prüfer waren weitestgehend
einer Meinung in der Ansicht, dass ein jegliches Projekt
ein gemeinsames Projekt von IASB und FASB sein sollte.
Die erhobenen Bedenken lauteten, dass die Ersteller ihre
Modelle zur Sicherungsbilanzierung zweimal innerhalb der
kommenden Jahre ändern müssten: einmal, um zu dem
FASB-Modell überzugehen, und dann noch einmal im Fall
internationaler Konvergenz (das gilt unter der Annahme,
dass der IASB zum Zeitpunkt der internationalen
Konvergenz nicht das FASB-Modell übernommen hat).
Im Hinblick auf alle anderen der genannten Ansichten
waren sich die Anwender und die Ersteller/Prüfer nicht
einig. Die Anwender sprachen sich im Allgemeinen gegen
eine Lockerung der Anforderungen hinsichtlich der
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hin zu einem
qualitativen Ansatz aus und gegen die Senkung der
Effektivitätsschwelle auf angemessene Wirksamkeit. Der
Stab gab an, dass die Ersteller und die Prüfer im
Allgemeinen Unterstützung für die im Entwurf gemachten
Vorschläge ausgedrückt hätten. Der Stab gab außerdem an,
dass die Anwender den Wegfall des Modells der
Bifurkation nach Risikoart, das derzeit besteht,
unterstützt hätten, während die Ersteller und Prüfer das
nicht unterstützten. Ersteller und Prüfer gaben der
Ansicht Ausdruck, dass ein solcher Wegfall zu
bilanziellen Konsequenzen führen würde, die nicht den
Risikomanagementstrategien des Unternehmens entsprächen.
Sie führten auch die Tatsache an, dass die eigene
Kreditwürdigkeit des Unternehmens in die Evaluation und
die Dokumentation der Hedgeineffektivität aufgenommen
würde.
Die Boards baten den Stab, tiefer mit den Erstellern
zu erörtern, was mit deren Stellungnahmen zum
Kreditrisiko gemeint sei. Sie baten den Stab außerdem zu
eruieren, wie man diesen Bedenken im Rahmen des Projekts
zur Darstellung des Abschlusses und durch Angaben
entgegentreten könne. Einige Boardmitglieder baten den
Stab auch, zu weiteren Anwendergruppen Kontakt
aufzunehmen, um deren Bedenken hinsichtlich der
Sicherungsbilanzierung besser verstehen zu können.
Insbesondere blieb festzuhalten, dass sich die Anwender
für einen Wegfall von Sicherungsbilanzierungen oder
zumindest für den Wegfall der Bifurkation nach Risikoart
aussprachen aber gleichzeitig festhielten, dass dies
ebenso wichtig sei wie die Darstellung und die Angabe
der Auswirkungen der Risikomanagementstrategien des
Unternehmens.
Schließlich deutete der Stab an, dass die Anwender
generell nicht die Ausnahme unterstützten, nach der eine
Bifurkation nach Risikoart bei der Absicherung eigener
Schulden des Unternehmens möglich wäre. Die Anwender
waren der Meinung, dass es damit zu einer
Beichterstattung kommen würde, die andere Risiken zu
gering darstellen würde, beispielsweise das
Adressenausfallrisiko. Die Ersteller stimmten der
Ausnahme generell zu und waren der Meinung, dass die
Ausnahme ausgeweitet werden solle, um Situationen
aufzunehmen, die außer Sicherungsbeziehungen bei
Eingehen einer Schuld aufträten. Der Stab hielt auch
fest, dass die Ersteller ähnliche Bedenken wie beim
Wegfall der Bifurkation nach Risikoart bezüglich der
Aufnahme des Kreditrisikos äußerten.
Der Stab schloss die Sitzung, indem er darauf
hinwies, dass das Projekt zu Sicherungsbilanzierung
nicht von der Agenda des FASB genommen worden sei, wie
in manchen Berichten angedeutet worden war. Der Stab
hielt fest, dass an dem Projekt nicht weiter gearbeitet
werde, bis die Boards zu einer Übereinstimmung kämen,
wie mit dem umfassenderen Projekt zur Reduzierung der
Komplexität in der Berichterstattung über
Finanzinstrumente fortgefahren werden solle.
Verschiedenen Boardmitglieder drückten Unterstützung für
die Bemühungen des FASB-Stabs hinsichtlich des Entwurfs
zu Sicherungsbilanzierungen aus und sagten, dass sie es
im demnächst kommenden Agendafestlegungsprozess erwägen
würden. Diese Entscheidungen werden in den kommenden
paar Monaten erwartet.
Auf dieser Sitzung begannen die Boards mit der
Erörterung der Hauptbilanzierungsfragen in Zusammenhang
mit den Handelsprogrammen 'cap and trade' (Obergrenze
und Handel) und 'baseline and credit' (Bezugslinie und
Guthaben). Der Stab nutzte diese Sitzung, um die Boards
zu unterrichten, und die Boards wurden nicht um
Entscheidungen gebeten. Der Stab gab an, daß er der
Meinung sei, dass die Fragen der Bilanzierung bei Beginn
wohl die strittigsten Bilanzierungsfragen sein würden.
Der Stab führte in die Diskussion, indem er kurze
Hintergrundinformationen zu beiden Programmen gab.
- Cap and trade (in der Europäischen Union vorherrschend).
Für diese Programm bedarf es eines
Programmverwalters (meist ein Regierungsorgan), der
eine absolute Obergrenze der Summe der Emissionen
festlegt, die während einer bestimmten Periode
ausgestoßen werde dürfen (der Einhaltungsperiode).
Nach diesem Programm werden Lizenzen vor oder
während der Einhaltungsperiode zugeteilt. Diese
müssen an den Programmverwalter zurückgegeben
werden, wenn die Einhaltungsperiode vorüber ist.
Dies gibt den Programmteilnehmern die Möglichkeit,
die Lizenzen über einen längeren Zeitraum frei zu
handeln.
- Baseline and credit. Diese Programme
ähneln cap-and-trade-Programmen in sofern, als sie
einen Programmverwalter haben und Lizenzen oder
Guthaben. In einem wichtigen Aspekt unterscheiden
sie sich jedoch. Anstatt dass vor oder während der
Einhaltungsperiode Lizenzen zugewiesen werden, weist
der Programmverwalter jedem Teilnehmer eine
Bezugslinie zu, die eine Obergrenze für die
Emissionen während der Einhaltungsperiode darstellt.
Nachdem die Einhaltungsperiode vorüber ist, wird der
Ausstoß eines jeden Teilnehmers gemessen und und mit
der Bezugslinie verglichen. Nach der Messung erhält
der Teilnehmer entweder Guthaben oder muss Guthaben
am offenen Markt erwerben (in der Menge, die der
Differenz zwischen Bezugslinie und tatsächlichem
Ausstoß entspricht). Die Zuweisung von Guthaben für
Emissionen unterhalb der Bezugslinie erfolgt
normalerweise ein paar Monate, bevor die Guthaben
für Emissionen oberhalb der Bezugslinie an den
Programmverwalter gegeben werden müssen. Dies
erlaubt den Teilnehmern, die Guthaben erhalten
haben, diese frei mit den Teilnehmern zu handeln,
die ihre Bezugslinie überschritten haben.
Die erste Gruppe von Fragen, die der Stab den Boards
stellte, betraf die Überlegung, ob Guthaben und
Verschmutzungslizenzen Vermögenswerte sind, die
angesetzt werden müssen. Die Boardmitglieder waren
unterschiedlicher Ansicht, und es wurden keine
Entscheidungen gefällt.
Die zweite Gruppe von Fragen die von den Boards
erörtert wurden, galt der Überlegung, ob eine
Bezugslinie ein Vermögenswert ist, der angesetzt werden
sollte. Der Stab teilte die Diskussion auf zwei
Sichtweisen auf. Die erste Sichtweise war, dass die
Bezugslinie die Definition eines Vermögenswerts erfüllt.
Die zweite Sichtweise war, dass der Ansatz eines
Vermögenswerts von der Art des Bezugslinienprogramms
abhängt (d.h. Schließt die Bezugslinie die Nutzung der
wirtschaftlichen Ressource/Emission durch andere aus
oder schränkt sie ein?). Diejenigen, die diese
Sichtweise unterstützten, gaben der Meinung Ausdruck,
dass in einem offenen Programm (ohne
Zutrittsbeschränkung) kein Vermögenswert anzusetzen sei,
während in ein geschlossenen Programm (mit
Zutrittsbeschränkung) ein Vermögenswert angesetzt werden
müsse. Der Stab erklärte, dass offenen Programme eher in
der EU vorkämen, während geschlossenen Programme in den
Vereinigten Staaten vorkämen (beispielsweise das
Programm zu saurem Regen). Die Boardmitglieder waren
auch hier unterschiedlicher Meinung, und es wurden keine
formalen Entscheidungen gefällt. Der Stab fragte auch,
ob im Rahmen eines Bezugslinienprogramms ein Unternehmen
einen separaten Vermögenswert erfassen solle oder den
Wert der Bezugslinie in den Wert der Emissionsquelle
einbeziehen solle (beispielsweise Einbeziehung in den
Wert eines Kraftwerks).
Die dritte Gruppe von Fragen die von den Boards
erörtert wurden, galt der Überlegung, ob ein Unternehmen
eine Verpflichtung in solchen Programmen eingeht. Wenn
dies der Fall sei, wie sollte ein Unternehmen dann die
Bezugslinie oder das Verschmutzungsguthaben ansetzen?
Der Stab schlug verschiedene Sichtweisen hinsichtlich
des Ansatzes der Verpflichtung vor. Die Sichtweisen in
Bezug auf Bezugslinienprogramme gründeten auf der
Annahme, dass kein Vermögenswert angesetzt wird. Die
Boardmitglieder äußerten verschiedene Ansichten, und es
wurden keine Entscheidungen gefällt. Eine
Boardmitglieder schlugen auch alternative Sichtweisen
vor. Dies schloss auch ein, dem Modell für Zuweisungen
der öffentlichen Hand aus IAS 20 anzuwenden oder einen
Ansatz nach IAS 37 (Rückstellungsansatz).
Schließlich fragte der Stab die Boards, ob die
Programme einheitliche Bilanzierungsansätze bräuchten.
Einige Boardmitglieder gaben an, dass unterschiedliche
Programme nur dann einheitliche Bilanzierungsansätze
haben sollten, wenn in ihnen den Teilnehmern die
gleichen Rechte und Pflichten eingeräumt würden. Wenn
die Programme nicht ähnliche Rechte und Pflichten
aufwiesen, müssten die Bilanzierungsansätze nicht
notwendigerweise dieselben sein.
Zum Ende der Sitzung schlug ein Boardmitglied vor,
dass der Stab sich nicht auf bestimmte Programme
konzentrieren solle, sondern sich vielmehr der
übergreifenden Frage widmen solle, ob ein Emissionsrecht
ein Vermögenswert sei und ob eine Schuld eigegangen
werde. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass die
Zielsetzung des Projekts darin liege, ein
Bilanzierungsmodell zu entwickeln, das weitreichend
angewendet werden könne und nicht nur auf ausgewählte
Programme. Der Stab gab an, dass er derzeit daran
arbeite, den Anwendungsbereich der Sichtweisen
auszuweiten, und dass diese Sitzung nur dazu gedacht
sei, den Boards die strittigeren Bilanzierungsfragen
vorzustellen, die sich auf Verschmutzungsrechte
beziehen.
Der Sinn dieser Sitzung lag darin, sachgerecht
Bewertungsverfahren für Schulden mit ungewissem Ausgang
zu untersuchen. Dabei ging es besonders um die
Verwendung der Methode der erwarteten Zahlungsströme.
Der Stab glaubte, dass diese Diskussion notwendig sei,
die die Boards kürzlich zu unterschiedlichen Schlüssen
hinsichtlich der Verwendung erwarteter Zahlungsströme
bei der Bilanzierung von Schulden mit ungewissem Ausgang
gekommen waren. So basiere beispielsweise die
Bilanzierung für ungewisse Steuerpositionen nach FIN 48
Bilanzierung von Unsicherheiten bei der Einkommensteuer auf einem
anderen als dem vom IASB erörterten Ansatz. Auch die
vorläufige Sichtweise des FASB zur Berechnung der
Laufzeit eines Leasinggeschäfts auf Grundlage einer
besten Schätzung ist eine andere als die vom IASB
erörterte.
Der Stab des IASB fragte nicht nach Entscheidungen,
und es wurden auch keine von den Boards gefällt. Das
oberste Ziel ist es, einen gemeinsamen Ansatz für die
Behandlung von Unsicherheit in Ansatz und Bewertung zu
finden.
Der Stab des IASB eröffnete die Diskussion mit eine
kurzen historischen Überblick und einer Erörterung der
Methode der erwarteten Zahlungsströme, bzw. allgemeiner,
der Anwendung einer Methode mit Erwartungswerten.
Darüber hinaus erörterten sie die Zielsetzung von
Bewertung ("prognostizierend" wie in FAS 5 Bilanzierung
von Eventualereignissen gegenüber "gegenwärtiger
Stand" wie in IAS 37) und die Frage, ob diese
Zielsetzung durch andere Faktoren eingeschränkt wird
(beispielsweise durch Entscheidungen, die im Rahmen
anderer Standards gefällt werden und durch
Einschränkungen zur Beschränkung von Missbrauch). Der
Stab arbeitete heraus, dass, obwohl beide Boards die
Verwendung von erwarteten Kapitalströmen in die
bilanzielle Bewertung einbezögen (FASB Concepts
Statement 7 Verwendung von Cashflow-Informationen
und gegenwärtigem Wert in der bilanziellen Bewertung und
IAS 37), kämen beide Boards zu unterschiedlichen
Schlüssen hinsichtlich der Anwendung dieser Methode bei
der Bewertung von Schulden mit unsicherem Ausgang.
Der Stab stellte drei Fragen zu dem Thema und
zugehörige Empfehlungen vor:
- 1. Sollten wir Erwartungswerte in
Ansatzentscheidungen und -bewertungen einbeziehen,
oder sollte diese Methode für Bewertungen reserviert
bleiben?
Empfehlung des Stabs - Ansätze über Erwartungswerte sind eine
Bewertungswerkzeug, das nach einer Entscheidung
über den Ansatz angewendet werden sollte.
- 2. Sollten wir nach einer Bewertung streben, die
in Einklang mit den Ansatzkriterien steht?
Empfehlung des Stabs - Entscheidungen
zum Ansatz sollten unabhängig von Entscheidungen zur
Bewertung sein.
- 3. Sind Ansätze über Erwartungswerte auf
Anwendungen des beizulegenden Zeitwerts zu
beschränken?
Empfehlung des Stabs - Bewertungen unter
der Bedingung von Unsicherheit sollten immer die
Bandbreite möglicher Ergebnisse und ihre relative
Wahrscheinlichkeit einbeziehen. D.h. in die
Bewertungen sollten immer Erwartungswertmethoden
einbezogen werden.
Mitglieder Beider Boards lobten die im Agendapapier
dargestellte Arbeit zu Bewertungen und gaben der Meinung
Ausdruck, dass die Empfehlungen ein guter theoretischer
Ausgangspunkt seien. Die Mitglieder des FASB zeigten
sich jedoch zurückhaltend im Hinblick auf die
Empfehlung, dass eine Bewertung unter Unsicherheit immer
die Bandbreite möglicher Ergebnisse und ihre relative
Wahrscheinlichkeit einbeziehen sollte. Sie wiesen darauf
hin, dass es oft Beispiele von praktischer Unmöglichkeit
in der Anwendung einer Erwartungswertmethode gebe, egal
ob in Bezug auf mangelnde Informationen oder aufgrund
von Beschränkungen, die für US-Institute spezifisch sind
(beispielsweise im Rechtssektor).
Des Weiteren zögerten bestimmte FASB-Mitglieder,
Bewertungen anzupassen für unwahrscheinliche
Wahrscheinlichkeiten am extremen Ende einer Bandbreite
von möglichen Ergebnissen. Ein Bereich, in dem beide
Boards übereinstimmten, war der Bedarf an sachgerechten
und transparenten Angaben, um sicherzustellen, dass die
Anwender die Methoden und Annahmen verstehen, die
verwendet werden, um die Beträge zu bestimmen, die für
Schulden mit unsicherem Ausgang angesetzt werden.
Der IASB plant, auf einer künftigen Sitzung Fragen zu
erörtern in Bezug auf Bewertung. Dabei soll es auch
darum gehen, was zu tun ist, wenn es Ausreißer in einer
Bandbreite von Möglichkeiten gibt.
Diese Zusammenfassungen basieren auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
Der IASB veröffentlicht Zusammenfassungen der Erörterungen aus den Boardsitzungen in seinem Newsletter IASB Update.
Vergangene Ausgaben des IASB Update sind auf der Website des IASB erhältlich. Auf den
Projektseiten des IASB finden Sie Verknüpfungen auf die
Unterlagen für die Beobachter und Ausschnitte aus den IASB Updates mit Bezug zu dem jeweiligen Projekt.
|