- Angabe außerbilanzieller Risiken
Der Board ging dann zur Erörterung der Angaben von außerbilanziellen Risiken über, die Teil des
Konsolidierungsprojekts sind.
Zielsetzung der Angaben
Der Stab stellte dem Board die Vorschläge vor, die zu erst der Zielsetzung der Angaben galten. Das Ziel liege
darin, die Nutzer in die Lage zu setzen, die Risiken zu verstehen, die als Ergebnis des Kreierens
außerbilanzieller Vehikel entstehen. Der Stan gestand ein, dass Ausdruck außerbilanzielle Vehikel nicht
definiert sei, er aber weiter gefasst sein sollte als der Ausdruck Zweckgesellschaften. Es wurde darauf
hingewiesen, dass der Vorschlag eine Klausel enthalte, mit der alle Konstruktionen eingefangen werden sollten,
so dass Unternehmen aufgefordert wären, weitere Angaben zu leisten, wenn die Mindestanforderungen in den IFRS
nicht zur Erfüllung der Zielsetzung von Angaben führten.
Der Board stimmte dem zu.
Angaben zu außerbilanziellen Vehikeln
Der Stab wendete sich dann Angaben zu außerbilanziellen Vehikeln zu, die das berichtende
Unternehmen gegründet hat ober bei denen es als Sponsor auftritt. Der Stab schlug vor, die Ausdrücke gründen und
Sponsor im Standard nicht zu definieren, da diese Ausdrücke häufig verwendet würden und in der
Bankengemeinde wohl verstanden würden. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt ob der Verwendung
nicht definierter Ausdrücke, die für verschiedenen Leute verschiedenen Bedeutungen tragen könnten.
Die geforderten Angaben Einkommen aus Gebühren und zu Vermögenswerten, die von den außerbilanziellen Vehikeln
gehalten werden, zielen darauf ab, die Adressaten in die Lage zu versetzen, die Höhe des Einkommens und das Maß
an Aktivitäten aus solchen Beziehungen zu verstehen. Der Stab hielt fest, dass die Forderung. Informationen für
zwei Vergleichsjahre zur Verfügung zu stellen, in Maßen willkürlich sei, aber dass der Stab der Meinung sei,
dass eine ausgeweitete Periode notwendig sei, um eine umfassende Risikoeinschätzung vorzunehmen. Der Stab
gestand ein, dass die rückwirkende Anwendung in Verbindung mit einer solchen Anforderung belastend für
manche Unternehmens ein könne, da sie diese Daten nicht vorrätig hielten. Einige Boardmitglieder sagten
daraufhin, dass es keine Ausnahme aufgrund unnötiger Kosten und Mühen geben solle und dass in IAS 8 bereits
eine Ausnahme für Undurchführbarkeit festgelegt sei. Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob es nützlich sein
könne, von den unternehmen zu verlangen, mehr Vergleichsinformationen zur Verfügung zu stellen, wenn
dies für notwendig gehalten würde, um ein umfassendes Bild zu erlangen.
Andere zeigten sich besorgt über den Ausdruck beibehaltenes Interesse (retained interest), der im
ganzen Dokument verwendet würde. Der Stab gab an, dass man eher einen Ausdruck wie fortlaufendes Interesse (continuing
interest) verwenden wolle und das Dokument noch entsprechend überarbeiten würde.
Der Board fragte auch, ob auch andere (nicht-finanzielle) unternehmen unter den Begriff
außerbilanzielle Vehikel fällen könnten, beispielsweise Forschungs- und Entwicklungsvehikel. Der Stab erwiderte,
dass dies durchaus der Fall sein könne und dass man solche Unternehmen in die Beispiele aufnehmen wolle.
Der Stab bestätigte, dass die zu leistenden Angaben über in nicht konsolidierten Unternehmen verbriefte
Vermögenswerte die kumulierten Verbriefungen während der Periode beträfen und nicht nur die Verbriefungen zum
Berichtszeitpunkt. Außerdem wurde anerkannt, dass das Einkommen aus Gebühren für Zwecke diese Angabe zu
definieren sei und dass noch nicht klar sei, was diese alles umfassen würden. Es sei jedoch klar, dass dies
gründungs- und fortlaufende gebühren umfassen würde.
Insgesamt schien der Board den Stabvorschlägen zuzustimmen.
Risiken
Der Stab stellte sein Vorschläge zu den außerbilanziellen Angaben vor zu Beziehungen, die im
Anwendungsbereich von IFRS 7 liegen. In den Angaben würden die Buchwerte der Beziehungen aggregiert, die
maximalen Verluste und die Vermögenswerte, die von dem Unternehmen zum Berichtszeitpunkt gehalten werden. Es
wurde festgehalten, dass, wann immer Angaben zu Beträgen aus Beziehungen, die unter IFRS 7 fallen, gefordert
sind, es sich um gegenwärtige Beträge handelt. Während die Mehrheit der Boardmitglieder zustimmte, gab es doch
bei einigen Bedenken hinsichtlich der praktischen Möglichkeit, gegenwärtige Informationen für Unternehmen
zur Verfügung zu stellen, die das berichtende Unternehmen nicht beherrscht. Das könne in verschiedenen
Berichtszeitpunkten oder unterschiedlichen Rahmenkonzepten der Rechnungslegung begründet liegen.
Ein Boardmitglied gab an, dass es einen expliziten Warnhinweis wolle, wenn das berichtende Unternehmen die
Ausnahme aufgrund von Nichtdurchführbarkeit ziehe, da Adressaten wissen sollten, wenn ein Unternehmen
Beziehungen unterhalte, dessen Risiken es nicht klar einschätzen könne. Der Stab stimmte zu, eine
Formulierung aufzunehmen, mit der diesen Bedenken Rechnung getragen werden solle.
Darüber hinaus drückten einige Boardmitglieder Bedenken aus, dass die Angaben über Leverage (also
Risiken, die disproportional größer sind als die Beziehung erwarten lässt) nicht angemessen und nicht
umfassend genug seien.
Der Stab fragte den Board, ob es notwendig sei, den Ausdruck bedeutend für einige Angabeerfordernisse zu
verwenden. Der Board entschied, dass es eine solche Anforderung nicht für notwendig halte, aber entscheid
auch, diese Frage in der Einladung zur Stellungnahme aufzubringen.
Im Allgemeinen schien der Board der Richtung des Projekts zuzustimmen.
Außerbilanzielle Beziehungen, die außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 7 liegen
Die letzten Beziehungen, die adressiert wurden, waren Beziehungen, die nicht in den Anwendungsbereich von
IFRS 7 fallen. Der Stab wies darauf hin, dass es schwierig sei, Angaben zum Reputationsrisiko zu leisten,
ohne in Allgemeinplätze zu verfallen. Viele Boardmitglieder stimmten dem zu und hielten fest, dass
das Reputationsrisiko ein Unterpunkt des allgemeinen Geschäftsrisikos sei. Wiederum erörterte der Board
einige Aspekte aber schien mit der Mehrheit der vom Stab im Agendapapier zusammengefassten Vorschläge
übereinzustimmen.