Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

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Der Board erörterte zwei Restanten in Bezug auf den demnächst erscheinenden erneut zur Stellungnahme veröffentlichten Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24 Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen:

Angabe des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit einem Staat oder staatlich kontrollierten Unternehmen

Länge der Kommentierungsfrist

Angabe des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit einem Staat oder staatlich kontrollierten / staatlich beeinflussten Unternehmen

Der Stab stellt Formulierungsvorschläge vor, die dazu dienen sollen, von Boardmitgliedern geäußerte Bedenken dazu zu adressieren, welche Angaben zu fordern sind hinsichtlich des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit einem Staat oder staatlich kontrollierten / staatlich beeinflussten Unternehmen. Mit den überabeiteten Formulierungen würde von einem Unternehmen gefordert, "das Ausmaß von Geschäftsvorfällen mit [den im Entwurf definierten unternehmen]" anzugeben. Zugehörige erläuternde Leitlinien legen nahe, dass in solchen Angaben angegeben würde, ob die Transaktionen mit dem Staat oder anderen Unternehmen, die vom Staat kontrolliert, gemeinsam kontrolliert oder in bedeutendem Ausmaß Beeinflussung ausgesetzt sind, "bedeutend oder unbedeutend" seien. Darüber hinaus würde von der Berichtseinheit nicht verlangt, "diese Geschäftsvorfälle nach Gegenpartei oder nach Art zu gliedern und detaillierte quantitative Informationen über ihren Umfang zu zur Verfügung zu stellen".

Verschiedene Boardmitglieder gaben an, dass sie mit den vorgeschlagenen Formulierungen nicht einverstanden seien, weil diese nicht deutlich genug die vom Board gewünschte "Gesundheitswarnung" kommunizierten. Diese Boardmitglieder waren ängstlich darauf bedacht, Angaben in Allgemeinplätzen zu verhindern; sie wollten bedeutungsvolle Angaben, dass es bedeutende Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen geben kann und wo diese Geschäftsvorfälle im Abschluss zu finden sein könnten. Sie unterstützten die Absicht hinter einem Vorschlag eines anderen Boardmitglieds, dass die Angabe folgendes beinhalten müsse: "die Art und das Ausmaß dieser Geschäftsvorfälle in Summe für den Staat und alle Unternehmen dieser Art - entweder qualitativ (Beispiel: Ein bedeutender Anteil der Erlöse wird aus Geschäftsvorfällen mit staatlich kontrollierten Unternehmen erzeugt.) oder quantitativ (Beispiel: ein Viertel der Verkäufe)".

Der Stab zeigte Bedenken über die implizite Verpflichtung zu Informationsakkumulation, die dieser Vorschlag mit sich bringen würde. Außerdem würden Angaben über die Art der Transaktionen (d.h. wo im Abschluss die Auswirkungen zu sehen seien) eine Datenverpflichtung mit sich bringen, die im Entwurf nicht vorgesehen sei.

Der Vorsitzende griff ein und schlug vor, dass der Stab die Anforderung auf folgende Art und Weise neu formulieren solle:

Eine Berichtseinheit könnte die Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder anderen Unternehmen, die im Entwurf genannt würden, quantifizieren.

Wenn es das nicht täte, müsste das Unternehmen angeben, ob Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder mit anderen im Entwurf genannten Unternehmen bedeutend, unbedeutend oder von durch die Berichtseinheit nicht bestimmbarer Bedeutung seien.

Wenn die Geschäftsvorfälle bedeutend wären, wäre es dem Unternehmen vorgeschrieben, die Art der Geschäftsvorfälle anzugeben.

Dieser Vorschlag wurde vom Board angenommen.

Länge der Kommentierungsfrist

Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist für den erneut zu Stellungnahme veröffentlichten Entwurf 90 anstatt der üblichen 120 Tage betragen solle.

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