Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

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(S. auch die Mitschrift zum entsprechenden Thema vom 19. November 2008.)

Der Board einigte sich auf die überarbeitete Formulierung für den demnächst erscheinenden Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24. Der Entwurf wird den folgenden Paragraphen beinhalten:

17B eine Berichtseinheit hat jedoch die folgenden Informationen über Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder anderen Unternehmen, die in Paragraph 17A genannt sind, anzugeben. (a) den Namen des Staates und die Art seiner Beziehung mit der Berichtseinheit (d.h. Kontrolle, gemeinsame Kontrolle oder bedeutender Einfluss); (b) die Arten der einzeln oder kollektiv bedeutenden Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder entsprechenden Unternehmen und einen quantitativen oder qualitativen Hinweis auf ihren Umfang. Die Arten der Geschäftsvorfälle schließen die in Paragraph 20 genannten ein; und (c) die Tatsache, dass der Staat oder die entsprechenden Unternehmen nahestehende Parteien wie in IAS 24 definiert sind aber dass, wie in Paragraph 17A gestattet, die Angaben über Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen die Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder mit entsprechenden Unternehmen nicht einschließen.

Es gab keine Erörterung.

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