IAS 39: Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng verbundene eingebettete Derivate (Sachverhalt aus dem Jährlichen
Verbesserungsprojekt (Annual Improvements Project, AIP) 2007)
Der Board verständigte sich darauf, Paragraf IAS 39.AG30(g) wie folgt zu ändern:
(g) Eine Kaufs-, Verkaufs- oder Vorauszahlungsoption, die in einen als Schuldinstrument oder Versicherung ausgestalteten
Basisvertrag eingebettet ist, ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden, es sei denn:
(i) der Ausübungspreis der Option ist zu jedem Ausübungszeitpunkt annähernd gleich den fortgeführten
Anschaffungskosten des Basis-Schuldinstruments oder des Buchwertes des Basis-Versicherungsvertrags; oder
(ii) der Ausübungspreis einer Vorauszahlungsoption [entspricht ungefähr dem Betrag, der]* den Geldgeber für den Barwert der
entgangenen Zinsen über die Restlaufzeit des Basis-Schuldinstruments entschädig[en würde]* . Der entgangene Zins ist der
Überschuss des Effektivzinses aus dem ursprünglichen Vertrag über den Effektivzins für einen Vertrag zu den gleichen Bedingungen
wie des Basis-Schuldinstrument.
Die Beurteilung, ob die Kaufs- oder Verkaufsoption eng mit dem Basis-Schuldinstrument verbunden ist, erfolgt, bevor das
Eigenkapitalelement eines wandelbaren Schuldinstruments nach IAS 32 abgetrennt wird.
* Der Stab verwendete in seinem Papier den Ausdruck 'nicht mehr als das, was den Geldgeber entschädigt' in Unterparagraf (g)(ii).
Die Boardmitglieder meinten, dass die nicht im Einklang mit Unterparagraf (i) stünde und ein Maß an Präzision impliziere, das der
Board vermutlich nicht beabsichtigt habe. Der Board stimmte dem zu und wies den Stab an, Unterparagraf (g)(ii) mit (g)(i) in Einklang
zu bringen.
IAS 1: Klassifizierung einer Schuldkomponente eines wandelbaren Instruments (Sachverhalt aus dem AIP 2007)
Der Board stellte fest, dass man im AIP 2007 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Klassifizierung der Schuld auf der Grundlage der
Vorschrift, Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, statt bei Fälligkeit die Liquiditätsposition und Solvenz eines
Unternehmens besser widerspiegele; man schlug daher vor, IAS 1 entsprechend zu ändern. Allerdings gab man zu, dass die vorgeschlagene
Formulierung im Standardentwurf die Absicht des Boards nicht wiedergebe.
Der Board einigte sich darauf, dass Paragraf 69 in IAS 1 wie folgt geändert werden solle:
69 Ein Unternehmen hat eine Schuld als kurzfristig zu klassifizieren, wenn:
[...]
(d) es kein unbedingtes Recht besitzt, die Begleichung der Schuld für mindestens zwölf Monate nach der Berichtsperiode aufzuschieben
(siehe Paragraf 73). Die mögliche Begleichung einer Schuld durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten [beeinflusst nicht]*
dessen Einstufung als kurzfristig [wenn die Bedingungen des Schuldinstruments eine Erfüllung in Aktien zulassen]*.
* Der Stab verwendete in seinem Papier den Ausdruck 'ist nicht relevant' für die Einstufung. Die Boardmitglieder stellten fest,
dass die mögliche Erfüllung durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten ein Element des Instruments sein müsse und nicht Gegenstand
der Absicht der Geschäftsleitung.
IAS 17: Klassifizierung von Immobilienleasingverträgen (Sachverhalt aus dem AIP 2007)
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, wonach dieser Sachverhalt erst in dem kommenden Diskussionspapier zu
Leasingverhältnissen aufgegriffen werden sollte. Die Boardmitglieder gestanden ein, dass sie das Problem verursacht hätten, als der
IASB IAS 17 im Jahr 2003 geändert habe, und sie hätten eine Verpflichtung den Adressaten gegenüber, IAS 17 funktionstüchtig zu
machen.
Nach erfolgter Diskussion verständigte sich der Board darauf, IAS 17 zu ändern, aber die im Entwurf zum AIP 2007 vorgeschlagene
Änderung zu überarbeiten, um
| verschiedene Folgeänderungen, die in den Stellungnahmen aufgebracht wurden, zu adressieren;
|
| die Grundlage für Schlussfolgerungen zu erweitern, um die Kalküle des Boards bei der Änderung von seiner früheren Entscheidung
im Jahr 2003 zu erläutern; und
|
| zu erklären, warum es zwingend ist, dies jetzt zu tun - außerhalb des Boardprojekts zum Thema Leasingverhältnisse.
|
An IAS 40 werden keine Änderungen angebracht.
Es wird Befreiungen für den Übergang geben, so dass, falls ein Unternehmen einen 'zuvor veröffentlichten beizulegenden Zeitwert'
für einen Lease angegeben hat, es diesen als beizulegenden Zeitwert im Übergang verwenden kann, statt sich einer Übung mit
'nachträglichem besserem Wissen' zu unterziehen.
Nächste Schritte: Alle erörterten Sachverhalte aus dem AIP 2007
Der Stab wird Abstimmungsentwürfe für alle drei Sachverhalte aus dem AIP 2007 vorbereiten. Diese Sachverhalte werden in das
Änderungsdokument der Jährlichen Verbesserungen 2008 eingefügt werden, statt als eigenständiges Dokument herausgegeben werden.
Das Datum des Inkrafttreten für diese Änderungen wird der 1. Januar 2010 sein.
Neue Sachverhalte für das AIP 2009
Inkonsistenz in den Leitlinien im Anhang von IAS 18
Der Board erwog, ob Paragraf 17 im Anhang zu IAS 18 (der Anbahnungs-, Eintritts- und Mitgliedsgebühren zum Gegenstand hat) nicht
mit den allgemeinen Prinzipien in IAS 18 und insbesondere mit IAS 18.13 im Einklang steht, in dem Geschäftsvorfälle
mit mehreren Elementen behandelt werden.
Der Board verständigte sich darauf, dass der erste Satz aus Paragraf 17 des Anhangs zu IAS 18 nicht für sich stehend gelesen werden
sollte – der Paragraf enthält im Weiteren Beispiele für Situationen, in denen Erlöse aus identifizierbaren Komponenten eines einzigen
Geschäftsvorfalls bestimmt werden sollten.
Aus diesem Grund sowie anderen vom Stab hervorgehobenen Gründen fügte der Board diesen Sachverhalt dem jährlichen Verbesserungsprojekt
2009 nicht hinzu.
IAS 40: Übertragungen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (in Vorräte (IAS 2) oder zum Verkauf bestimmt (IFRS 5))
Der Board Erörterte eine mögliche Inkonsistenz zwischen IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, IFRS 5 Zur
Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche und IAS 2 Vorräte in Situationen, in denen
eine Renditeimmobilie nunmehr zur Veräußerung gehalten wird.
Der Stab erläuterte, dass es Verwirrung hinsichtlich der Wirkungsweise der Paragrafen 56 und 58 aus IAS 49 in Bezug auf
Umklassifizierungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gebe, wenn die Geschäftsleitung festlegt, dass es einen
langfristigen Vermögenswert verkaufen wolle. Zudem gebe es die Anomalie, dass, wenn ein Unternehmen eine Renditeimmobilien in die
Vorräte überträgt (IAS 40.57(b)), die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für diese beendet und sie stattdessen in die
Kostenmethode nach IAS 2 zurückfiele.
Der Board erörterte diese Sachverhalte für einige Zeit. Einige drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der vergleichsweise freizügigen
Art der Fair-Value-Alternative in IAS 40 aus und waren dafür, Renditeimmobilien, für die das Modell des beizulegenden Zeitwerts gewählt
wurde, bis zu deren Abgang in diesem Modell zu belassen. Der Board stellte fest, dass die Bewertungsvorschriften nach IFRS 5 keine
Anwendung auf Renditeimmobilien fänden, die nach IAS 40 unter dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden (IFRS 5.5(d).
Der Board verständigte sich darauf,
| Paragraf 60 von IAS 40 zu ändern und den Bezug auf 'Vorräte' und 'IAS 2' zu entfernen (d.h., IAS 40.60 wird dann nur noch
Übertragungen aus den Renditeimmobilien in eigengenutztes Vermögen behandeln; faktisch werden damit Übertragungen aus dem Modell
des beizulegenden Zeitwerts eingeschränkt);
|
| IAS 40 dahingehend zu ändern, dass Renditeimmobilien, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bilanziert werden, in
'als Finanzinvestition gehaltene Immobilien' und 'als zum Verkauf stehende Renditeimmobilien' aufgegliedert werden müssen; und
|
| Angaben ähnlich denen zu fordern, die für zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte in IFRS 5 geleistet werden
müssen, wann immer Renditeimmbolien zum Verkauf gehalten werden.
|
Eine Mehrheit des Boards war dafür, diesen Sachverhalte in das Jährliche Verbesserungsprojekt aufzunehmen. Der Stab meinte, dass
diese Entscheidung überdacht werden könne, sobald der Board die vorgeschlagenen Änderungen gesehen habe.
Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
Der Board stellte fest, dass IFRIC angesichts expliziter Leitlinien in der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 (IFRS 3R) auf seiner
Sitzung im November 2008 beschlossen habe, dass der Sachverhalt kundenbezogener immaterieller Vermögenswert am besten durch eine
Überweisung an IASB und FASB gelöst werden könnten, verbunden mit einer Empfehlung, ihre jeweiligen Standards zu
Unternehmenszusammenschlüssen zu überprüfen und zu ändern, indem
| die Unterscheidung zwischen 'vertraglichen' und 'nicht vertraglichen' kudnenbezogenen immateriellen Vermögenswerten, die
im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses angesetzt werden, aufzugeben und stattdessen eher auf die Art der Beziehung statt
darauf, wie diese zustande kam, zu fokussieren; und
|
| die Indikatoren zu überprüfen, die die Existenz einer Kundenbeziehung in IE 28 von IFRS 3 andeuten und sie in dem
Standard selbst einzufügen (betrifft nur den IASB).
|
Weil IFRS 3R ein konvergierter Standard ist, fragte der Stab, ob der Board diesen Änderungsvorschlag von IFRIC als gemeinsames
Projekt mit dem FASB erwägen möchte. Der Board bat den Stab, das Ausmaß eines solchen Projekts mit dem Stab des FASB abzuklären und
anschließend erneut mit genaueren Vorschlägen an den Board heranzutreten.